EU-Abfallverbringungsverordnung

Modernisierung des Abfallverbringungsrechtes, Digitalisierung, Transparenz

Die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 (Waste Shipment Regulation – WSR) modernisiert das Abfallverbringungsrecht grundlegend. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, Exporte zu kontrollieren, den Binnenmarkt für Abfälle zu stärken und alle Prozesse zu digitalisieren. 

Hintergrund)

Das zentrale Element der Digitalisierung ist der Online-Dienst Digital Waste Shipment System (DIWASS), dessen Nutzung ab dem 21. Mai 2026 für Behörden und Unternehmen verpflichtend sein wird. Außerdem plant die Kommission die Ausweitung der Grünen Liste durch einen delegierten Rechtsakt. Parallel kommen Regeln der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung für die Auditierung von Behandlungsanlagen in Drittstaaten in Anwendung. Zudem arbeitet die Kommission wie von der Abfallverbringungsverordnung vorgesehen an der Drittstaatenländer-Liste, die künftig die Verbringung in Nicht-OECD-Länder ermöglicht

Wesentliche Inhalte

  1. Digitalisierung der Abfallverbringung innerhalb der EU: DIWASS

Die EU-Kommission entwickelt ein zentrales, EU-weites System für die elektronische Einreichung und den Austausch von Dokumenten, das direkt von den zuständigen Behörden und den Wirtschafsakteuren verwendet wird. Das System besteht aus einer graphischen Benutzeroberfläche (Graphical User Interface – GUI), also einer Internetseite, die über einen Browser genutzt werden kann, sowie einem zentralen Datenhub, der den Informationsaustausch zwischen lokalen Systemen und DIWASS ermöglicht. Auch lokale Systeme und kommerzielle Software können über eine Anwendungs-Programmierschnittstelle (Application Programming Interface – API) eingebunden werden. 

Damit Dokumente und Informationen ordnungsgemäß über den Online-Dienst ausgetauscht werden können, müssen lokale Systeme sowie kommerzielle Software bestimmte Anforderungen erfüllen, die sicherstellen, dass diese Systeme interoperabel sind. Die Durchführungsverordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der neuen Abfallverbringungsverordnung (WSR) legt diese technischen und organisatorischen Anforderungen fest. 

Es ist zu beachten, dass die Durchführungsverordnung zu DIWASS folgende Aspekte nicht regelt bzw. dazu keine Vorgaben enthält:

  • wie DIWASS Daten anzeigt und wie die GUI im Detail funktioniert;
  • welche Daten genau eingegeben werden müssen und zu welchem Zeitpunkt im Verfahren (dies regelt die WSR);
  • wie Abfalltransporteure und Behörden in DIWASS arbeiten.

Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten müssen aber sicherstellen, dass Wirtschaftsakteure mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat sich mit allen Fragen zur Nutzung der Systeme oder Software an sie wenden können – unter anderem durch die Einrichtung einer Helpdesk-Funktion sowie durch Schulungsangebote zur Nutzung des Systems.

Bis Anfang 2026 müssen die zuständigen Behörden die Kommission und die Wirtschaftsakteure in ihrem Zuständigkeitsbereich darüber informieren, auf welche Weise sie DIWASS nutzen werden (über GUI oder über ein lokales System via API).

Die Nutzung von DIWASS wird ab dem 21. Mai 2026 für alle EU-Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure verpflichtend.

Artikel 27(1) der WSR schreibt vor, dass Informationen elektronisch übermittelt und ausgetauscht werden. Die WSR legt die Verfahrensschritte für die Einreichung und Entscheidung von Anmeldungen fest (Artikel 8 und 9, ggf. Artikel 14) sowie die Anforderungen während des Transports (Artikel 15 und 16). Artikel 18 und Anhang VII regeln die Verbringung von grün gelisteten Abfällen. Zum Beispiel können Akteure Anhang-VII-Dokumente direkt über DIWASS erstellen oder aus externen Systemen hochladen, soweit diese über APIs verbunden sind. Das System verlangt im Wesentlichen nicht mehr Daten als bisher, ergänzt aber etwa HS-Codes (Harmonized System Code) für Exporte und Importe.

