Landfill BREF

Landfill BREF - Kommission startet Prozess zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Deponien

Gemäß Art. 13 der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU sind Grenzwerte für Industrieanlagen in einem formalisierten Austausch zwischen Kommission, Mitgliedsstaaten und Vertretern der Industrie auszuhandeln und in einem sogenannten BREF – Best Available Technique Reference Document – festzuhalten, einem Referenzdokument der Europäischen Union, das die besten verfügbaren Techniken (BVT) für bestimmte Industriezweige beschreibt (Deutsch: BVT-Merkblätter).

Diese Merkblätter gelten unmittelbar für die Zulassung von Anlagen und sind insoweit auch in Genehmigungsverfahren nach dem BImschG relevant. Für Deponieanlagen startete dieser Prozess Anfang Oktober im Rahmen einer Zusammenkunft in Sevilla, Spanien.

Hintergrund 

Die beteiligten Stakeholder. darunter Kommissionsvertreter, Repräsentanten der Mitgliedsstaaten (nicht zuletzt des Umweltbundesamtes) sowie der Europäischen Dachverbände – darunter auch die FEAD - trafen sich vom 06. bis zum 09. Oktober 2025 in der Hauptstadt Andalusiens in einem sogenannten Kick-Off Meeting. Dabei wurden die zulässigen Grenzwerte für Emissionen aus der Deponierung von Abfällen diskutiert. 

Konkret ging um die Grenzwerte für ausgewählte Chemikalien in Deponiegasen und Sickerwasser. Der Prozess befindet sich dabei noch in einer „ersten Phase“: Inhalt und Zweck des Austauschs war es zunächst, zu bestimmen, welche Chemikalien überhaupt in den Anwendungsbereich des zu entwerfenden BVT-Merkblattes einbezogen werden sollen, sog. chemical frontloading

Einig wurde man sich bereits über den Anwendungsbereich der BVT: Erfasst werden sollen sowohl Deponien gefährlicher als auch nicht gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen, was auch der Definition in Anhang I 5.4 der Industrieemissionsrichtlinie (IED) entspricht. 

Ausgenommen sind Untertagedeponien i.S.v. Anhang I 5.6 der IED mit einer Gesamtkapazität über 50 Tonnen. Gegenstand von Diskussionen in dem Zusammenhang war aber der Anwendungsbereich des Begriffs „Untertagedeponie“. 

Nach Klarstellung der Kommission umfasse dies nur Deponien, die auf eine permanente Lagerung von Abfällen angelegt sind (Art. 2 f) der EU-Deponierichtlinie 1999/31/EG), sodass im Ergebnis nur zwei Deponien in Griechenland von dieser Ausnahme profitieren würden.

Sonstige unterirdische Deponieanlagen fielen unter die Definition von Anhang I 5.4 der IED und damit in den Anwendungsbereich der BVT, was jedoch aufgrund fehlender Sickerwasser- und Deponiegasemission eine eher theoretische Diskussion darstellt. 

Chemikalien bzw. Substanzen in Sickerwässern, die aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt als relevant eingestuft wurden (sog. Key Environmental Issues – KEI) sind nach Abschluss der ersten Phase nunmehr u.a.

  • Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen, „PFAS“ (sog. „Ewigkeitschemikalien“)
  • Stickstoff
  • Phosphor
  • Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Blei, Nickel, Quecksilber und Zink.

Geeinigt hat man sich zudem darüber, dass für Mikroplastik in Sickerwasser, Flammschutzmittel, Bisphenole und diverse Hitzestabilisatoren keine Grenzwerte festgelegt werden sollen.  

Streitpunkt biogener Anteil

Unter den Teilnehmenden war strittig, ob für den Anteil biogenen Kohlenstoffs (TOC = Total Organic Carbon) in den zu deponierenden Abfällen Grenzwerte festgelegt werden sollen. In einigen Mitgliedsstaaten der Union wird die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle – und damit von Abfällen mit einem erheblichen Anteil an biogenem Material – weitflächig praktiziert, sodass entsprechende Grenzwerte spürbare Auswirkungen für die jeweiligen Deponie-Betreiber hätten. Die Kommission ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, entsprechende TOC-Standards zu regeln.

Entsprechend sollen auch Methangrenzwerte für Luftemissionen festgesetzt werden.

Darüber hinaus sollen entgegen den Protesten einiger Mitgliedsstaaten auch verbindliche Verfahrensstandards für die Vorsorge und Nachsorgephase bereits stillgelegter Deponien festgelegt werden (sog. after-care Phase).  

Weiteres Verfahren

Die „erste Phase“ des BREF-Prozesses ist damit abgeschlossen. Man hat sich auf die relevanten Parameter und Substanzen geeinigt. Zur Festlegung der relevanten Grenzwerte sollen nun weitere Konsultationen folgen. 

Die Kommission wird entsprechende Fragebögen vorbereiten und im März und Juni 2026 zur Verfügung stellen.  

Der erste Entwurf eines BVT-Merkblatts (BREF) soll dann im vierten Quartal 2027 folgen. Die finale Veröffentlichung kann bis in das Jahr 2029 dauern.  

Bewertung

Der BDE erkennt die Notwendigkeit einheitlicher EU-Standards für die Grenzwerte in Deponiegasen und Sickerwasser und begrüßt insoweit auch die Ergebnisse des frontloading Prozesses. 

Dabei ist insbesondere positiv hervorzuheben, dass Grenzwerte für den Anteil biogenen Kohlenstoffs und Methan in den Anwendungsbereich des BVT-Merkblattes fallen sollen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung der Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle, trägt zu einer effizienten Kreislaufwirtschaft in der gesamten EU bei und entspricht letztlich der logischen und konsequenten Umsetzung der Abfallhierarchie. Allerdings ist dazu die Festlegung eines möglichst geringen zulässigen biogenen Anteils in den Deponieabfällen notwendig.  

Europareferent für Abfall- und Umweltrecht

Yannick Müller

Legal Advisor, Europareferent für Binnenmarkt, Abfall- & Umweltrecht