Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz

Einigung in Rat und Parlament für eine Bodenstrategie für gesunde Böden (Null-Schadstoff-Strategie)

Die Kommission hat am 5. Juli 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz vorgelegt, um erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen zum Schutz dieser nicht erneuerbaren Ressource zu schaffen. Damit soll die in der Bodenstrategie formulierte Absicht, bis 2050 flächendeckend gesunde Böden in der EU zu schaffen, umgesetzt und ein wichtiger Beitrag zum Null-Schadstoff-Ziel der Union geleistet werden. Das Gesetz wurde nun, nachdem der Rat einer im Trilog erzielten Einigung bereits zugestimmt hat, im Europäischen Parlament final verabschiedet.

Nach mehrfach gescheiterten Trilog-Runden wurde die im April nach einjähriger Verhandlung erzielte Einigung am 29. September im Rat mit Gegenstimme Deutschlands und Enthaltung Österreichs angenommen. Am 23. Oktober verabschiedete auch das Europäische Parlament die Richtlinie final, nachdem ein von der EVP initiierter Antrag zur Ablehnung keine Mehrheit fand. Der Kommissionsvorschlag wurde dabei weitgehend abgeschwächt, sodass die vorliegende Richtlinie den Fokus auf harmonisierte Überwachungs- und Bewertungsansätze legt, anstatt verbindliche Ziele und Handlungsvorgaben zu setzen. Mitgliedstaaten haben nun drei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Der Rechtsakt widmet sich drei Teilbereichen: der Überwachung der Bodengesundheit, der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung einschließlich Bestimmungen zur Minderung von Flächenversiegelung und der Sanierung kontaminierter Standorte.

Kommissionsvorschlag 

Wie bereits im Europaspiegel 02/24 berichtet, sah der Kommissionsvorschlag zur Überwachung der Bodengesundheit eine Bewertung anhand von in Anhang I festgelegten Bodendeskriptoren vor, die beispielsweise den Grad der Versalzung, die Bodenerosionsrate und den Anteil an organischem Kohlenstoff messen sollten. Diese Feststellung sollte alle fünf Jahre durchgeführt werden. Die Bewertungsmethodik beruht dabei auf einer binären Unterscheidung zwischen gesunden und nicht gesunden Böden. Nach dem one-out-all-out-Prinzip gelten Böden nur dann als gesund, wenn alle Kriterien erfüllt werden. Bereits die Nichterfüllung eines einzigen Kriteriums sorgt demnach dafür, dass ein Boden als ungesund kategorisiert wird.

Außerdem waren im ursprünglichen Entwurf verbindliche Regelungen zur Festlegung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungspraktiken festgeschrieben. Mitgliedstaaten sollten solche demnach spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie bestimmen und dabei die in Anhang III aufgeführten Grundsätzen verpflichtend einhalten müssen. Dazu gehörte beispielsweise die Bevorzugung kreislauffähiger und an den Pflanzenbedarf angepasster Lösungen für Düngungen oder die Schaffung und Erhaltung einer Vegetationsdecke. 

Positionierung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament forderte in seiner Positionierung die Herausnahme der verpflichtenden Einhaltung der in Anhang III vorgegebenen Grundsätze für nachhaltige Bewirtschaftungspraktiken. Ziel war es, zu verhindern, dass Landwirte durch solche Vorschriften und ohne angemessenen Ausgleich stärker belastet werden. Vorgeschlagen wurde stattdessen eine von der Kommission erstellte Auswahl an Instrumenten (Toolbox) aus in Mitgliedstaaten erprobten Praktiken zur nachhaltigen Bodenbewirtschaftung. Den Mitgliedstaaten wird anschließend freigestellt, sich in ihrer Festlegung daran zu orientieren. 

Außerdem sah die Positionierung des Parlaments ein differenzierteres System zur Bodenbewertung vor, bei dem verpflichtend fünf Stufen der Bodengesundheit eingeführt werden – von gutem ökologischem Status bis hin zu stark degradierten Böden. Dabei sollen die Kriterien im Anhang I des Rechtsaktes weiterhin verpflichtend sein, jedoch durch länderspezifische Schwellenwerte operationalisiert werden können. Dafür wiederum sieht der Vorschlag die Erarbeitung eines delegierten Rechtsakts der Kommission zur Festlegung einheitlicher Berechnungsmethoden vor. 

Position des Rates und Trilogergebnis

Der Rat legte in seiner Allgemeinen Ausrichtung eine restriktivere Haltung an den Tag, die den Charakter der Richtlinie von verpflichtenden Elementen hin zu freiwilligen verschiebt und einen Fokus auf Monitoring legt. Der im Trilog erzielte Kompromiss orientiert sich stark am Ratsvorschlag. 