Die Kommission plant, Handbücher noch bis Ende 2025 bereitzustellen, den API-Test im vierten Quartal 2025 durchzuführen und die GUI im ersten Quartal 2026 zu testen. Eine Registrierung für Beförderer vor der verpflichtenden Nutzung soll möglich sein, DIWASS soll hierfür vor dem 21. Mai 2026 verfügbar sein.

Bewertung

Um Abfallverbringungen zu erleichtern, ist ein gut funktionierendes digitalisiertes System, das interoperabel und EU-weit harmonisiert ist, von entscheidender Bedeutung. Der BDE unterstützt deshalb eine funktionsfähige und EU-weit harmonisierte elektronische Einreichung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Abfallverbringung sowie einen Informationsaustausch.  Gleichzeitig ist zu betonen, dass die praktische Umsetzung eines solchen Systems viel Zeit und Aufwand erfordert. Voraussetzung für ein Funktionieren ist deshalb auch, dass bis zum 21. Mai 2026 ein interoperables und harmonisiertes System zur Verfügung steht, das die Industrie praktikabel umsetzen kann. Aus Sicht des BDE ist angesichts der technischen Herausforderungen eine Testphase für die private Wirtschaft, um die Funktionalität vor der verpflichtenden Nutzung prüfen und üben zu können, unbedingt erforderlich.

  1. Regeln für Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE) und Konsultation zur Ausweitung der Grünen Liste speziell für WEEE sowie allgemein

Seit Anfang 2025 unterliegen alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Elektroabfällen entsprechend dem Basler Übereinkommen neuen Regeln. Die Änderungen zu Elektroabfall wurden durch zwei delegierte Verordnungen in EU-Recht umgesetzt. Die erste Verordnung änderte die noch geltende alte Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006. Die zweite Verordnung änderte die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. 

Exporte von WEEE aus EU-Mitgliedstaaten in Nicht-OECD-Länder sind demnach nun vollständig verboten. Entsprechende Exporte in OECD-Länder sind nur noch im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zulässig.  Ebenso müssen alle Importe von Elektroabfällen aus Drittstaaten in die Europäischen Union dem Notifizierungsverfahren folgen.

Für Verbringungen zwischen EU-Mitgliedstaaten gelten ebenfalls neue Vorgaben bzgl. WEEE. Bislang unterliegen gefährliche Elektroabfälle dem Notifizierungsverfahren. Nicht gefährliche Elektroabfälle, die unter die Codes GC010 oder GC020 fallen und zur Verwertung bestimmt sind, können im Einklang mit Artikel 18 der WSR als grün-gelistet transportiert werden. Diese Regeln gelten bis zum 31. Dezember 2026, dann werden grundsätzlich die neuen Regeln für WEEE auch innerhalb der EU greifen und eine allgemeine Notifizierungspflicht eingeführt. 

Die Kommission zieht aber die Beibehaltung bzw. die Einführung des vereinfachten Verfahrens in Betracht, wenn zuverlässig dargelegt wird, dass eine solche Einstufung den EU-Umweltschutz nicht gefährden würde. Dies gilt für WEEE aber auch für jeden anderen Abfallstrom. Denn die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Abfallströme in die Anhänge der WSR aufzunehmen. Diese Befugnisse beziehen sich einerseits auf nicht gefährliche Abfälle, die in umweltverträglicher Weise innerhalb der EU behandelt werden können, und andererseits auf Abfallgemische, deren Zusammensetzung und Behandlung eine umweltgerechte Bewirtschaftung gewährleistet. 

Im Zuge einer öffentlichen Konsultation im Herbst 2025 hat die Kommission diesbezüglich eine Stakeholder-Befragung durchgeführt, an der der BDE über die FEAD und Recycling Europe teilgenommen hat. Bei der Konsultation ging es auch darum, Kriterien vorzuschlagen – einschließlich möglicher Grenzwerte für Verunreinigungen –, die grün-gelistete Abfälle von solchen unterscheiden, die der Notifizierung unterliegen. 

