Kurznachrichten: Abfallrahmenrichtlinie

Revision der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Textil- und Lebensmittelabfälle) in Kraft getreten: Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung

Am 9. September 2025 wurde die in den Bereichen Textil- und Lebensmittelabfälle partiell überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie im Parlament verabschiedet; sie wurde am 26.09.2025 im Amtsblatt veröffentlicht und trat damit am 16. Oktober 2025 in Kraft.

Aktuelle Entwicklungen

Die Revision der Abfallrahmenrichtlinie, die im Juli 2023 von der Kommission initiiert wurde (siehe Europaspiegel Februar 2025), trat am 16. Oktober 2025 in Kraft und muss bis Mitte Juni 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. 

Kern der Revision ist die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) für Textilien in den Produktgruppen Kleidung, Accessoires, Schuhe, Gardinen sowie Bett- und Küchenwäsche. Die Operationalisierung der EPR-Systeme muss bis April 2028 geschehen; die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Mitgliedstaaten, die jedoch dazu ermutigt werden, eine wettbewerbliche Ausgestaltung zu bevorzugen. Dabei steht Ihnen die Einführung einer Ökomodulation frei, wobei die EPR-Gebühren nach Umweltleistung und Kreislauffähigkeit der Produkte gestaffelt werden können, um besonders nachhaltige Produkte messbar zu begünstigen. 

Die Kriterien dafür sollen sich an den in einem noch ausstehenden delegierten Rechtsakt zur Ökodesign-Verordnung definierten Anforderungen orientieren. Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen mit maximal 2 Mio. EUR Jahresumsatz und 10 Mitarbeitern, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich; Ihnen wird jedoch eine um 12 Monate längere Frist zur Umsetzung gewährt. Auch (durch die Überarbeitung neu definierte) Sozialunternehmen werden in die EPR-Systeme einbezogen, unterliegen jedoch nur vereinfachten Berichtspflichten und können auch davon durch die Mitgliedstaaten weitgehend ausgenommen werden. 

Der zweite Schwerpunkt liegt im Lebensmittelbereich, wo verbindliche Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen bis Ende 2030 festgelegt wurden. Vorgesehen sind eine Reduktion um 10 % in der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung sowie eine Reduktion pro Kopf um 30 % im Einzelhandel, in der Gastronomie, bei Lebensmitteldienstleistungen sowie in privaten Haushalten. Diese Ziele werden im Vergleich zur zwischen 2021 und 2023 durchschnittlich pro Jahr anfallenden Menge berechnet. 

Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die Spende unverkäuflicher, aber noch verzehrfähiger Lebensmittel zu erleichtern, und müssen ihre Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen bis zum 17. Oktober 2027 an die Richtlinie anpassen. Zur Überwachung der Fortschritte soll bis 2027 eine umfassende Überprüfung durch die Kommission erfolgen, wobei die Zielvorgaben bis 2030 evaluiert und wenn notwendig angepasst werden können. Vorgesehen ist auch eine Studie zu den Ursachen von Lebensmittelverlusten und -verschwendung in der Primärproduktion.

Im Textilbereich ergibt sich durch die Revision angesichts erwartbar steigender Alttextilaufkommen großer Bedarf an hochwertigen Sortier- und Recyclingkapazitäten. Langfristig werden damit auch die Weichen für Investitionen und Verbesserungen in der Faser-zu-Faser-Wiederaufbereitung gestellt. 

Der nationale Umsetzungsprozess muss nun die Einführung eines praxisnahen, bürokratiearmen und effizienten EPR-Systems sicherstellen. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Kommission den Mitgliedstaaten nahelegt wettbewerbliche Systeme zu etablieren. 

Der BDE heißt außerdem die Zielsetzungen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen willkommen und erwartet eine ambitionierte Umsetzung im Einklang mit bestehenden Maßnahmen der Nationalen Strategie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen. Parallel dazu ist die verbesserte Getrenntsammlung von Lebensmittelabfällen im Hinblick auf ihre Kreislaufführung entscheidend.

 

Kontakt

Sinéad Thielen

Europareferentin für Klima , Energie, Wasser und Ökodesign