Hintergrund
Nach der Verordnung (EG) 1935/2004 als Basisrechtsakt ist es Aufgabe der Union, zum Schutze der Gesundheit von Verbrauchern, potentiell gesundheitsschädliche Substanzen in Lebensmittelkontakt-Materialien zu eliminieren oder jedenfalls zu reduzieren. Die rechtliche Ausgestaltung ist hierbei gemäß Art. 5 weitestgehend der Europäischen Kommission in Form delegierter Rechtsakte übertragen. In diesem Sinne legte die Kommission im März dieses Jahres einen Entwurf zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vor. Der Entwurf umfasst insbesondere strenge Anforderungen für Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden.
Für solche ist künftig ein „hoher Reinheitsgrad“ nachzuweisen (siehe Artikel im Europaspiegel Mai 2024). Im April 2024 fand eine Konsultation der Stakeholder zum Kommissionsentwurf statt. FEAD und BDE haben hierbei insbesondere kritisiert, dass der Wortlaut des Entwurfs eine Interpretation dahingehend zulässt, dass auch für Kunststoffrezyklate aus (mechanischem) Recycling ein entsprechender Reinheitsgrad nachzuweisen sei, obwohl für diese Rezyklate die besondere Verordnung (EU) 2022/1616 gilt. Insoweit wäre der Begriff „Stoff“ in Art. 3a und Art. 8 Abs. 1 durch „Monomere und andere Ausgangsstoffe“ zu ersetzen.
Aktuelles
Diese Klarstellung hat die Europäische Kommission nunmehr durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 aufgenommen: So gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 der neugefasste Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff mit Lebensmittel-Kontakt gerade nicht. Zudem stellt Art. 4 (f) der neuen Fassung für Kunststoffrezyklate klar, dass für sie die (zusätzlichen) Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 gelten.
Zeitplan
Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union: vorausichtlich Ende dieses Jahres.