Bewertung

Der BDE fordert schnelle und kosteneffiziente Abfalltransporte innerhalb der EU, da eine funktionierende Kreislaufwirtschaft von einem Binnenmarkt für Abfälle und recycelte Stoffe abhängt, wofür wiederum der freie Warenverkehr für Abfälle und recycelte Stoffe Grundvoraussetzung ist.

Insbesondere fordert der BDE beschleunigte Notifizierungsverfahren und weniger Beschränkungen für Exporte in Drittstaaten (insbesondere für nicht gefährliche Abfälle), die Erweiterung der stillschweigenden Zustimmung in Bezug auf Notifizierungen auf alle beteiligten Behörden  (nicht nur Durchfuhrbehörden), die Änderung von Art. 18 Abs. 5 dahingehend, dass das Anhang VII-Dokument wie bislang am Tag des Versandes ausgefüllt werden darf und nicht bereits zwei Tage im Voraus ausgefüllt werden muss; dies steht einer effizienten und umweltschonenden Logistik im Wege, da Logistik oft auf Stundenplanung beruht und Touren oft nicht bereits zwei Tage im Voraus feststehen oder planbar sind. Durch eine Lockerung der Zweitagesfrist wären mehr spontane Abfalltransporte möglich, durch die Leerfahrten vermieden werden könnten. Digitalisierung muss Prozesse vereinfachen und nicht verkomplizieren, die Vorteile der Digitalisierung dürfen nicht durch praxisferne Fristenregelungen konterkariert werden. 

Die geplante Ausweitung der Grünen Liste wird vom BDE ausdrücklich begrüßt. Sie schafft Rechtssicherheit, reduziert Bürokratie, ermöglicht die optimale Nutzung vorhandener Recyclingkapazitäten und stärkt die Kreislaufwirtschaft. 

Aus Sicht des BDE und der FEAD sollten u. a. folgende Abfallströme grün gelistet werden:

  • Sämtlicher nicht gefährlicher WEEE (z. B. Motoren, Kabel, Transformatorstationen nach Entnahme gefährlicher Bestandteile). Alle nicht gefährlichen WEEE-Fraktionen sollten auch ab 2027 grün-gelisted bleiben, weil sie leicht zerlegbar sind und elementar für das Recycling kritischer Rohstoffe. Eine pauschale Notifizierungspflicht würde Kapazitätsengpässe vergrößern, Innovation hemmen, Infrastrukturkosten erhöhen sowie die EU im Wettbewerb schwächen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Mitgliedstaaten keine eigenen Recyclingkapazitäten für bestimmte WEEE haben; daher sind EU-weite Transporte unverzichtbar. Außerdem verfügt die EU über sehr hohe Umweltstandards (WEEE-Richtlinie, Batterie-Verordnung, Industrieemissionsrichtlinie etc.). Im Binnenmarkt sollte deshalb ein anderes, erleichtertes Regime gelten als für Exporte in Drittländer. Die Digitalisierung (DIWASS) wird die Kontrollmöglichkeiten zudem weiter erhöhen. 
  • Textilabfälle und Textilmischungen (mehrere EWC-Codes genannt)
  • Verpackungsglas, Flachglas und weiteres Glas
  • Mischungen aus mineralischer Wolle und Glaswolle
  • Windkraftflügel und PV-Module
  • Edelstähle (B1050)
  • End-of-Life-Reifen-Abfälle, d. h. Reifenschnitzel, Reifen-Chips
  • Textilfraktion aus Reifenrecycling
  • Gemischte Kunststoff- und Metallabfälle
  • Kunststofffilme aus Industrie und Landwirtschaft
  • Horticulture-Produkte (z. B. verschmutzte Blumentöpfe)
  • Beschichtete Glasprodukte aus unterschiedlichen Sektoren (HORECA, Automotive, Bau).

Diese Abfälle sind nicht gefährlich, leicht zerlegbar, leicht sortierbar und weit verbreitet recycelbar. Eine Notifizierung führt zu Verzögerungen, Kosten und Hemmnissen für die Kreislaufwirtschaft.

