Kommunalabwasserrichtlinie

Europäisches Parlament fordert befristete Aussetzung der erweiterten Herstellerverantwortung

Das Europäische Parlament hat am 18. Juni 2026 eine Entschließung zur Um­setzung der Kommunalabwasser­richtlinie (KARL) und zu den Risiken für die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln verabschiedet. Es fordert die Kommission auf, bis Ende 2026 eine neue Folgenabschätzung zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vorzulegen, und schlägt bis dahin eine befristete Aussetzung der EPR-Verpflichtungen vor.

 

Hintergrund 

Die revidierte Kommunalabwasser-richtlinie trat am 1. Januar 2025 in Kraft und muss bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Kernstück ist die Einführung einer vierten Rei­nigungsstufe zur Entfernung von Mikroschad­stoffen in Artikel 8. Die damit einhergehenden Investitions- und Betriebskosten sollen gemäß Artikel 9 zu mindestens 80 Prozent durch Her­steller von Arzneimitteln und Kosmetika getragen werden, da diese Branchen nach Einschätzung der Kommission für rund 92 Prozent der Mikroschad­stofflast verantwortlich seien. Die Frist für die Eta­blierung eines EPR-Systems endet am 31. Dezem­ber 2028. 

Der Gesundheitsministerrat hatte sich bereits im Juni und Dezember 2025 mit den möglichen Aus­wirkungen der EPR auf die Arzneimittelversorgung befasst und eine ergänzende Kostenstudie der Kommission angefordert, die diese am 16. Dezem­ber 2025 vorlegte. 

Eine Aktualisierung war ohnehin naheliegend, da die ursprüngliche Folgenabschätzung der Kommis­sion von 2022 nicht dem Anwendungsbereich des letztlich verabschiedeten Richtlinientextes ent­sprach: 

Zum einen wurde der Schwellenwert für den ver­pflichtenden Ausbau von 100.000 auf 150.000 Ein­wohnerwerte angehoben. 

Zum anderen wurde das Prinzip für kleinere Anla­gen umgekehrt: Eine Behandlungspflicht gilt nun nur noch bei einem tatsächlich nachgewiesenen Risiko – statt der ursprünglichen Pflicht, ein Risiko aktiv ausschließen zu müssen. 

Durch diese Änderungen halbiert sich die ange­nommene Quote der betroffenen Kläranlagen in den darunterliegenden Größenklassen von 70 Pro­zent auf nur noch rund 35 Prozent.

Die vom Joint Research Centre erstellte aktualisierte Studie kam zu dem Ergebnis, dass die EU-weiten Jahreskosten der Quartärbehand­lung nach vollständiger Umsetzung im Jahr 2045 bei rund 1,48 bis 1,8 Mrd. Euro liegen dürften – eine Abweichung von -5 bis +15 Prozent gegenüber der inflationsbereinigten ursprünglichen Schätzung von 1,56 Mrd. Euro. Bezogen auf den von der In­dustrie zu tragenden Kostenanteil von 80 Prozent entspricht das einem EU-weiten Pro-Kopf-Effekt von 2,64 bis 3,20 Euro pro Jahr – und damit weniger als einem Prozent der jährlichen Pro-Kopf-Ausgaben für Arzneimittel.

Im März 2026 brachten drei Abgeordnete der Euro­päischen Volkspartei (EVP) – Oliver Schenk (DE), Peter Liese (DE) und Tomislav Sokol (HR) – eine parlamentarische Anfrage mit mündlicher Beant­wortung und Aussprache im Plenum zum Thema Implementierung der KARL mit Blick auf die Sicher­heit der Arzneimittelversorgung ein. 

Für den rechtlich nicht bindenden Text stimmte eine Allianz aus der konservativen EVP, den drei rechten Fraktionen (EKR, PfE, ESN) sowie einzelnen nationalen Delegationen der Liberalen, darunter die deutsche FDP; die progressiven und linken Fraktionen (S&D, Greens, Die Linke) stimmten da­gegen. Das Gesamtergebnis der finalen nament­lichen Abstimmung lautete 294 Stimmen dafür, 245 Stimmen dagegen und 28 Enthaltungen.

Wesentlicher Inhalt 

Zentrale und zugleich umstrittenste Forderung der Entschließung ist der Aufruf zu einer befristeten Aussetzung (“Stop-the-Clock”) der EPR-Bestim­mungen und der Verpflichtung zur Viertbehand­lung, bis eine bis Ende 2026 vorzulegende neue Fol­genabschätzung abgeschlossen ist. 

Diese Folgenabschätzung soll erneut eine Sub­stanzliste, die Kosten der Viertbehandlung und die sektorale Verantwortungszuordnung überprüfen. Die Kommission wird darüber hinaus explizit dazu aufgefordert die Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Arznei­mitteln erneut zu klären und im Falle eines erheb­lichen Risikos für die Versorgungssicherheit rasch weitergehende Schutzmaßnahmen zu beschlie­ßen.

Gleichzeitig bekräftigt das abgestimmte Doku­ment grundsätzlich die Unterstützung für die Um­weltziele der Richtlinie und bezeichnet die erwei­terte Herstellerverantwortung ausdrücklich als das wirksamste Instrument zur Umsetzung des in Art. 191 Absatz 2 der EU-Verträge verankerten Verur­sacherprinzips sowie zur Sicherstellung ausrei­chender Mittel für die notwendige Abwasser­behandlung.

Zur Begründung der geforderten Aussetzung ver­weist das Parlament auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den Kostenschätzungen der Kommission und den teils weit höheren Schätzungen einzelner Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschlands und Spaniens. Auch äußern die Abgeordneten Zweifel an der Robustheit der für die Lastenzuordnung ver­wendeten Methodik, mit der rund 92 Prozent der Mikroschadstofflast der Pharma- und Kosmetik­industrie zugeschrieben wurden.

In der Tat hielt das deutsche Umweltbundesamt (UBA) die ursprüngliche Schätzung der Kommission für Deutschland von 238 Mio. Euro pro Jahr für zu niedrig und kam mit eigenen, an höhere Energie- und Baukosten angepassten Kosten für den glei­chen Anwendungsbereich (damals also Anlagen ab 100.000 Einwohnerwerten) auf 305 bis 318 Mio. Euro pro Jahr.

Besondere Sorge äußert das Parlament hinsichtlich der Generikaproduktion, die rund 70 Prozent der in der EU abgegebenen Arzneimittel ausmache und aufgrund strikter Preisvorgaben und eines Hoch­volumen-Niedrigmargenmodells als besonders kostensensibel gelte. Auch eine Anpassung der Wirkstoffformulierung an der Quelle sei für Generi­kahersteller strukturell erschwert, da sie auf den­selben Wirkstoffen wie das Referenzarzneimittel basierten.

Zugleich bekräftigt die Entschließung, dass der ge­stufte Zeitplan der vierten Behandlungsstufe – 20 Prozent der betroffenen Großanlagen bis 2033, 60 Prozent bis 2039, vollständige Abdeckung erst bis 2045 – ausreichend Zeit für eine schrittweise Um­setzung lasse und ohne EPR die geschätzten jährli­chen Kosten der Viertbehandlung stattdessen über Wassergebühren und öffentliche Haushalte finan­ziert werden müssten, was insbesondere einkom­mensschwache Haushalte belaste. 

Auch hält das Dokument fest, dass der Preiseffekt selbst im ungünstigsten Szenario gering ausfalle im Vergleich zu den langfristigen Gesundheitskosten durch Mikroschadstoffbelastung, etwa im Zusam­menhang mit Krebserkrankungen und der Ausbrei­tung von Antibiotikaresistenzen.

Daneben fordert die Entschließung, dass die Kos­ten der weitergehenden Abwasserbehandlung nicht auf Steuerzahler und Wasserkunden verla­gert, sondern fair und verhältnismäßig von den ver­ursachenden Branchen getragen werden sollen, verlangt raschere Klarheit über den Umfang der Viertbehandlungspflichten mittels Durchführungs­rechtsakten und eine Klarstellung, wie auch Her­steller aus Drittstaaten ihren EPR-Pflichten nach­kommen sollen, um gleiche Wettbewerbsbedin­gungen sicherzustellen.

Nur zwei Tage vor der Parlamentsabstimmung, am 16. Juni 2026, hatte Deutschland im Rat der Ge­sundheitsminister bereits ein Informations­schreiben eingebracht, das von 13 weiteren Mit­gliedstaaten (unter anderem Österreich) mitgetra­gen wurde. 

