Verschärfte Vorschriften für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten treten in Kraft

Neue Regeln seit 1. Januar 2025 gültig

Zum 1. Januar 2025 sind zwei delegierte Rechtsakte in Kraft getreten, die eine Reaktion der Europäischen Kommission auf die Änderungen des Basler Übereinkommens darstellen. Das „Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ regelt unter anderem den Handel mit Elektroschrott und wurde von 192 Vertragsparteien unterzeichnet, darunter auch die EU als eigenständiger Vertragspartner. Nach der Revision des Übereinkommens im Jahr 2022 sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten anzupassen.

Ab sofort gelten strengere Vorschriften für die Verbringung sowohl gefährlicher als auch nicht-gefährlicher elektronischer Abfälle in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten). Die Verbringung von Elektroschrott in OECD-Drittstaaten erfordert eine vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung. Für Nicht-OECD-Drittstaaten ist die Verbringung aus der EU vollständig untersagt.

Innerhalb der EU gelten für die Verbringung nicht-gefährlicher elektronischer Abfälle zunächst Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2026 – sie dürfen bis dahin weiterhin ohne Notifizierung verbracht werden. Diese Übergangsregelung ist an die Einführung eines neuen zentralen Informationssystems gekoppelt, das gemäß Artikel 27 der überarbeiteten Abfallverbringungsverordnung ab dem 1. Januar 2027 einsatzbereit sein soll. Ziel dieses digitalen Meldesystems ist es, den bürokratischen Aufwand für grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu reduzieren. Die strengeren Regeln innerhalb der EU treten erst in Kraft, wenn das System flächendeckend verfügbar ist.

Für gefährliche Elektro- und Elektronikabfälle indes gelten auch für die Verbringung innerhalb der EU verschärfte Vorschriften. So unterliegt die Verbringung gefährlicher Elektro- und Elektronikaltgeräte nun einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung der Behörden.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft betrachtet die Neuregelungen kritisch, da sie den EU-Binnenmarkt beeinträchtigen könnten. BDE-Präsidentin Anja Siegesmund erklärt:
„Die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs elektronischer Abfälle ist notwendig, um wertvolle Rohstoffe zu sichern und Umweltdumping zu verhindern. Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft erfordert jedoch globale Lösungen. Ein vollständiges Verbot der Verbringung nicht-gefährlicher Elektro- und Elektronikaltgeräte aus der EU in Nicht-OECD-Drittstaaten geht zu weit. Der Export und die Weiterbehandlung in Anlagen mit EU-vergleichbaren Umweltstandards sollten durch transparente Verfahren ermöglicht werden. Zu begrüßen ist, dass bis zum 1. Januar 2027 weniger strenge Regeln innerhalb der EU gelten. Langfristig müssen jedoch Abfallverbringungen vereinfacht und entbürokratisiert werden, um den EU-Binnenmarkt für Abfälle zu stärken. Dieser ist essenziell für die Rohstoffsicherheit – ein zentrales Ziel der EU.“

Kontakt

Dirk Böttner-Langolf

Leitung Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit