Omnibus-Paket

Europäische Kommission präsentiert Gesetzesvorschläge zur Revision der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen hatte angekündigt, frühzeitig konkrete Vorschläge zur umfassenden Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu präsentieren – hierzu ist es nun gekommen: Am 26. Februar veröffentlichte die Kommission gebündelt in einem sogenannten „Omnibus-Paket“ Vorschläge zur umfassenden Überarbeitung des europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrechts. Klares Ziel sind eine Vereinfachung der Pflichten und eine Entbürokratisierung.

 


Hintergrund
Zahlreiche Unternehmen, Unternehmensgruppen und auch Stakeholder haben über die Masse an Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit ihrer Unternehmensführung, die innerhalb der letzten Legislaturperiode beschlossen wurden, geklagt. Insbesondere für Kleinere und Mittlere Unternehmen (KMU) sei das Ausmaß an Berichterstattungspflichten kaum zu überblicken, geschweige denn zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund hatte die Europäische Kommission bereits im letzten Jahr angekündigt, zu Beginn der neuen Legislaturperiode Vorschläge für eine umfassende Reduzierung der Berichtspflichten vorzulegen. Dies ist am 26. Februar mit der Veröffentlichung des sogenannten Omnibus-Paketes, bestehend aus Omnibus I und Omnibus II geschehen. Unter Omnibus versteht man einen Rechtsakt, durch den mehrere bestehende Rechtsakte gleichzeitig geändert werden.

Das deutlich umfassendere Gesetzespaket Omnibus I beinhaltet einen Vorschlag, der die Geltung von Berichtspflichten nach der EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) und bestimmte Regelungen der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) zeitlich verschiebt, sowie einen Vorschlag zur Vereinfachung und Straffung der Regelungen der CSRD und der CSDDD. Auch soll die Verordnung 2023/956 über den Europäischen Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) vereinfacht werden. Schließlich wurde auch ein Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zu der Vereinfachung der Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie, vorgelegt.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD zielt darauf ab, ein nachhaltiges Verhalten von Unternehmen in sämtlichen globalen Wertschöpfungsketten zu gewährleisten. Unternehmen müssen nach dieser Richtlinie Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte, auf die Umwelt und auch auf soziale Standards entlang der gesamten Wertschöpfungskette ermitteln und erforderlichenfalls verhindern, beenden oder abmildern. Nach der CSRD sind Unternehmen im Rahmen einer sogenannten doppelten Wesentlickeit verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt zu berichten als auch über die Auswirkungen von externen Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen selbst. Bei der EU-Taxonomie handelt es sich um das europäische Klassifizierungssystem zur Förderung nachhaltiger Tätigkeiten durch Schaffung von Anreizen für private Investitionen. Bei dem Grenzausgleichssystem CBAM handelt es sich schließlich um ein System, durch das verhindert werden soll, dass Unternehmen ihre Tätigkeiten in Drittstaaten mit niedrigeren Klima- und Umweltstandards verlagern. Unternehmen werden verpflichtet, für Importe von Produkten mit negativen CO2-Bilanzen aus Drittstaaten für diese Produkte – ähnlich dem ETS-System – CBAM-Zertifikate zu erwerben.

Durch das Omnibus II-Paket soll der Zugang zu dem Investitionsprogramm InvestEU sowie zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) erleichtert werden.

Bei InvestEU handelt es sich um ein Programm, das dazu dienen soll, allen voran Unternehmen langfristig zu unterstützen, die sich schwerpunktmäßig auf die politischen Prioritäten der EU konzentrieren, wie zum Beispiel den Europäischen Grünen Deal. Der EFSI soll in ähnlicher Weise dazu beitragen, dass öffentliche Mittel, zum Beispiel aus dem EU-Haushalt, zur Mobilisierung privater Investitionen für ein breites Spektrum an Vorhaben, die in der EU durchgeführt werden, genutzt werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Vorhaben in den Bereichen Infrastruktur, Forschung und Innovation, Bildung und Gesundheit handeln.


Wesentliche Inhalte
Änderungen der Lieferkettenrichtlinie

Hinsichtlich der Lieferkettenrichtlinie CSDDD soll die nationale Umsetzung zunächst um ein Jahr – also auf 2027 – verschoben werden. Dies hätte zur Folge, dass die ersten Berichtspflichten erst ab Juli 2028 gelten. Darüber hinaus wird die Mindestgröße berichtspflichtiger Unternehmen von 250 auf 1.000 Mitarbeitende angehoben. Die Schwelle bezüglich des Nettoumsatzes (unabhängig von der Kapitalmarktorientierung) wird auf 450 Millionen Euro festgelegt. Eine signifikante Änderung betrifft zudem die Frequenz der Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Zulieferer: Diese Überprüfung soll nicht mehr jährlich, sondern nur alle fünf Jahre erfolgen, gegebenenfalls ergänzt um Ad-hoc-Bewertungen. Im Bereich der Unternehmenspflichten und Sanktionen bei Zuwiderhandlungen sind ebenfalls zahlreiche Anpassungen vorgesehen. Beispielsweise entfallen EU-weite Mindeststrafen zugunsten nationaler Regelungen. Das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Verstöße eines Unternehmens gegen Pflichten aus der Lieferkettenrichtlinie verursacht wurden, soll hingegen gewahrt bleiben. Unternehmen sollen nach dem Kommissionsvorschlag nicht mehr verpflichtet sein, Geschäftsbeziehungen zu beenden, wenn deren Geschäftspartner gegen Umweltvorschriften verstoßen – in solchen Fällen sind stattdessen gezielte Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen.

Änderungen der CSRD
Im Hinblick auf die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ebenfalls umfangreiche Änderungen vorgesehen. So werden die Berichtspflichten insgesamt auf das Jahr 2028 verschoben. Zukünftig unterliegen Unternehmen erst dann der Berichtspflicht, wenn sie mindestens 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und entweder einen Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro vorweisen. Nach der bisherigen CSRD liegt die Schwelle bei 250 Mitarbeitenden, sodass etwa 80% der derzeit berichtspflichtigen Unternehmen entlastet würden. Ferner soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in den vorgelagerten Wertschöpfungsketten nicht belasten – mit anderen Worten sollen größere Unternehmen ihre Berichtspflichten nicht auf kleinere Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette abwälzen dürfen. Zudem soll der European Sustainability Reporting Standard (ESRS), der als Grundlage der zu berichtenden Datenpunkte dient, überarbeitet werden – mit dem Ziel, die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte zu reduzieren.

Änderungen der Berichtspflichten gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung
Schließlich sollen auch die Regeln der EU-Taxonomie überarbeitet werden. Die Anzahl der von Unternehmen anzugebenden Datenpunkte soll um 70% reduziert werden. Wie beim Änderungsvorschlag zur CSRD sollen die Vorgaben nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro gelten. Zudem wird das sogenannte „Do-No-Significant-Harm-Prinzip“ revidiert. Dieses Prinzip besagt, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, um als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie zu gelten, nicht allein einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele der Taxonomie-Verordnung (beispielsweise den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft) leisten müssen, sondern auch die Erreichung der übrigen Taxonomie-Ziele nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Dies nachzuweisen, führt zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.

Änderungen der Verordnung zur Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus CBAM
KMU und Einzelpersonen, die Waren einführen, werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Dabei handelt es sich um Einführende, für deren eingeführte Waren lediglich sehr geringe negative CO2-Bilanzen aus Drittstaaten zu prognostizieren sind, da sie auch nur kleine Mengen an Waren, die unter das Grenzausgleichssystem fallen, einführen. In diesem Zusammenhang soll ein neuer kumulativer jährlicher Schwellenwert von 50 Tonnen pro Einführendem festgelegt werden, durch den die einschlägigen Verpflichtungen für etwa 182.000 Unternehmen bzw. 90% der Einführer – allen voran KMU – abgeschafft werden, während gleichzeitig weiterhin mehr als 99% der mit der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten verbundenen CO2-Emissionen vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sein würden.

Vereinfachung der Inanspruchnahme von Investitionsprogrammen (Omnibus II)
Im Rahmen des Omnibus II-Pakets soll die Investitionskapazität der EU durch die Nutzung von Erträgen aus früheren Investitionen sowie durch einen verbesserten Einsatz der noch verfügbaren Mittel erhöht werden, damit Unternehmen insgesamt mehr Mittel für Investitionen in klima- und umweltfreundliche Technologien zur Verfügung gestellt werden können. Die Europäische Kommission plant, hierdurch 50 Milliarden Euro an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen zu mobilisieren. Die erhöhte Kapazität im Rahmen des InvestEU-Programms soll hauptsächlich zur Finanzierung innovativerer Tätigkeiten im Rahmen vorrangiger politischer Maßnahmen wie des Wettbewerbsfähigkeitskompasses und des Clean Industrial Deals verwendet werden. Die InvestEU-Verordnung und die EFSI-Verordnung sollen vereinfacht werden, indem die Häufigkeit und der Inhalt einiger Berichte reduziert werden, zum Beispiel durch Ausnahmen für kleine Endempfänger wie KMU. Zudem ist eine angepasste Anwendung der KMU-Definition zwecks erleichterten Zugangs zu bestimmten Finanzprodukten vorgesehen.

Bewertung
Der BDE begrüßt das Omnibus-Paket der Europäischen Kommission. Die Vereinfachung der Regelungen und die Abschaffung mehrerer Berichtspflichten sowie die Verringerung von Datenpunkten zu Berichtspflichten ist zwingend erforderlich, um die Unternehmen zu entlasten und Innovationen zu fördern. Nach den Berechnungen der Kommission sollen Unternehmen durch die beschrieben Gesetzesvorschläge – für den Fall, dass sie in dieser Form auch in Kraft treten – insgesamt rund 6,3 Milliarden Euro an Verwaltungskosten einsparen können. Allein dies zeigt, welch hohen Bürokratieaufwand und welch hohe Bürokratiekosten die nach aktueller Rechtslage geltenden Berichtspflichten für Unternehmen zur Folge haben. Eine rasche Revision ist daher erforderlich.

Besonders erfreulich ist auch die explizit anvisierte Entlastung von KMU. Eine Anhebung der Schwellenwerte für die Mindestgröße und den jährlichen Nettoumsatz der berichtspflichtigen Unternehmen ist notwendig, da es für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen schlichtweg nicht möglich war, die geforderten Daten zu erheben und zu übermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch sehr richtig und wichtig, dass weiterhin berichtspflichtige (größere) Unternehmen ihre Berichtspflichten nicht entlang der Wertschöpfungskette auf nicht berichtspflichtige Unternehmen verlagern können. Diese Regelung ist erforderlich, damit die anvisierte Entlastung von KMU nicht ausgehöhlt wird. Darüber hinaus ist positiv, dass die Frequenz der Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Zulieferer gesenkt wird. Eine jährliche Überprüfung wäre unter Berücksichtigung des hiermit verbundenen finanziellen und bürokratischen Aufwandes kaum zu bewerkstelligen gewesen. Eine Überprüfung alle fünf Jahre – gegebenenfalls ergänzt um Ad-hoc-Bewertungen – wäre hingegen deutlich besser handhabbar. Schließlich ist auch ein angepasster und erleichterter Zugang zu EU-Finanzierungsinstrumenten für KMU essenziell.

Auch sind Ausnahmen von den Pflichten nach dem Grenzausgleichsmechanismus CBAM für KMU und Einzelpersonen notwendig. Es ist sehr erfreulich, dass die Europäische Kommission analysiert hat, mit wie vielen CO2-Emissionen durch die Einfuhr von Waren durch KMU und Einzelpersonen zu rechnen ist. Da die Kommission zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es eindeutig größere Unternehmen sind, bei deren Handel mit Drittstaaten die meisten CO2-Emissionen zu prognostizieren sind, sollten folgerichtig auch nur diese Unternehmen in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen.

Abschließend ist zu betonen, dass der BDE grundsätzlich Informationen zur Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen begrüßt. Es ist positiv, dass hierdurch Investitionen in diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gelenkt werden sollen, die die Erreichung der Ziele des Green Deal – nicht zuletzt den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft – fördern. Hierbei ist jedoch ein harmonisiertes und praxistaugliches System erforderlich, das Unternehmen genügend Handlungsspielraum und Raum für Innovationen lässt. Ein solches System wird jedoch durch die aktuelle Rechtslage nicht geschaffen, weshalb eine Revision erforderlich ist.

 

Zeitplan
Die Vorschläge zur Überarbeitung der Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit sowie zur Überarbeitung der Investitionsprogramme und der CBAM-Verordnung müssen das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das Europäische Parlament und der Rat der EU werden die Vorschläge zeitnah beraten. Bei dem Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Revision der EU-Taxonomie gilt ein besonderes Verfahren, da es sich um einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission handelt – Parlament und Rat können diesen nicht verändern, sondern nur insgesamt ablehnen.

   

Download BDE/VOEB Europaspiegel Februar 2025

Michael Iordache

Legal Advisor, Europareferent - Wettbewerb, Binnenmarkt, Steuern und Abfallverbringung