Deutschland bemängelt darin, dass die aktuali­sierte Kostenstudie der Kommission vom Dezem­ber 2025 hinter den Erwartungen der Gesundheits­minister an eine fundierte Untersuchung der finan­ziellen Auswirkungen auf die nationalen Gesund­heitssysteme zurückbleibe, und fordert einen – nicht näher spezifizierten – Mechanismus zur Si­cherstellung der finanziellen Steuerbarkeit und wirtschaftlichen Planbarkeit der entstehenden Kostenbelastungen.

Unter Verweis auf ein eigenes Papier (sogen. Non-Paper) vom Oktober 2025 zu EU-weit einheitlichen Vorgaben für die Umsetzung der Art. 9 und 10 der KARL fordert Deutschland die Kommission weiter­hin auf, den für den 31. Dezember 2027 vorgesehe­nen Durchführungsrechtsakt zu den EPR-Ausnahmekriterien – etwa aufgrund biologischer Abbaubarkeit und Gefährlichkeit von Stoffen – auf 2026 vorzuziehen, um uneinheitliche nationale Ein­zelfallentscheidungen zu vermeiden und den Grundsatz "one substance, one assessment" euro­paweit umzusetzen. Übergeordnetes Ziel bleibe, die Versorgung mit kritischen Arzneimitteln zu wahren.

Bewertung

Aus Sicht des BDE ist das vom Europäischen Parla­ment in der Entschließung geforderte Stop-the-Clock das absolut falsche Signal. Eine Aussetzung der EPR-Pflichten läuft im Ergebnis auf eine Auf­weichung des zugrundeliegenden Verursacherprin­zips hinaus: Ohne die Kostenbeteiligung der ver­schmutzenden Industrien müsste der Ausbau der vierten Reinigungsstufe stattdessen über Abwas­sergebühren refinanziert werden.

Das wäre auch aus Gründen der Verteilungsge­rechtigkeit problematisch: Die Kosten der ersten drei Reinigungsstufen sowie die in der Richtlinie vorgesehene mitgliedstaatliche Mitfinanzierung der vierten Reinigungsstufe von bis zu 20 Prozent werden bereits über Abwassergebühren refinan­ziert. Würde die EPR-Pflicht ausgesetzt, müssten dieselben Gebührenzahlerinnen und Gebührenzah­ler, ob Haushalte oder wasserintensive Gewerbe- und Industriebetriebe, zusätzlich für jenen Kosten­anteil aufkommen, der eigentlich von den Herstel­lern schadstoffhaltiger Produkte – also den wirt­schaftlich Profitierenden – zu tragen wäre.

Besonders schwer wiegt die Finanzierungs- und Planungsunsicherheit, die ein Stop-the-Clock der EPR-Pflichten auslösen würde. Der Ausbau der be­troffenen Kläranlagen ist ein Vorhaben mit langen Investitionszyklen, denn von der Planung über die Ausschreibung, Genehmigung und Finanzierung bis zur Inbetriebnahme vergehen häufig mehrere Jahre. 

Angesichts der bislang geltenden Umsetzungsfrist bis Juli 2027 wurden bereits erhebliche Vorleistun­gen erbracht. Eine zeitlich nicht näher definierte Aussetzung würde diese Vorhaben in der Schwebe halten und Betreiber im Unklaren darüber lassen, ob und wann mit einer Refinanzierung über die Her­steller zu rechnen ist.

Dabei gerät in der Debatte um Kosten und Fristen auch leicht in den Hintergrund, welchen ökologi­schen und gesundheitlichen Preis ein Aufschub hätte: Jede Verzögerung beim Ausbau der vierten Behandlungsstufe bedeutet, dass Mikroschad­stoffe länger in europäische Gewässer gelangen, was die dringend nötige Verbesserung der Wasser­qualität blockiert und die Bevölkerungsgesundheit belastet.

Zudem würde die EPR somit ausgerechnet in dieser entscheidenden Umsetzungsphase ihre Funktion als marktbasierter Innovationsanreiz verlieren, der Hersteller dazu bewegt, schon in der Forschungs- und Entwicklungsphase auf besser abbaubare Sub­stanzen zu setzen. 

Wie die Kommission auf den wachsenden öffentli­chen Druck durch die betroffenen Industrien sowie auf die Forderung der Abgeordneten nach einer be­fristeten Aussetzung reagiert, bleibt abzuwarten – eine Reaktion wird sie aber liefern müssen, da das Parlament sie bis Ende Juli 2026 explizit dazu auf­gefordert hat.

Download BDE/VOEB Europaspiegel Juli 2026

Kontakt

Sinéad Thielen

Europareferentin für Klima , Energie, Wasser und Ökodesign