Kurznachrichten - Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

EU-Kommission reduziert Anforderungen und schafft freiwilligen KMU-Standard

Die Anpassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) war Teil des ersten ‚Omnibusses‘ der Kommission zur Reduzierung von Berichtspflichten. Nunmehr legt die Kommission zwei delegierte Rechtsakte vor, welche die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifizieren und einen freiwilligen Berichtsstandard für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) festlegen, bzw. Unternehmen, die seit dem ‚Omnibus‘ nicht mehr unter die (verpflichtende) Berichterstattung fallen.

Hintergrund

Die Richtlinie (EU) 2026/470, welche auch als ‚Om­nibus I‘ bezeichnet wird, ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Wesentliche Inhalte sind eine Anpassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfalts­pflichten von Unternehmen entlang der Lieferket­ten sowie der Richtlinie 2022/2464 über die Nach­haltigkeitsberichterstattung. 

Dabei wurde im Bereich der Nachhaltigkeits­berichterstattung der Kreis berichtspflichtiger Un­ternehmen auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. EUR Jahresumsatz verringert. Die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten gelten erst ab 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresum­satz von 1,5 Mrd. EUR.

Zudem wurden auch Anpassungen der Bilanzricht­linie 2013/34/EU aufgenommen. Dabei wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die sog. ‚La­geberichte‘ an die genannten Schwellenwerte an­gepasst (1.000 Mitarbeiter, 450 Mio. Jahresum­satz) und die Pflicht zur Anpassung der Delegier­ten Verordnung (EU) 2023/2772(European Sustainability Reporting Standards, ESRS) aufge­nommen, welche die konkreten Einzelheiten der Berichterstattung regelt. 

Wesentliche Inhalte

Reduzierung der Anforderungen an Nachhaltig­keitsberichtserstattung

Der Entwurf C(2026)5010 einer entsprechenden Änderungsverordnung sieht insoweit vor, die An­zahl der verpflichtenden Datenpunkte, über die zu berichten ist, um 60 % zu verringern. So werden die ca. 1.100 bestehenden Einzelfragen in großen Teilen zusammengefasst. 

Beispielsweise werden detaillierte Fragen zum Tier- und Pflanzenschutz gestrichen; anstatt An­gaben über die gesamte Lieferkette darzulegen, reicht künftig der direkte Zulieferer. Anstelle des sogenannten ‚Bottom-Up‘ Ansatzes, d.h. eine Be­antwortung sämtlicher Einzelfragen ab der ‚un­tersten‘ Ebene, können Unternehmen jetzt auch einen ‚Top-Down‘-Ansatz wählen: Sie können be­reits auf der Ebene des ‚Themas‘ bewerten, ob ein Aspekt für die eigene Berichterstattung relevant ist. Lässt sich dies verneinen, entfällt eine Pflicht zur Einzelbewertung. 

Als Beispiel sei der Berichtsstandard über das Thema ‚Wasser- und Meeressressourcen‘ gewählt (ESRS E3). Dieser teilt sich letztlich in die Unter-Unterthemen ‚Wasserverbrauch‘, ‚Wasserent­nahme‘, ‚Wasserableitung‘, ‚Ableitung von Wasser in die Ozeane‘ und ‚Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen‘ auf. Nach geänderter Fassung der ESRS genügt nunmehr eine Bewertung auf Themen-Ebene, wenn sich eine Wasser-Relevanz der eigenen Tätigkeiten ausschließen lässt. 

Das Thema ‚Kreislaufwirtschaft‘ teilt sich i.Ü. in die Unterthemen ‚Ressourcenflüsse, einschließlich Ressourcennutzung‘, ‚Ressourcenflüsse im Zu­sammenhang mit Produkten und Dienstleistun­gen‘ sowie ‚Abfälle‘.

Freiwilliger Berichtsstandart

Der zweite Entwurf C(2026)5011 ergänzt die Bi­lanzrichtlinie um einen freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unterneh­men, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, also solche, die weniger als 1.000 Mitarbeiter be­schäftigen. Für Unternehmen oberhalb der sog. ‚Value Chain Cap‘, also des relevanten Schwellen­wertes zur Berichterstattung, gilt künftig ein Ver­bot, nicht-berichtspflichtige Unternehmen der nachgelagerten Lieferketten mit entsprechenden Informationspflichten zu belasten (sof. „Trickle-down-Effekt“). 

Die betroffenen Unternehmen haben demzufolge auch das Recht, entsprechende Anfragen abzu­lehnen. Unternehmen unterhalb der ‚Value Chain Cap‘ können aber auf freiwilliger Basis berichten, etwa um besseren Zugang zu Finanzmitteln zu er­halten. Soweit sich Unternehmen hierzu entschei­den, müssen sie eines der ‚Module‘ im Anhang der delegierten Verordnung verwenden. 

Dieser teilt sich in ein sog. ‚Basis-Modul‘, welches die entsprechenden Mindestanforderungen ent­hält und ein ‚Umfassendes Modul‘. Für das Krite­rium ‚Umwelt‘ müssen z.B. innerhalb des Basismo­duls etwa nur der Strom- und Energieverbrauch oder die Ressourcennutzung und das Abfallauf­kommen dargelegt werden, während innerhalb des umfassenderen Moduls auch detaillierte An­gaben über CO2-Reduktionspläne gemacht wer­den müssen.

Zeitplan

Die beiden delegierten Rechtsakte unterliegen noch der Kontrolle durch Rat und Parlament. Erhe­ben diese innerhalb von zwei Monaten keine Ein­wände, werden die Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 

Der jeweilige Stichtag der verpflichtenden An­wendbarkeit beider Rechtsakte ist der 01. Januar 2027 für das kommende Geschäftsjahr, wobei im Falle der ESRS Unternehmen für das Restjahr 2026 die Wahl haben, ob sie die delegierte Verordnung in alter oder neuer Fassung anwenden.

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