EU-Einigung zur Vermeidung unbeabsichtigter Kunststoffgranulatfreisetzungen

BDE befürwortet praxisorientierten, risikobasierten Ansatz

09.04.2025

Brüssel, 09. April 2025 – Im informellen Trilogverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Europäische Kommission in der Nacht vom 08. auf den 09. April 2025 auf eine Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten geeinigt. Ziel der neuen Regelung ist es, unbeabsichtigte Freisetzungen entlang der gesamten Lieferkette zu minimieren und so einen wirksamen Beitrag zur Reduktion von Mikroplastik in der Umwelt zu leisten. Die Verordnung bedarf noch der förmlichen Zustimmung beider Institutionen, wird anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft – ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Der finale Rechtstext steht derzeit noch aus.

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) begrüßt diese Einigung ausdrücklich. Besonders positiv bewertet der BDE, dass sich größtenteils die verhältnismäßig schlanken und praxisorientierten Vorschläge des Rates durchsetzen konnten. Die neue Verordnung basiert auf einem risikobasierten Ansatz, der auf unternehmerische Eigenverantwortung setzt, statt pauschale Umrüstpflichten vorzuschreiben. Unternehmen können künftig individuelle Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten wählen – abgestimmt auf Betriebsgröße, Unternehmensstruktur und spezifische Risikofaktoren. Gleichzeitig werden verbindliche Mindeststandards eingeführt, wie den Einsatz von Industriestaubsaugern in Innen- und Außenbereichen, bruchsichere Verpackungen und geeignete Abfallbehälter. Weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Filtersystemen oder Schutzvorrichtungen, sind nur dann verpflichtend, wenn sie im Rahmen einer risikobasierten Bewertung als erforderlich eingestuft werden.

„Unsere Unternehmen haben ein ausgeprägtes Eigeninteresse daran, Kunststoffgranulatverluste zu vermeiden – schließlich handelt es sich um ihr wertvolles Produkt. Die neue Verordnung greift hier mit klaren Leitplanken ein und lässt zugleich genügend Spielraum, um nachhaltig und wirtschaftlich zu handeln“, erläutert Anja Siegesmund, geschäftsführende Präsidentin des BDE.

Für Unternehmen mit einem Handhabungsvolumen von mehr als 1.500 Tonnen bleibt die Pflicht zur externen Zertifizierung bestehen; für kleinere Betriebe ist alternativ eine Selbsterklärung möglich. Darüber hinaus wird die Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme ermöglicht, um eine effiziente und bürokratiearme Umsetzung sicherzustellen. Die neue Verordnung schließt in ihrem Anwendungsbereich, wie von Europäischen Parlament gefordert, nun auch Kunststoffstaub, Pulver und Flocken („plastic pellet dust“) mitein. Die Anwendungsfristen der neuen Regelungen betragen 24 Monate, für den Seetransport 36 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Anja Siegesmund fasst zusammen: „Aus Sicht des BDE wurde ein tragfähiger und praxisnaher Kompromiss erzielt, der Umweltschutz und wirtschaftliche Machbarkeit gekonnt vereint – insbesondere durch die Anerkennung bereits existierender Umweltmanagementsysteme.“

Mit der formellen Annahme, Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der Verordnung wird im zweiten oder dritten Quartal 2025 gerechnet, sodass die neuen Anforderungen voraussichtlich ab Mitte 2027 wirksam werden.

Kontakt

Dirk Böttner-Langolf

Leitung Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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