Am 10. Dezember präsentierte die Kommission den sogenannten Umweltomnibus, ein Maßnahmenpaket zur Entbürokratisierung des Umweltrechts mit Fokus auf Industrieemissionen, Zirkularität und Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Die Kommission verfolgt das Ziel, die europäische Gesetzgebung zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, grüne Transition und strategische Autonomie der Union zu verbessern. Dazu wurde am 10. Dezember das bereits achte Vereinfachungspaket (“Omnibus”) vorgestellt, wobei der Fokus dieses Mal auf der Entbürokratisierung des Umweltrechts liegt. Dadurch sollen der Verwaltungsaufwand verringert, Umsetzungskosten für die Unternehmen gesenkt und gleichzeitig die bestehenden Umweltziele und -standards beibehalten werden.
Das Maßnahmenpaket besteht aus mehreren Gesetzesinitiativen zur Änderung bestehender Umweltgesetze, insbesondere die Richtlinie über Industrieemissionen, die Abfallrahmenrichtlinie und die Batterieverordnung. Die Kommissionvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bearbeitet. Eine öffentliche Stakeholderkonsultation hat noch nicht begonnen.
Konkret umfasst das Paket drei Richtlinien sowie drei Verordnungen, welche u.a. folgende Änderungen vorschlagen:
Im Rahmen des Omnibusses sollen die Umweltmanagementsysteme (UMS) vereinfacht werden, indem innerhalb eines Mitgliedstaates die Verpflichtung nun nur noch auf Unternehmensebene besteht, statt wie bisher pro Anlage. Zudem soll die UMS-Umsetzungsfrist von 2027 um 3 Jahre auf Juli 2030 verlängert werden.
Um den Aufwand für Unternehmen weiter zu reduzieren, werden außerdem die Pflichten zur unabhängigen Auditierung der UMS, zur Erstellung von Klimatransformationsplänen sowie zur Erstellung eines Chemikalieninventars und zur Durchführung von Risikoanalysen gefährlicher Stoffe gestrichen. Statt wie bisher ab Juli 2026 vorgesehen, gilt die Anwendungspflicht der aus der IED-Novelle 2024 entstandenen neuen Pflichten nun erst bei der ohnehin fälligen Genehmigungsprüfung.
Im Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) betreffen die Entbürokratisierungsmaßnahmen allen voran die Pflichten zur Ernennung autorisierter Vertreter. Für in der EU-ansässige Hersteller von Batterien, Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräten und Textilien soll die entsprechende Pflicht bis Januar 2035 ausgesetzt werden. Unternehmen, die bereits solche Vertreter benannt haben, können ihre bestehende Struktur allerdings beibehalten.
Für Hersteller aus Drittstaaten soll die Pflicht grundsätzlich bestehen bleiben, jedoch dürfen die Mitgliedstaaten wählen, ob anstelle eines autorisierten Vertreters andere Nachverfolgungs- und Durchsetzungsinstrumente genutzt werden. Dementsprechend sollen die Batterieverordnung, die Verpackungsverordnung, die Elektro- und Elektronikaltgeräte-Richtlinie (WEEE) und die Abfallrahmenrichtlinie geändert werden.
Bisher erweist sich die Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder komplexen Gegenständen (Substances of Concern In Products – SCIP) als ineffektiv und stellt einen hohen administrativen Aufwand für die Unternehmen dar. Deswegen sieht der Umweltomnibus eine Aufhebung der Meldepflicht für SCIP-Daten vor.
Um die Funktionen der Datenbank aufrechtzuerhalten, werden künftig die EU-Chemikaliengesetzgebung und der digitaler Produktpass an ihre Stelle treten. Insbesondere die SVHC-Daten (Substance of Very High Concern – besonders besorgniserregende Stoffe) sollen im digitalen Produktpass berücksichtigt werden.
Dafür soll die Abfallrahmenrichtlinie geändert werden.
