Kurznachrichten: Nachhaltigkeitsomnibus

Vereinfachungen der Pflichten für Unternehmen aus CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung) und CSDDD (Lieferkettensorgfaltspflichten)

Im Rahmen des ersten Omnibus-Paketes schlug die Kommission Vereinfachungen der Pflichten für Unternehmen aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungs- (CSRD) und der Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) vor. Im Dezember stimmten Rat und Parlament dem finalen Kompromisstext zu. 

Aktuelle Entwicklungen

Die Kommission hat seit Anfang des Jahres acht sogenannte „Omnibus-Pakete“ vorgestellt, um bestehende Gesetze zu vereinfachen. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern und die Bürokratielasten für europäische Unternehmen spürbar zu senken – avisiert wird eine Reduktion um 25 Prozent im Allgemeinen und um 35 Prozent für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). 

Im Bereich der Nachhaltigkeit wurde dazu im Februar von der EU-Kommission der Omnibus I vorgelegt, der die Überarbeitung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung in Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und der Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive,CSDDD) vorsieht (siehe Europaspiegel Juli 2025). 

Am 9. Dezember wurde eine vorläufige Trilogeinigung zwischen Rat und Parlament erzielt. Dem Kompromissvorschlag wurde tags darauf durch die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten zugestimmt, die formelle Annahme erfolgte im nächsten Ministerrat. Das Parlament stimmte der Gesetzesänderung final am 16. Dezember zu. Die Änderungen treten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, die in der Regel innerhalb einiger Wochen nach Verabschiedung eines Gesetzes erfolgt. Der Omnibus I dürfte somit noch im ersten Quartal 2026 in Kraft treten.

Wesentliche Inhalte

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Konkret sieht das Maßnahmenpaket im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2027 einen deutlich verkleinerten Anwendungsbereich vor. Derzeit gilt die Richtlinie für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und 50 Mio. EUR Umsatz, was europaweit ca. 50.000 Unternehmen betrifft. Künftig sind nur noch Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz betroffen, wobei börsennotierte KMU ausgenommen sind. Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 hätten berichten müssen („Wave 1“), zukünftig aber aus dem Anwendungsbereich fallen, werden durch eine Übergangsausnahme für die Jahre 2025 und 2026 befreit. Zudem sind die Anforderungen an die Berichte künftig vereinfacht und stärker quantitativ ausgerichtet. Neu formuliert wurde eine Revisionsklausel, die die EU-Kommission verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt neben einer erneuten Überprüfung des Anwendungsbereiches auch zu untersuchen, ob die eingeführten Vereinfachungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung angemessen sind oder weiterentwickelt werden sollten.

Lieferkettensorgfaltspflicht

Auch hinsichtlich der Lieferkettensorgfaltspflichten gilt künftig ein neuer Anwendungsbereich, der nur noch Unternehmen erfasst, die mindestens 5000 Mitarbeitende beschäftigen und mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz erzielen. Die Änderung wird 87 Prozent der Unternehmen von den Pflichten befreien, sodass europaweit nur noch 1500 Unternehmen darunter fallen werden. 

Weitere Vereinfachungen betreffen die Vorschriften zur Erstellung von Klimaschutzplänen und die zivilrechtliche Haftung, die beide ersatzlos gestrichen wurden. Die Strafen für Verstöße werden für Unternehmen auf maximal drei Prozent (statt ursprünglich fünf) ihres weltweiten Umsatzes gedeckelt. In den kommenden Monaten wird die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die dafür erforderlichen Leitlinien erarbeiten. 

Außerdem wird die Umsetzungsfrist um zwei Jahre von Mitte 2026 auf Juli 2028 verschoben, wobei die Erfüllung der Pflichten durch die Unternehmen zwölf Monate später, also ab Juli 2029, gilt. 

Zudem folgt die Richtlinie nun einem risikobasierten Ansatz, wodurch sich die Sorgfaltsmaßnahmen auf die Teile der Lieferkette fokussieren können, die die größten Risiken für Menschenrechts- oder Umweltverletzungen vermuten lassen. Dabei müssen zunächst nur „angemessen verfügbare“ Informationen herangezogen werden. Problematische Lieferanten müssen somit erst nach Identifizierung von Risiken genauer untersucht werden. 

Kontakt

Sinéad Thielen

Europareferentin für Klima , Energie, Wasser und Ökodesign