§ 53 KrWG Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde

Nach § 53 KrWG muss das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichem Abfall bei der Behörde angezeigt und die Fachkunde nachgewiesen werden

Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, hat diese Tätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der zuständigen Behörde anzuzeigen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die verantwortlichen Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Dies gilt auch für Unternehmen, die diese Tätigkeiten lediglich im Rahmen ihrer eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben.

Eine Voraussetzung dieser Anzeige ist, dass die verantwortlichen Personen über die notwendige Fachkunde verfügen, die sie gegenüber der Behörde nachweisen müssen.

Um diesen Fachkundenachweis führen zu können, dient unser Lehrgang, der durch die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt behördlich anerkannt ist und bundesweite Gültigkeit hat.

In unserem § 53 KrWG Lehrgang lernen Sie...

  • die abfallrechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der AbfAEV,
  • die Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit,
  • die Einstufung von Abfällen nach der AVV,
  • die Nachweis- und Registerpflichten,
  • typische Haftungsrisiken in der Praxis kennen.

Darüber hinaus, steht Ihnen der Referent auch zur Erläuterung und Diskussion Ihrer fachspezifischen Fragen und individuellen Problemstellungen zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an unserem Lehrgang und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung!

Kontakt

Andrea Schlaitz

Fort- und Weiterbildung

Termine

04.08.202609:00 – 15:30 Uhr

Berlin
Teilnahme nur online möglich.

BDE/VBS-Mitglieder340,00 €
Nicht-Mitglieder415,00 €
01.09.202609:00 – 15:30 Uhr

Berlin
Teilnahme nur online möglich.

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06.10.202609:00 – 15:30 Uhr

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Teilnahme nur online möglich.

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03.11.202609:00 – 15:30 Uhr

Berlin
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02.12.202609:00 – 15:30 Uhr

Berlin
Teilnahme nur online möglich.

BDE/VBS-Mitglieder340,00 €
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Inhalt § 53 KrWG Lehrgang


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Anzeige- und Erlaubnisverordnung als abfallrechtliche Grundlage

  • Definitionen: Wer ist Sammler, Beförderer, Händler, Makler von Abfall (gefährlich/nicht gefährlich) sowie Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen?
  • Wann liegt gewerbliches Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von Abfällen und wann im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten vor?
  • Die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach KrWG und AbfAEV - Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren;
  • Unterschied zwischen §53-Anzeige und §54-Erlaubnis;
  • Formular- und Formblätter der AbfAEV zur Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

Fachkunde- und Zuverlässigkeitspflichten für Inhaber und verantwortliche Personen

  • die Abgrenzung von AbfAEV zur EfbV - Entsorgungsfachbetriebeverordnung;
  • Fachkundepflichten für Anzeige- und Erlaubnispflichtige;
  • Zuverlässigkeitsanforderungen Anzeige- und Erlaubnispflichtige.

Weitere relevante Rechtsrahmen

  •     das Umweltrecht und das Güterkraftverkehrsrecht

Abfalleinstufung nach AVV sowie Nachweis- und Registerpflichten gem. NachwV

  • Unterscheidung und richtige Einstufung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Nachweis- und Registerpflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gemäß Nachweisverordnung (NachwV)

Haftungsrisiken und Haftungsbeispiele

  • Haftung nach dem Abfallrecht
  • Strafrechtliche Haftung
  • Haftung nach dem Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht
  • Risiken bei der Bestellung von Subunternehmern: Worauf ist zu achten?
  • das Verhältnis von Erlaubnis- und Anzeigepflichtigen nach AbfAEV zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben (EfbV)

Abschlussdiskussion und Klärung offener Fragen


Organisatorisches


Mit der Anmeldung bestätigen Sie, unsere Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Benachrichtigung an die angegebene Kontakt-Email-Adresse.

Sollten sich organisatorische Änderungen ergeben, teilen wir Ihnen diese unverzüglich an die angegebene Kontakt-Email-Adresse mit.

Den Teilnehmern werden alle Folien digital zur Verfügung gestellt.

Für alle weiteren Fragen rund um die Veranstaltung stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

53 KrWG lehrgang

§ 53 KrWG Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde

Der Umgang mit Abfällen, birgt potentielle Risiken für Mensch und Umwelt.

Das KrWG fordert im Paragraphen 53, dass wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht gefährliche Abfälle sammelt, transportiert, mit ihnen handelt oder makelt, diese Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Behörde anzeigen muss.

Betroffen sind damit also nicht nur "hauptberuflich" in der Branche tätige Unternehmen. Dies gilt ebenso für alle, die im Zuge Ihrer Dienstleistungen nicht gefährliche Abfälle sammeln, befördern, makeln oder handeln.

Die verantwortlichen Personen müssen dabei über die nötige Fachkunde verfügen. In unserer Schulung lernen Sie die notwendigen Kenntnisse, um gegenüber Ihrer zuständigen Behörde diese Fachkunde nachweisen zu können.