Ein weiterer Verordnungsvorschlag dient der Beschleunigung von Umweltprüfungen, die in den Anwendungsbereich der Wasserrahmen-, Einwegkunststoff- und UVP-Richtlinie fallen. Erreicht werden soll dies u.a. durch die Einrichtung einer nationalen zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen (Single Point of Contract). Außerdem sollen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Verfahren für UVP einrichten, die unter zwei oder mehr geltende Rechtsvorschriften fallen und eine digitale Antragstellung muss generell ermöglicht werden.
Neue Fristen für UVP mit Verlängerungsmöglichkeiten für Ausnahmefälle sollen den Prozess zusätzlich erleichtern. Des Weiteren sieht der Omnibus eine „Toolbox für strategische Sektoren“, zu denen auch die Kreislaufwirtschaft gezählt wird, vor, welche ein optional anwendbares Bündel von Beschleunigungs- und Koordinierungsinstrumenten beinhaltet. Um den Kostenaufwand für KMUs zusätzlich zu reduzieren, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert für diese auf Verwaltungsgebühren und Entgelte im Zusammenhang mit UVPs zu verzichten.
Im Rahmen der Batterieverordnung sieht der Omnibus-Entwurf Nachbesserungen hinsichtlich des Begriffs „Hersteller“ mit Blick auf Fernverkäufe vor. Für Hersteller, die nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie Batterien verkaufen, erfasst die Verordnung (EU) 2023/1542 derzeit ausschließlich Hersteller, die Fernabsatzverträge nutzen. Der Kommissionsvorschlag stellt sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten unabhängig von der verwendeten Verkaufstechnik von der Herstellerdefinition der Verordnung (EU) 2023/1542 erfasst werden. Der Vorschlag stellt daher klar, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die Batterien in einem Mitgliedstaat verkauft und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist, unabhängig von der verwendeten Verkaufstechnik – einschließlich des Verkaufs mittels Fernabsatzverträgen – als Hersteller gilt.
Generell begrüßt der BDE die Bestrebungen der Kommission zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands. Vor dem Hintergrund der bestehenden Recyclingkrise und den schwierigen wirtschaftlichen Gegebenheiten sind Maßnahmen, die die Bürokratie reduzieren und so Kosteneinsparungen und die Beseitigung von Handelshemmnissen sowie von Beschränkungen des Einsatzes von Rezyklaten ermöglichen, aus Sicht des BDE dringend notwendig. Die Abschaffung von Berichterstattungspflichten ist kritisch abzuwägen, da eine Kreislaufwirtschaft nur funktionieren kann, wenn die Einhaltung der Pflichten der Wirtschaftsakteure verifiziert und nachverfolgt werden kann.
Die geplanten Entlastungen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie ist positiv hervorzuheben, da dadurch schnellere Genehmigungen für Industrieanlagen möglich werden und auch ausdrücklich Projekte der Kreislaufwirtschaft von der Kommission als Vorhaben genannt werden, die hiervon profitieren sollen. Das schafft Planungssicherheit und kann dazu beitragen, lange Verfahrensdauern zu verkürzen, welche bislang den Ausbau dringend benötigter Recyclingkapazitäten verzögert haben.
Die Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Bestellung eines Bevollmächtigten für die EPR betrachtet der BDE mit besonderer Sorge, denn die bisherige Verpflichtung ist ein tragender Pfeiler der EPR-Durchsetzung. Die bisherige Verpflichtung ist ein tragender Pfeiler der EPR-Durchsetzung. Der Verband hat diese Position bereits in seiner Stellungnahme zum Konsultationsverfahren bekräftigt und sieht den nun vorgelegten Schritt als Rückfall hinter bewährte europäische Praxis. Ohne einheitliche Pflicht zur Benennung eines solchen Repräsentanten entstehen erhebliche Vollzugsdefizite. Bspw. fehlten so für EPR-Organisationen und Entsorgungsunternehmen jeweils die konkreten Ansprechpartner, um Stoffstrommengen zu melden, Gebührenzahlungen zu überwachen oder die Nachvollziehbarkeit von Recyclingströmen sicherzustellen. Für Online-Händler würde ein (ungerechter) Wettbewerbsvorteil ggü. lokalen Unternehmen entstehen, wenn sie ohne Benennung eines EPR-Repräsentanten ihre EPR-Pflichten umgehen können. Auch nationale Unterschiede in der Umsetzung wären wahrscheinlich, da die Mitgliedstaaten eigene Ersatzmechanismen definieren müssten. Die Kommission legt hierfür keine belastbaren Vorgaben vor und verweist auf zukünftige Reformen im Rahmen des Circular Economy Act 2026. Ein solches Vorgehen schafft Unsicherheit in einer Phase, in der verlässliche Rahmenbedingungen benötigt werden.
