Kurznachrichten: EU-Verpackungsverordnung

Nachhaltigkeitskriterien für Rezyklate, Entwurf Ausnahme der Mehrwegpflicht für Palettenumhüllungen

Kommission nimmt bis 12.01.2026 Input zu Nachhaltigkeitskriterien für Rezyklate entgegen und legt Entwurf zur Ausnahme der Mehrwegpflicht für Palettenumhüllungen vor. 

Anti-Dumping - Erarbeitung von Nachhaltigkeitskriterien

Der Artikel 7 Abs. 9 verpflichtet die EU-Kommission, bis zum 31. Dezember 2026 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verpackungsverordnung (PPWR) um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien zu erlassen. Dabei hat sie die verfügbaren Recyclingtechnologien zu bewerten, unter Berücksichtigung 

  • ihrer wirtschaftlichen Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, 
  • der Verfügbarkeit der Abfälle, 
  • des Energiebedarfs
  • der Treibhausgasemissionen sowie 
  • anderer relevanter Umweltauswirkungen.

Das JRC führt dazu aktuell eine Befragung zu nachhaltigen Recyclingmethoden (mechanisch, chemisch, physikalisch) durch, wobei unternehmensspezifische Primärdaten, wie z.B. Input-/Output-Mengen, für jede relevante Verpackungskategorie aus dem Jahr 2024 anhand eines Fragebogens unter Wahrung der Vertraulichkeit abgefragt werden. 

Die Bitte zur Teilnahme richtet sich dabei ausdrücklich an Unternehmen, die Kunststoffverpackungen recyceln und die Möglichkeit zur Teilnahme besteht noch bis zum 12. Januar 2026.

Der ausgefüllte Fragebogen ist an JRC-PACKAGING-RECYCLABILITY@ec.europa.eu zu senden (Ausfüllhilfe und FAQ).

Die Umfrage dient der Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für Rezyklate (Art. 7 Abs. 8, 9 PPWR), welche im Rahmen eines delegierten Rechtsakts regeln, wann Kunststoffrecycling als nachhaltig gilt und die entsprechenden Rezyklate für die Mindestrezyklateinsatzquoten gewertet werden können. Ausschlaggebend ist dies gerade auch hinsichtlich des Gleichwertigkeitserfordernisses für Rezyklate aus Drittstaaten, das als Anti-Dumping-Maßnahme dienen und somit Billigimporte aus Drittstaaten abwehren soll. 

Durch diese Anti-Dumping-Maßnahme soll ein zentrales Problem der europäischen Kreislaufwirtschaft angegangen werden. Die Kunststoff-Recyclingindustrie in der EU leidet unter unlauterem Wettbewerb aus Drittstaaten, insbesondere unter dem Druck von Importen billiger Rezyklate aus Asien. Dabei handelt es sich entweder tatsächlich gar nicht um Rezyklate, sondern um günstige Primärstoffe, die fälschlich als Rezyklate deklariert sind, oder die Rezyklate sind aufgrund niedriger Energiekosten und fehlender oder geringerer Umweltstandards in den Herkunftsstaaten wesentlich kostengünstiger herstellbar und dadurch billiger als Rezyklate aus der EU.

Ausnahme der Mehrwegpflicht für Palettenumhüllungen

Hinsichtlich der vielseits geforderten Ausnahmeregel für Palettenumhüllungen von der 100%-Mehrwegpflicht ab 2030 (Artikel 29 Absatz 2 und 3) hat die Kommission nunmehr einen Entwurf veröffentlicht. Artikel 29 Absatz 2 und 3 der PPWR besagen, dass innerhalb der EU Verpackungen, die zwischen eigenen Standorten eines Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen transportiert werden, wiederverwendbar sein müssen. Von diesem Grundsatz werden im Kommissionentwurf Wirtschaftsbeteiligte, die Palettenumhüllungen oder Umreifungen zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, ausgenommen. Für entsprechende Verpackungsformate soll die 100%-Wiederverwendungsquote also nicht gelten.

Die diesbezügliche Konsultation endet am 9. Januar 2026, wobei anschließend ein zeitnaher Beschluss des entsprechenden delegierten Rechtsakts erfolgen soll. 

Der Entwurf einer Ausnahmeregelung schließt an die Veröffentlichung eine Deloitte-Studie an, welche von der Kommission in Auftrag gegeben worden war. Diese war zum Schluss gekommen, dass Ausnahmen von der 100%-Wiederverwendungsquote von Palettenumhüllungen notwendig sind, da wiederverwendbare Umhüllungen und Umreifungsbänder zwar die technischen und Sicherheitsanforderungen erfüllen, aber noch mehr Innovationen nötig sind und derzeit nur wenige Programme im großen Maßstab durchgeführt werden. Insbesondere bei automatisierten Prozessen sei die Nutzung von wiederverwendbaren Materialien noch nicht ausgereift. Zudem sei der Gesamtnutzen für die Umwelt nicht klar abschätzbar, da die von der Kommission gesammelten Daten nicht repräsentativ genug seien. Die Wiederverwendung reduziere zwar den Müll, allerdings steigen die Transportemissionen durch den Benötigten Rücktransport.

Dies entspricht der BDE-Position, der fordert, dass es Vorgaben zum verbindlichen Einsatz wiederverwendbarer Verpackungen nur dort geben sollte, wo eine ökobilanzielle Betrachtung zeigt, dass Mehrweglösungen gegenüber Einwegverpackungen tatsächlich ökologisch vorteilhafter sind. Auf Transportverpackungen, insbesondere Palettenumhüllungen (Transportfolie), trifft dies nicht vollumfänglich zu, da diese oft sehr gut recyclebar sind und die verwendeten Stoffe gut im Kreislauf geführt werden können. 

Die Wiederverwendungsquote von 40 % ab 2030 (ab 2040 70%) für Transportverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten nach Art. 29 Absatz 1 bleibt aber – auch für Palettenumhüllungen – erhalten.

 

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht