Die aktuelle Anpassung der EU-Abfallverbringungsverordnung gilt ab dem 30. Juli 2026.
Die EU-Abfallverbringungsverordnung verbietet die Verbringung von gemischtem Siedlungsabfall (auch zur Verwertung) in Drittstaaten seit dem 21. Mai 2026 (Art. 44 Abs. 2 f). Dazu zählt auch die Schweiz.
Dies hätte jedoch zu Problemen bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen in einigen an die Schweiz grenzenden Regionen Österreichs, Deutschlands und Frankreichs geführt, aus denen jährlich rund 200.000 Tonnen solcher Abfälle in die Schweiz verbracht werden.
Viele Gemeinden in diesen Regionen der EU sind für eine effiziente Abfallbehandlung auf nahegelegene Schweizer Anlagen angewiesen, was dem Nähe-Grundsatz nach Art. 16 Abs. 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98 entspricht, demzufolge Abfälle so nah wie möglich am Ort ihrer Entstehung behandelt werden sollten.
Daher hatte die Kommission am 29. April 2026 einen gezielten Vorschlag zur Änderung dieser Vorschrift vorgelegt, um die Schweiz vom Verbot der Ausfuhr von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung auszunehmen. Für alle anderen (OECD)-Drittstaaten soll das Ausfuhrverbot weiterhin uneingeschränkt gelten.
Der Kommissionsvorschlag unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Die Änderung der Abfallverbringungsverordnung, mit der die Schweiz vom Ausfuhrverbot für zur Verwertung bestimmte gemischte Siedlungsabfälle ausgenommen wird, wurde sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat angenommen.
Die Änderung wurde bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 30. Juli 2026. Der Gesetzestext begründet die Ausnahme damit, dass das Ausfuhrverbot sonst längere Transportwege aus Grenzregionen zu Behandlungsanlagen in EU-Mitgliedstaaten, höhere Entsorgungskosten und zusätzliche Treibhausgasemissionen durch die Verlagerung vom Schienen- auf den Straßentransport verursacht hätte.
Das Gesetzgebungsverfahren zeichnete sich durch eine besondere Geschwindigkeit aus: Nach Vorlage des Kommissionsvorschlags Ende April stimmte das EU-Parlament bereits am 16. Juni 2026 in einer Plenarsitzung für die Dringlichkeit der Angelegenheit und nahm den Kommissionsvorschlag nur zwei Tage später am 18. Juni 2026 ohne inhaltliche Änderungen an, was eine Verabschiedung ohne monatelange Debatten ermöglichte.
Am 29. Juni 2026 hatte dann auch der Rat der Europäischen Union den Kommissionsvorschlag angenommen.
Möglich war dies, da das Verfahren als Dringlichkeitsverfahren nach Art. 170 der Geschäftsordnung des Parlaments geführt wurde. Das Dringlichkeitsverfahren ist ein Ausnahmeinstrument, das nur in besonderen Fällen angewendet wird.