Das Europäische Parlament hat am 18. Juni 2026 eine Entschließung zur Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) und zu den Risiken für die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln verabschiedet. Es fordert die Kommission auf, bis Ende 2026 eine neue Folgenabschätzung zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vorzulegen, und schlägt bis dahin eine befristete Aussetzung der EPR-Verpflichtungen vor.
HintergrundDie revidierte Kommunalabwasser-richtlinie trat am 1. Januar 2025 in Kraft und muss bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Kernstück ist die Einführung einer vierten Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen in Artikel 8. Die damit einhergehenden Investitions- und Betriebskosten sollen gemäß Artikel 9 zu mindestens 80 Prozent durch Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika getragen werden, da diese Branchen nach Einschätzung der Kommission für rund 92 Prozent der Mikroschadstofflast verantwortlich seien. Die Frist für die Etablierung eines EPR-Systems endet am 31. Dezember 2028. Der Gesundheitsministerrat hatte sich bereits im Juni und Dezember 2025 mit den möglichen Auswirkungen der EPR auf die Arzneimittelversorgung befasst und eine ergänzende Kostenstudie der Kommission angefordert, die diese am 16. Dezember 2025 vorlegte. Eine Aktualisierung war ohnehin naheliegend, da die ursprüngliche Folgenabschätzung der Kommission von 2022 nicht dem Anwendungsbereich des letztlich verabschiedeten Richtlinientextes entsprach: Zum einen wurde der Schwellenwert für den verpflichtenden Ausbau von 100.000 auf 150.000 Einwohnerwerte angehoben. Zum anderen wurde das Prinzip für kleinere Anlagen umgekehrt: Eine Behandlungspflicht gilt nun nur noch bei einem tatsächlich nachgewiesenen Risiko – statt der ursprünglichen Pflicht, ein Risiko aktiv ausschließen zu müssen. Durch diese Änderungen halbiert sich die angenommene Quote der betroffenen Kläranlagen in den darunterliegenden Größenklassen von 70 Prozent auf nur noch rund 35 Prozent. Die vom Joint Research Centre erstellte aktualisierte Studie kam zu dem Ergebnis, dass die EU-weiten Jahreskosten der Quartärbehandlung nach vollständiger Umsetzung im Jahr 2045 bei rund 1,48 bis 1,8 Mrd. Euro liegen dürften – eine Abweichung von -5 bis +15 Prozent gegenüber der inflationsbereinigten ursprünglichen Schätzung von 1,56 Mrd. Euro. Bezogen auf den von der Industrie zu tragenden Kostenanteil von 80 Prozent entspricht das einem EU-weiten Pro-Kopf-Effekt von 2,64 bis 3,20 Euro pro Jahr – und damit weniger als einem Prozent der jährlichen Pro-Kopf-Ausgaben für Arzneimittel. Im März 2026 brachten drei Abgeordnete der Europäischen Volkspartei (EVP) – Oliver Schenk (DE), Peter Liese (DE) und Tomislav Sokol (HR) – eine parlamentarische Anfrage mit mündlicher Beantwortung und Aussprache im Plenum zum Thema Implementierung der KARL mit Blick auf die Sicherheit der Arzneimittelversorgung ein. Für den rechtlich nicht bindenden Text stimmte eine Allianz aus der konservativen EVP, den drei rechten Fraktionen (EKR, PfE, ESN) sowie einzelnen nationalen Delegationen der Liberalen, darunter die deutsche FDP; die progressiven und linken Fraktionen (S&D, Greens, Die Linke) stimmten dagegen. Das Gesamtergebnis der finalen namentlichen Abstimmung lautete 294 Stimmen dafür, 245 Stimmen dagegen und 28 Enthaltungen. Wesentlicher InhaltZentrale und zugleich umstrittenste Forderung der Entschließung ist der Aufruf zu einer befristeten Aussetzung (“Stop-the-Clock”) der EPR-Bestimmungen und der Verpflichtung zur Viertbehandlung, bis eine bis Ende 2026 vorzulegende neue Folgenabschätzung abgeschlossen ist. Diese