Für grün zu listende Abfallströme schlägt die FEAD folgende Kontaminationsgrenzwerte vor:

  • Textilien: z. B. maximal 2 % Feuchtigkeit.
  • Verpackungsglas:

bis zu 10 % nicht verbundene Kontaminationen

unter 5 % verbundene Kontaminationen (Labels, Verschlüsse)

  • Flachglas:

4 % nicht verbundene Kontamination

bis zu 8 % verbundene Kontamination

  • PV-Module:

bis zu 20 % verbundene Materialien (Rahmen, Kabel, Folien etc.)

  • Metallfraktionen aus Reifenrecycling:

höhere Fremdstofftoleranzen, da Gummi fest am Metall haftet (6 % oder mehr notwendig)

Kontaminationsgrenzwerte sind notwendig, da realistische und einheitliche Kriterien Streitfälle und unterschiedliche Auslegungen zwischen Behörden minimieren und überstrenge Grenzwerte Recyclinginvestitionen und die Kreislaufwirtschaft behindern.

  1. Auditpflichten für Anlagen in Drittstaaten

Die neue Abfallverbringungsverordnung sieht eine verpflichtende Auditierung von Behandlungsanlagen in Nicht-EU-Staaten (OECD und Nicht-OECD-Länder) vor, bevor Abfälle dorthin exportiert werden dürfen. Ziel der Audits ist die Überprüfung der umweltgerechten Bewirtschaftung der Abfälle (Art. 46, Anhang X Teil B). Gemeint ist damit, dass die Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung und während der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden (Art. 59 Abs. 1). Dies soll nach der Abfallverbringungsverordnung dadurch nachgewiesen werden, dass die Abfallbewirtschaftung im Einklang mit den Anforderungen aus den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie internationaler Leitlinien (Anhang IX Teil 1 und 2) erfolgen, wobei die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden, aber „gleichwertig“ sein müssen. Es bedarf eines „ähnlichen Schutzniveaus“ (Art. 59 Abs. 2).

Bewertung

Die Auditpflichten für Anlagen in Drittstaaten hält der BDE für sinnvoll, jedoch lassen die Regeln den Auditoren einen großen Beurteilungsspielraum, was zu Unsicherheiten in der Praxis führen kann. Der BDE fordert deshalb zusammen mit der FEAD und Recycling Europe die Verabschiedung von Leitlinien durch die EU-Kommission, die die praktische Umsetzung der Auditpflichten vereinheitlichen und für mehr Rechtssicherheit sorgen sollen.

  1. Umsetzung der neuen Regeln bzgl. des Exports in Nicht-OECD-Drittstaaten

Was die Umsetzung der Vorgaben über den Export von Abfällen aus der EU betrifft, ist zu erinnern, dass der Export gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in Nicht-OECD-Länder nach der neuen Abfallverbringungsverordnung grundsätzlich verboten ist. Der Export grün-gelisteter Abfälle zur Verwertung ist ausschließlich in solche Nicht-OECD-Länder erlaubt, die der Europäischen Kommission offiziell mitteilen, dass sie entsprechende Abfälle importieren möchten und dass sie über die Kapazitäten verfügen, diese in umweltgerechter Weise zu behandeln (Länderliste). Diese Regeln gelten ab dem 21. Mai 2027. Die Kommission wird bis zum 21. November 2026 einen delegierten Rechtsakt annehmen, der eine erste Liste von Ländern festlegt, in die bestimmte Abfälle exportiert werden dürfen. Länder, die in diese Liste aufgenommen werden möchten, mussten ihre Anträge bis zum 21. Februar 2025 einreichen. Für Kunststoffabfälle gilt die Besonderheit, dass der Export sämtlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Länder ab dem 21. November 2026 verboten wird; Ausnahmen sind erst ab dem 21. Mai 2029 möglich, wenn ein Nicht-OECD-Land ausdrücklich einen Antrag auf Erhalt von Kunststoffabfällen stellt. 

Bewertung

Die Einführung der Länderliste zur Verbringung grün-gelisteter Abfälle zur Verwertung in Nicht-OECD-Drittstaaten sowie das Exportverbot grün-gelisteter Kunststoffabfälle führen zu weit. Sie sind aus Umweltschutzgründen nicht erforderlich, da bei der Verbringung insbesondere werthaltiger grün-gelisteter Abfälle die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Anlagenüberprüfungen bereits eine umweltgerechte Verwertung gewährleisten. 

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht