Die Europäische Kommission hat im Sommer 2025 eine Konsultation zur möglichen Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) eingeleitet. Der Zeitraum lief vom 17. Juli bis zum 6. Oktober. Ziel der geplanten Revision ist es, die Beihilferegeln stärker an die aktuellen industrie-, klima- und wettbewerbspolitischen Herausforderungen der Europäischen Union anzupassen und den Mitgliedstaaten mehr Handlungsspielräume bei der Förderung strategisch relevanter Sektoren zu eröffnen.
Die AGVO spielt eine zentrale Rolle im EU-Beihilferecht: Sie legt fest, welche staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und daher ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt werden können („freigestellt sind“). Damit ist sie ein wesentliches Instrument zur Entbürokratisierung und zur schnelleren Umsetzung nationaler Förderprogramme.
Die derzeit geltende AGVO stammt im Kern dem Jahre 2010 und diente ursprünglich dem praktischen Zweck, dass Europäische Wettbewerbsrecht und auch die Kartellkontrolle zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Verwaltung zu schaffen. Inzwischen verfolgt die EU über den Clean Industrial Deal und den angekündigten Circular Economy Act (CEA) einen deutlich ökologisch integrierteren Ansatz. Beihilferechtliche Instrumente sollen diese politischen Zielsetzungen künftig stärker flankieren. Zugleich steht die europäische Industrie – und damit auch die Kreislaufwirtschaft – unter zunehmendem Druck durch hohe Energiepreise, volatile Rohstoffmärkte und einen intensiven internationalen Wettbewerb. Vor diesem Hintergrund soll die AGVO so angepasst werden, dass sie gezielter Investitionen und Marktanreize ermöglicht, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt unangemessen zu verzerren.
Die Kreislaufwirtschaft ist bereits heute in der AGVO berücksichtigt. Freigestellt sind insbesondere Beihilfen für Investitionen, die den Ressourcenverbrauch senken, den Einsatz von Sekundärrohstoffen fördern, das Abfallaufkommen reduzieren oder die getrennte Sammlung und das Recycling von Abfällen unterstützen, Art. 47 der AGVO.
Dem Gesetzeswortlaut entsprechend zeigt sich in der Praxis jedoch, dass diese Regelungen fast ausschließlich auf Investitionskosten (CAPEX) ausgerichtet sind. Für Recyclingunternehmen stellt dies ein strukturelles Problem dar: Die wirtschaftlichen Herausforderungen liegen nicht nur beim Bau oder der Modernisierung von Anlagen, sondern vor allem im laufenden Betrieb.
Gerade Recyclinganlagen sind in besonderem Maße von hohen laufenden Kosten (OPEX) betroffen – etwa für Energie, Personal, Instandhaltung oder die Aufbereitung komplexer Abfallströme. Diese Kosten können bislang nur sehr eingeschränkt über beihilferechtlich freigestellte Instrumente adressiert werden.
Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig und politisch notwendig, die AGVO um konkrete Beihilfemöglichkeiten zur Abfederung von OPEX-Belastungen im Recycling zu erweitern. Dazu zählen insbesondere:
Für den Bereich der erneuerbaren Energien sind entsprechende Betriebsbeihilfen etwa bereits über Art. 42 der AGVO abgedeckt. Eine entsprechende Erweiterung für die Recyclingindustrie wäre nicht nur ein wichtiges Signal an die Mitgliedstaaten, sondern auch eine notwendige Ergänzung bestehender Marktinstrumente. Ohne eine wirtschaftlich tragfähige Betriebsphase laufen Investitionsförderungen ins Leere.
Die zeitliche Perspektive unterstreicht die strategische Relevanz der AGVO-Revision: Die Annahme der überarbeiteten Verordnung ist derzeit für das vierte Quartal 2026 vorgesehen – also in etwa parallel zur Vorlage des Entwurfs für den Circular Economy Act.