Hintergrund
Die Ko-Gesetzgeber, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, hatten sich unter Moderation der Kommission am 04. März 2024 im Trilog politisch geeinigt, woraufhin das Parlament noch in seiner letzten Plenarsitzungswoche am 24. April der vergangenen Legislatur die politische Einigung annahm. Die Besonderheit hierbei war, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung lediglich eine Version in englischer Sprache vorlag und auch noch keine sprachjuristische Prüfung des Gesetzeswortlauts stattgefunden hatte. Diese unübliche Annahme eines Textes nur in englischer Sprache und zeitlich nachgelagerte sprachjuristischen Prüfung, das sogenannte Korrigendumverfahren, wurde gewählt, um die Inhalte der politischen Einigung aus dem Trilog als Parlamentsposition durch Abstimmung vor dem Legislaturwechsel zu sichern. Denn diese Inhalte sind auch für das neue Europäische Parlament verbindlich.
Aktuelles
In der Folge wurde im Sommer mit der sprachjuristischen Prüfung der Textfassung der politischen Einigung begonnen, welche erst dieser Tage (Anfang Oktober) abgeschossen werden wird. Konkret überarbeiteten die Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates den Einigungstext. Der Rat ist eingebunden, weil es sich um die sprachjuristische Korrektur der politischen Einigung, also auch der Position des Rates, handelt. Durch den Austausch noch bevor die korrigierte Fassung formell dem Parlament vorgelegt wird, soll bereits das Einverständnis des Rates eingeholt werden, welcher voraussichtlich Ende dieses Jahres ebenfalls formell abstimmen wird. Die sprachjuristisch überprüfte Textfassung enthält nur Anpassungen sprachlicher Natur. Eine erste korrigierte Version des sprachjuristischen Dienstes auf Englisch wurde Anfang August an die Mitgliedstaaten versendet. Der Rat hatte bis zum 11. September Zeit für etwaige Anmerkungen. Die deutsche Sprachfassung ging am 18. September an die Mitgliedstaaten. Der BDE hat dem Bundesumweltministerium (BMUV) seine sprachjuristischen Anmerkungen zur deutschen Übersetzung zukommen lassen.
Während der Inhalt bei der Überarbeitung unverändert bleiben muss, enthalten die Rechtstexte in ihrer berichtigten Form in der Regel zahlreiche rechtssprachliche Anpassungen sowie Änderungen, die die einheitliche Verwendung der rechtlichen oder spezifischen Terminologie und die Kohärenz zwischen allen Sprachfassungen gewährleisten sollen. Daher ist gemäß Artikel 209 Absatz 3 und Artikel 251 der Geschäftsordnung des Parlaments ein Korrigendum zum Standpunkt des Parlaments erforderlich (alte Fassung: Artikel 203 Absatz 3 und Artikel 241), welches eine Reihe von Schritten erfordert:
Nach der Berichtigung durch den sprachjuristischen Dienst im Austausch mit dem Rat prüft der federführende Umweltausschuss den Berichtigungsentwurf und unterbreitet ihn dem Parlament, wenn er keine Einwände hat. Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Plenartagung des Parlaments bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder von 5% der Abgeordneten beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen. Falls es wider Erwarten nicht zur Annahme im Plenum kommt, wird der Berichtigungsentwurf erneut an den Umweltausschuss überwiesen, der Änderungen an der Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren schließen kann. Hierbei darf es sich weiterhin lediglich um rechtssprachliche Anpassungen nicht inhaltlicher Natur, wie z. B. mangelnde sprachliche Korrektheit oder terminologische Kohärenz, handeln.
Es gibt Bemühungen seitens einiger Interessenvertretern, im Rahmen der sprachjuristischen Prüfung noch Änderungen der Regelungen bezüglich der verpflichtenden Wiederverwendbarkeit von Transportverpackungen zwischen zwei Niederlassungen eines Unternehmens (Artikel 29 Absatz 2 und 3) zu erreichen, obwohl die Kommission bereits zugesagt hatte, hier nachträglich durch einen delegierten Rechtsakt inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Auch werden die Beschränkungen für PFAS (Per-und polyfluorierte Chemikalien) in Lebensmittelverpackungen nach Artikel 5 Absatz 5 teilweise kritisiert. Allerdings ist die sprachjuristische Prüfung auf die Korrektur typologischer Fehler und solche Korrekturen beschränkt, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen, ihre sprachliche Korrektheit und ihre terminologische Kohärenz sicherzustellen; Änderungen inhaltlicher Art, wie sie in Bezug auf die Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen und Grenzwerte für PFAS gefordert werden, sind nicht möglich. Zudem dürften solche nachträglichen inhaltlichen Änderungen weder politisch gewollt noch wahrscheinlich sein, weil es zu starken Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens käme und die Gefahr birgt, dass der Kompromisstext auch an anderen Stellen wieder aufgeschnürt wird.
Nächste Schritte
Die Billigung der korrigierten Textfassung durch den Umweltausschuss des Parlaments wird voraussichtlich am 4./5. oder 12. November stattfinden. Auf der darauffolgenden Tagung des Plenums des Europäischen Parlaments wird der Berichtigungsentwurf im Plenum bekanntgegeben. Die Bekanntgabe und Annahme des Berichtigungsentwurfs der Verpackungsverordnung sind für den 13./14. November geplant. Der Rat stimmt voraussichtlich Ende 2024 formell über die berichtigte Fassung der im März gefundenen politischen Einigung ab. Hinsichtlich der Terminierung hat der Ratsvorsitz, welchen seit Anfang Juli 2024 Ungarn innehat, die Initiative. Sollte die Ratspräsidentschaft die Annahme der Verpackungsverordnung nicht von sich aus auf die Tagesordnung des Rates setzen, können bei fristgerechtem Antrag eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Kommission und mit einfacher Mehrheit weitere Abstimmungen in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden; bei Fristsäumnis müssen die Mitgliedstaaten einstimmig über Aufnahme in endgültige Tagesordnung entscheiden.
(Siehe Artikel im Europaspiegel Mai 2024).