Die Mitgliedstaaten werden dabei verpflichtet, innerhalb ihrer Territorien Bodeneinheiten abzugrenzen, innerhalb derer die Berichterstattung über die Bodengesundheit erfolgt (Art. 4 Abs. 2). Als Bewertungsgrundlage dienen die im Anhang I aufgeführten Bodengesundheitskriterien.

Diese Kriterien stellen unverbindliche Zielwerte dar, für die Mitgliedstaaten jeweils operative Auslösewerte definieren müssen, die den Grad der Bodendegeneration widerspiegeln (Art. 7 (2)). Mitgliedstaaten wird dabei weitgehende Flexibilität bezüglich der Nutzung ihrer bereits bestehenden Bodenüberwachungssysteme eingeräumt (Art. 6 (6b)). Die Bewertung soll alle sechs Jahre erfolgen, anstelle der im Kommissionsvorschlag enthaltenen fünf Jahre (Art. 9 (1)). 

Im Bereich der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung sieht die Einigung vor, dass Mitgliedstaaten Methoden festlegen, die nach Überschreitung eines Auslösewertes während der vorausgegangenen Bewertung notwendig werden. Die in Anhang III aufgeführten Praktiken sollen dabei Berücksichtigung finden, sind jedoch nicht verpflichtend (Art. 9 (4)).

Kontaminierte Standorte müssen in einem öffentlichen Register erfasst werden (Art. 16). Während die Kommission innerhalb von 18 Monaten eine unverbindliche Beobachtungsliste für Bodenkontaminanten erstellt, legen Mitgliedstaaten jeweils potenziell kontaminierende Tätigkeiten in nationalen Listen fest (Art. 14 (2)). Auf Grundlage der oben beschriebenen Bewertungen stellen Mitgliedstaaten anschließend sicher, dass im Falle kontaminierter Standorte Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden (Art. 15). Der Anhang V enthält hierzu Vorschläge. 

Bewertung

Der BDE befürwortet das Ziel der Verbesserung der Bodengesundheit innerhalb der EU und die Verabschiedung eines Gesetzes zu diesem Zweck ausdrücklich. Eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, zu denen unsere Böden gehören, ist für die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele der EU unerlässlich. Die Entsorgungsbranche trägt bereits jetzt einen großen Teil dazu bei, indem durch sie durch die Bioabfallbehandlung – hier insbesondere die Kompostierung – und durch die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen – insbesondere durch thermische Behandlung – wertvolle natürliche Düngemittel bereitstellt, die maßgeblich zu einer nachhaltigen Bodenbewirtschaftung und zur Bodengesundheit beitragen. 

Es ist begrüßenswert, dass den Mitgliedstaaten angesichts standort-spezifisch unterschiedlicher Boden-verhältnisse ein größerer Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Kriterien zur Bodengesundheit eingeräumt wird und die in Anhang I aufgeführten Kriterien zur Bewertung der Bodengesundheit nicht verpflichtend sind. Der Verzicht auf die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Bewertung des Bodenzustandes nach dem one-out-all-out-Prinzip ist angemessen, da die Kategorisierung der Bodengesundheit anhand eines einzelnen Kriteriums nicht sachgemäß ist. 

Auch die Ablehnung des in der Parlamentsposition enthaltenen mehrstufigen Bewertungssystems ist erfreulich, da der für die Mitgliedstaaten notwendige Freiraum in der Festlegung der Bodenbewertungskriterien hier ebenfalls nicht gegeben war. Die Fristverlängerung zur Bodenbewertung von fünf auf sechs Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie erscheint angemessen angesichts des hohen technischen und bürokratischen Aufwandes. 

Kritisch zu bewerten ist hingegen, dass keine verpflichtenden Vorgaben zu Bodenbewirtschaftungspraktiken enthalten sind, insbesondere zum Einsatz organischer Düngemittel. Eine stärkere Verpflichtung beziehungsweise Anreizsetzung zur Verwendung von Kompost oder des aus Klärschlamm zurückgewonnen Phosphors hätte positive Auswirkungen wie eine langsamere und langanhaltende Düngewirkung, eine verbesserte Kohlenstoffbindung und die Verminderung von CO2-Emissionen, die bei der Herstellung synthetischen Düngers anfallen, zur Folge gehabt. Das Potenzial dieser Düngemittel für Ressourcen- und Klimaschutz wird so nicht umfassend genutzt. Hier sollte die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zusätzliche Anreize setzen und auch im Bereich der Landwirtschaft eine Kreislaufwirtschaft implementieren.

Kontakt

Sinéad Thielen

Europareferentin für Klima , Energie, Wasser und Ökodesign