Die am 26. November 2025 im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung sieht eine Verpflichtung der Unternehmen zur Erstellung von Risikobewertungsplänen vor, die den Verlust von Kunststoffgranulaten reduzieren sollen.
Der Kompromissvorschlag, auf den sich der Rat und das Europäische Parlament am 09. April einigen konnten (siehe Europaspiegel Juli 2025), wurde im Zuge der zweiten Lesung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren am 22. September offiziell vom Rat und am 23. Oktober vom Europäischen Parlament angenommen. Am 12. November wurde das finale Dokument unterschrieben, womit das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Der Gesetzestext wurde am 26. November im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 16. Dezember in Kraft.
Grundsätzlich gilt die Verordnung für Wirtschaftsakteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die jährlich eine Menge von über fünf Tonnen Kunststoffgranulat handhaben sowie für Frachtführer aus Drittländern, die Granulate in der EU befördern.
Kern der Verordnung ist eine Verpflichtung von Unternehmen zur Erstellung sogenannter Risikobewertungspläne, die den Verlust von Kunststoffgranulaten reduzieren bzw. eindämmen sollen (ausführlicher Artikel dazu im Europaspiegel Juli 2025). Die Pläne sehen dabei sowohl verpflichtende als auch nur “in Erwägung zu ziehende” Maßnahmen vor. Um die Einhaltung der Risikobewertungspläne zu überprüfen, müssen größere Unternehmen und KMU, die über 1.500 Tonnen Granulat pro Jahr handhaben, eine jährliche internes Risikobewertung durchführen. Alle anderen Unternehmen müssen ihre Pläne alle fünf Jahre überprüfen und ggfs. erneuern.
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, also ab dem 16. Dezember 2027, sind die Regelungen anzuwenden und es gilt die Zertifizierungspflicht der effektiven Umsetzung der Maßnahmen durch die zuständige Behörde. Die zuständige Zertifizierungsstelle wird von Mitgliedstaaten selbst festgesetzt. Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 werden aktuell von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH in Berlin ausgestellt. Die Frist für die Zertifizierungspflicht richtet sich dabei nach der Größe der Unternehmen:
Der Kompromissvorschlag, auf den sich der Rat und das Europäische Parlament am 09. April einigen konnten (siehe Europaspiegel Juli 2025), wurde im Zuge der zweiten Lesung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren am 22. September offiziell vom Rat und am 23. Oktober vom Europäischen Parlament angenommen. Am 12. November wurde das finale Dokument unterschrieben, womit das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Der Gesetzestext wurde am 26. November im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 16. Dezember in Kraft.
50 oder weniger Mitarbeitende: nach 60 Monaten; keine Erneuerung, aber regelmäßiger Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde.