Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. Juli einen Aktionsplan zur Elektrifizierung der Union. Darin legt sie Leitlinien dar, um zusätzliche Mittel in den Ausbau der Energieinfrastruktur zu lenken.
Zeitgleich wurde ein Vorschlag zur Revision der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung präsentiert, der unter anderem die Besteuerung von Strom neu regeln soll.
Anlass des Elektrifizierungsaktionsplans (COM (2026) 595) ist die anhaltende Abhängigkeit der EU von importierten fossilen Energieträgern: Mehr als die Hälfte des europäischen Energieverbrauchs wird laut Kommission weiterhin durch Importe gedeckt.
Zwar stammen bereits 70 % des EU-Stroms aus heimischen, sauberen Quellen, doch die Elektrifizierungsrate der Endverbraucher stagniert seit einem Jahrzehnt bei 23 %, während sie in China, Korea und Japan bereits über 30 % liegt.
Die Kommission sieht in einer beschleunigten Elektrifizierung von Industrie, Gebäuden und Verkehr den zentralen Hebel für niedrigere Energiepreise, mehr Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.
Als wichtigste der insgesamt fünf identifizierten Barrieren nennt der Plan das Preisgefälle zwischen Strom und fossilen Energieträgern: Nur in zwei Mitgliedstaaten liegt der Strom-Gas-Preisquotient unter dem Faktor zwei, für Unternehmen ist Strom im EU-Schnitt fast dreimal so teuer wie Gas.
Dieses Missverhältnis soll nun durch einen von der Kommission zeitgleich mit dem Aktionsplan vorgestellten Gesetzgebungsvorschlag zur Revision der zentralen Strommarktverordnung der EU aufgelöst werden.
Für die Finanzierung der Investitionen in Elektrifizierung, Netzanschlussinfrastruktur und Speicher sollen die überarbeitete Richtlinie zum EU-Emissionshandelssystem (ETS) und deren angegliederte Instrumente, die Industrial Decarbonisation Bank (ausgestattet mit 100 Mrd. Euro) und der daraus gespeiste ETS Investment Booster (30 Mrd. Euro), genutzt werden.
Zudem soll sichergestellt werden, dass die aus dem ETS resultierenden Mittel in der Hand der Mitgliedstaaten stärker zweckgebunden für die Dekarbonisierung verwendet werden.
Neu ist zudem ein eigenes Instrument zur industriellen Abwärmenutzung: Eine „EU Waste Heat Initiative“ soll Investitionssicherheit und Geschäftsmodelle für die Abwärmeverwertung schaffen, unterlegt mit dem Ziel, bis 2050 elf Prozent des EU-Wärmebedarfs aus Abwärme zu decken.
Das eigentliche, verbindliche Elektrifizierungsziel für 2040 soll im vierten Quartal 2026 als Teil des „Energy Union“-Pakets, das unter anderem die Governance-Verordnung der Energieunion, die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED) sowie die Energieeffizienzrichtlinie überarbeitet, folgen.
Im Verkehrssektor setzt der Plan auf die CO2-Flottenstandards als Leitinstrument, die Überarbeitung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Beschleunigung der Elektroautokäufe durch Unternehmen sowie auf Vehicle-to-Grid-Anforderungen für neue E-Fahrzeuge ab Ende 2027; darunter versteht man die Technologie, bei der Elektroautos nicht nur Strom aus dem Netz laden, sondern überschüssige Energie auch wieder in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
Für Gebäude kündigt die Kommission einen möglichen „Clean Heat Market Mechanism“ an, der Hersteller zu einem steigenden Wärmepumpen-Absatzanteil verpflichten könnte, sowie eine Prüfung verpflichtender Wärmepumpen in öffentlichen Gebäuden. Flankiert wird dies durch Maßnahmen zum Kompetenzaufbau, etwa über eine Initiative zur Anerkennung von Qualifikationen für Elektriker und Installateure.
Ein eigenes Kapitel widmet sich der Systemflexibilität: Die im Rahmen der „Tripartite Agreement on Energy Storage“ eingegangenen Zusagen von Mitgliedstaaten, Speicher- und Erneuerbaren-Entwicklern sowie Industrieverbrauchern summieren sich für 2026 bis 2028 auf 30 bis 35 GW zusätzliche Speicherkapazität; bis 2030 hält die Kommission jedoch 200 GW für notwendig. Angekündigt werden dazu unter anderem ein neuer Netzkodex für Erzeuger- und Lastanschlüsse sowie eine Methodik zur Bewertung industrieller Flexibilitätspotenziale, einschließlich Rechenzentren, für die zugleich ein Transparenz-Label zur Offenlegung des Energieverbrauchs vorgesehen ist. Für Industrieanlagen mit thermischer Speichermöglichkeit wird eine Verdreifachung der EU-weiten Kapazität auf 1,5 GWh bis 2028 erwartet.
Der Aktionsplan kündigt außerdem eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Elektrifizierungsgüter wie E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Batteriespeicher, etc. unter der bereits im Clean Industrial Deal angekündigten „Green VAT“-Initiative an.
Ursprünglich war unter diesem Titel zunächst nur eine Überarbeitung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren vorgesehen – die Ausweitung auf Elektrifizierungsgüter ist also neu.
Daneben verweist der Aktionsplan auf eine „Circular VAT“-Initiative im Rahmen des geplanten Circular Economy Act, die Mehrwertsteuerregeln allgemein an Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele ausrichten soll; das Verhältnis der beiden Initiativen zueinander bleibt zunächst unklar, vorstellbar ist die Festlegung von Definitionen im Circular Economy Act und eine anschließende Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Der Vorschlag zur Überarbeitung der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943, der zeitgleich mit dem Aktionsplan vorgelegt wurde und anschließend das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird, adressiert zwei Ebenen der Stromrechnung: Netzentgelte und Besteuerung.
Netzentgelte müssen künftig kostenreflektierend, transparent und diskriminierungsfrei sein und sowohl Netzbetreiber als auch -nutzer zu einer kosteneffizienten Nutzung des Systems anreizen. Dies soll u.a. über Zeitvariabilität, also unterschiedliche Tarife je nach Tageszeit und Netzauslastung, lokale Investitionssignale und ein Kapazitätselement zur Spitzenlastreduktion erreicht werden.
Sonderentgeltregime für einzelne Nutzergruppen wie energieintensive Industrien bleiben möglich, sofern Regulierungsbehörden einen abweichenden Netzkostenbeitrag nachweisen. Ergänzend sieht der Vorschlag verbindliche Mindestquoten beim Rollout intelligenter Messsysteme vor sowie ein neues System zur Bewertung der Netzbetreiber-Effizienz.
Deutlich weiter reicht der zweite Baustein, die Besteuerung. Ein neuer Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein unterstützendes Steuerrahmenwerk für Strom einzuführen: Der Steuersatz auf Strom darf den Steuersatz auf Erdgas nicht übersteigen. Konkret setzt der Vorschlag dabei an den in der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) verankerten EU-weiten Mindeststeuersätzen an, die künftig für Strom unterhalb des Mindeststeuersatzes für Erdgas liegen sollen, statt wie bisher das bestehende Gefälle zugunsten von Gas unangetastet zu lassen.
Die Mitgliedstaaten behalten formal die Freiheit, ihr nationales Steuerniveau oberhalb dieser Mindestsätze selbst festzulegen, müssen sich dabei aber an den neuen Differenzierungsgrundsatz halten – faktisch wird damit der bislang in vielen Mitgliedstaaten bestehende steuerliche Nachteil von Strom gegenüber Gas verboten.
Für energieintensive Unternehmen im Sinne der Energiesteuerrichtlinie geht der Vorschlag noch einen Schritt weiter: Diese gelten automatisch als förderfähig für eine Absenkung der Stromsteuer bis auf null, ohne die sonst vorgesehenen zusätzlichen Nachweispflichten erfüllen zu müssen.
Politisch bemerkenswert ist der gewählte Rechtsrahmen für den Differenzierungsgrundsatz der Strombesteuerung.
Die Kommission stützt den Vorschlag auf Artikel 194 Absatz 2 (Energiebinnenmarkt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit im Rat entschieden wird.
Der materiell naheliegendere Weg – eine Änderung der Energiesteuerrichtlinie – scheitert im Rat seit Jahren an der Einstimmigkeitserfordernis in Steuerfragen. Indem die Kommission einzig den Grundsatz, dass Strom nicht höher besteuert werden darf als Gas, in der Strommarktverordnung verankert, umgeht sie diese Blockade faktisch.
Widerstand einzelner Mitgliedstaaten, die diesen Kompetenzübergriff auf einen im Kern steuerpolitischen Regelungsgegenstand rügen dürften, wäre nicht überraschend.
Nichtsdestotrotz ist der Ansatz, Strom – zumindest relativ – günstiger zu besteuern, durchaus begrüßenswert. Für die Abfallwirtschaft ist darüber hinaus jedoch von Bedeutung, dass der hier verankerte Differenzierungsgrundsatz auf dem geltenden Rahmen der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) aufsetzt und damit unabhängig vom Ausgang von deren seit Jahren blockierter Revision wirksam wird.
Die für den Sektor zentrale Frage – eine mögliche Ausnahme thermisch verwerteter Siedlungsabfälle und gefährlicher Abfälle von der Energiebesteuerung – ist bislang ausschließlich in den Kompromissvorschlägen zur Revision der Energiesteuerrichtlinie vorgesehen und bleibt von der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung unberührt. Beide Dossiers sind entsprechend getrennt zu verfolgen: Die Zustimmung zum Differenzierungsgrundsatz steht einem eigenständigen Engagement für den Abschluss der Revision der Energiesteuerrichtlinie – und die dort vorgesehene Abfall-Ausnahme – nicht entgegen.
Positiv ist aus Sicht des BDE die „EU Waste Heat Initiative“ und die damit bezweckte Förderung der Abwärmeverwertung, wovon auch die thermische Abfallverwertung profitieren kann; abzuwarten bleibt die konkrete Ausgestaltung dieser angekündigten Initiative.