Folgenabschätzung soll erneut eine Substanzliste, die Kosten der Viertbehandlung und die sektorale Verantwortungszuordnung überprüfen. Die Kommission wird darüber hinaus explizit dazu aufgefordert die Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Arzneimitteln erneut zu klären und im Falle eines erheblichen Risikos für die Versorgungssicherheit rasch weitergehende Schutzmaßnahmen zu beschließen. Gleichzeitig bekräftigt das abgestimmte Dokument grundsätzlich die Unterstützung für die Umweltziele der Richtlinie und bezeichnet die erweiterte Herstellerverantwortung ausdrücklich als das wirksamste Instrument zur Umsetzung des in Art. 191 Absatz 2 der EU-Verträge verankerten Verursacherprinzips sowie zur Sicherstellung ausreichender Mittel für die notwendige Abwasserbehandlung. Zur Begründung der geforderten Aussetzung verweist das Parlament auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den Kostenschätzungen der Kommission und den teils weit höheren Schätzungen einzelner Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschlands und Spaniens. Auch äußern die Abgeordneten Zweifel an der Robustheit der für die Lastenzuordnung verwendeten Methodik, mit der rund 92 Prozent der Mikroschadstofflast der Pharma- und Kosmetikindustrie zugeschrieben wurden. In der Tat hielt das deutsche Umweltbundesamt (UBA) die ursprüngliche Schätzung der Kommission für Deutschland von 238 Mio. Euro pro Jahr für zu niedrig und kam mit eigenen, an höhere Energie- und Baukosten angepassten Kosten für den gleichen Anwendungsbereich (damals also Anlagen ab 100.000 Einwohnerwerten) auf 305 bis 318 Mio. Euro pro Jahr. Besondere Sorge äußert das Parlament hinsichtlich der Generikaproduktion, die rund 70 Prozent der in der EU abgegebenen Arzneimittel ausmache und aufgrund strikter Preisvorgaben und eines Hochvolumen-Niedrigmargenmodells als besonders kostensensibel gelte. Auch eine Anpassung der Wirkstoffformulierung an der Quelle sei für Generikahersteller strukturell erschwert, da sie auf denselben Wirkstoffen wie das Referenzarzneimittel basierten. Zugleich bekräftigt die Entschließung, dass der gestufte Zeitplan der vierten Behandlungsstufe – 20 Prozent der betroffenen Großanlagen bis 2033, 60 Prozent bis 2039, vollständige Abdeckung erst bis 2045 – ausreichend Zeit für eine schrittweise Umsetzung lasse und ohne EPR die geschätzten jährlichen Kosten der Viertbehandlung stattdessen über Wassergebühren und öffentliche Haushalte finanziert werden müssten, was insbesondere einkommensschwache Haushalte belaste. Auch hält das Dokument fest, dass der Preiseffekt selbst im ungünstigsten Szenario gering ausfalle im Vergleich zu den langfristigen Gesundheitskosten durch Mikroschadstoffbelastung, etwa im Zusammenhang mit Krebserkrankungen und der Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen. Daneben fordert die Entschließung, dass die Kosten der weitergehenden Abwasserbehandlung nicht auf Steuerzahler und Wasserkunden verlagert, sondern fair und verhältnismäßig von den verursachenden Branchen getragen werden sollen, verlangt raschere Klarheit über den Umfang der Viertbehandlungspflichten mittels Durchführungsrechtsakten und eine Klarstellung, wie auch Hersteller aus Drittstaaten ihren EPR-Pflichten nachkommen sollen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Nur zwei Tage vor der Parlamentsabstimmung, am 16. Juni 2026, hatte Deutschland im Rat der Gesundheitsminister bereits ein Informationsschreiben eingebracht, das von 13 weiteren Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich) mitgetragen wurde. Deutschland bemängelt darin, dass die aktualisierte Kostenstudie der Kommission vom Dezember 2025 hinter den Erwartungen der Gesundheitsminister an eine fundierte Untersuchung der finanziellen Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme zurückbleibe, und fordert einen – nicht näher spezifizierten – Mechanismus zur Sicherstellung der finanziellen Steuerbarkeit und wirtschaftlichen Planbarkeit der entstehenden Kostenbelastungen. Unter Verweis auf ein eigenes Papier (sogen. Non-Paper) vom Oktober 2025 zu EU-weit einheitlichen Vorgaben für die Umsetzung der Art. 9 und 10 der KARL fordert Deutschland die Kommission weiterhin auf, den für den 31. Dezember 2027 vorgesehenen Durchführungsrechtsakt zu den EPR-Ausnahmekriterien – etwa aufgrund biologischer Abbaubarkeit und Gefährlichkeit von Stoffen – auf 2026 vorzuziehen, um uneinheitliche nationale Einzelfallentscheidungen zu vermeiden und den Grundsatz "one substance, one assessment" europaweit umzusetzen. Übergeordnetes Ziel bleibe, die Versorgung mit kritischen Arzneimitteln zu wahren. BewertungAus Sicht des BDE ist das vom Europäischen Parlament in der Entschließung geforderte Stop-the-Clock das absolut falsche Signal. Eine Aussetzung der EPR-Pflichten läuft im Ergebnis auf eine Aufweichung des zugrundeliegenden Verursacherprinzips hinaus: Ohne die Kostenbeteiligung der verschmutzenden Industrien müsste der Ausbau der vierten Reinigungsstufe stattdessen über Abwassergebühren refinanziert werden. Das wäre auch aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit problematisch: Die Kosten der ersten drei Reinigungsstufen sowie die in der Richtlinie vorgesehene mitgliedstaatliche Mitfinanzierung der vierten Reinigungsstufe von bis zu 20 Prozent werden bereits über Abwassergebühren refinanziert. Würde die EPR-Pflicht ausgesetzt, müssten dieselben Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler, ob Haushalte oder wasserintensive Gewerbe- und Industriebetriebe, zusätzlich für jenen Kostenanteil aufkommen, der eigentlich von den Herstellern schadstoffhaltiger Produkte – also den wirtschaftlich Profitierenden – zu tragen wäre. Besonders schwer wiegt die Finanzierungs- und Planungsunsicherheit, die ein Stop-the-Clock der EPR-Pflichten auslösen würde. Der Ausbau der betroffenen Kläranlagen ist ein Vorhaben mit langen Investitionszyklen, denn von der Planung über die Ausschreibung, Genehmigung und Finanzierung bis zur Inbetriebnahme vergehen häufig mehrere Jahre. Angesichts der bislang geltenden Umsetzungsfrist bis Juli 2027 wurden bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Eine zeitlich nicht näher definierte Aussetzung würde diese Vorhaben in der Schwebe halten und Betreiber im Unklaren darüber lassen, ob und wann mit einer Refinanzierung über die Hersteller zu rechnen ist. Dabei gerät in der Debatte um Kosten und Fristen auch leicht in den Hintergrund, welchen ökologischen und gesundheitlichen Preis ein Aufschub hätte: Jede Verzögerung beim Ausbau der vierten Behandlungsstufe bedeutet, dass Mikroschadstoffe länger in europäische Gewässer gelangen, was die dringend nötige Verbesserung der Wasserqualität blockiert und die Bevölkerungsgesundheit belastet. Zudem würde die EPR somit ausgerechnet in dieser entscheidenden Umsetzungsphase ihre Funktion als marktbasierter Innovationsanreiz verlieren, der Hersteller dazu bewegt, schon in der Forschungs- und Entwicklungsphase auf besser abbaubare Substanzen zu setzen. Wie die Kommission auf den wachsenden öffentlichen Druck durch die betroffenen Industrien sowie auf die Forderung der Abgeordneten nach einer befristeten Aussetzung reagiert, bleibt abzuwarten – eine Reaktion wird sie aber liefern müssen, da das Parlament sie bis Ende Juli 2026 explizit dazu aufgefordert hat. |