Zudem gab es für diesen sehr spezifischen Vorschlag kein vollumfängliches Impact Assessment, was bedeutet, dass keine detaillierte Folgenabschätzung im Hinblick auf die Bedürfnisse der Organisationen der EPR und der Entsorgungsunternehmen (z.B. bezüglich Abhollogistik, Finanzierungssicherheit und Compliance-Prüfverfahren) stattgefunden hat.
Positiver zu bewerten ist, dass die Kommission erkannt hat, dass die Aussetzung nicht für Produkte aus Drittländern gelten soll und Mitgliedstaaten Mechanismen zur Nachverfolgbarkeit und Durchsetzung (traceability und enforcement) vorsehen oder weiterhin Vertreter vor Ort verlangen. Allerdings werden die Interessen von Entsorgungsakteuren dadurch nur teilweise adressiert, da die konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt und keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
Die Kommission hat angekündigt, das Thema im Rahmen der großangelegten EPR-Reform (2026) weiter zu behandeln und „Austauschformate mit Mitgliedstaaten“ zu prüfen. Einerseits ist dies positiv zu bewerten, da es eine künftig vertiefte Berücksichtigung der operativen Belange (z.B. Anforderungen an EPR-Organisationen) in Aussicht stellt. Eine detaillierte Regelung liegt aktuell allerdings noch nicht vor, was in Kombination mit der Aussage, dass die Maßnahme ausdrücklich nur vorläufig gilt und sich die Anforderungen nochmals deutlich ändern können, sobald die angekündigte umfassende Reform (Circular Economy Act 2026) vorliegt, die mittelfristige Planbarkeit erschwert und Kosten verursacht.
Ein weiteres Risiko sieht der BDE bezüglich des entstehenden Spielraums, da Mitgliedstaaten bei Drittland-Herstellern die Wahl zwischen dem Erfordernis eines Vertreters oder alternativer Mittel haben. Dabei droht eine heterogene Anwendung, was den Binnenmarkt beeinträchtigen und die Arbeit grenzüberschreitender EPR-Organisationen erschweren könnte.
Die vollständige Abschaffung der SCIP-Datenbank bewertet der BDE negativ. Ohne eine funktionierende Alternative, die das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in End-of-life Produkten kommuniziert, besteht ein Risiko für gewisse Recyclingvorgänge, da Recyclingbetriebe auf verlässliche Stoffinformationen angewiesen sind, um Materialien sicher und hochwertig verwerten zu können. Stattdessen liegt die Lösung in einer Vereinfachung der Informationsanforderungen und einer Verbesserung der Datenzugänglichkeit durch den digitalen Produktpass. Durch den Umweltomnibus droht hier eine „Übergangslücke“ bis zur Einführung des digitalen Produktpass zu entstehen, weshalb der Verband eine schrittweise Überführung der SCIP-Datenbank in den Produktpass ohne Vollzugsdefizite fordert.
Die verschlankten Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie die angekündigte Möglichkeit für strategische Sektoren weitere Beschleunigungs- und Koordinierungsinstrumente zu ermöglichen sind nach Einschätzung des BDE ein positiver Schritt. Auch die Anpassungen hinsichtlich des Herstellerbegriffs von Batterien sind mit Blick auf die Ermöglichung der Aufnahme in EPR-Systeme begrüßenswert.