Die Anpassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) war Teil des ersten ‚Omnibusses‘ der Kommission zur Reduzierung von Berichtspflichten. Nunmehr legt die Kommission zwei delegierte Rechtsakte vor, welche die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifizieren und einen freiwilligen Berichtsstandard für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) festlegen, bzw. Unternehmen, die seit dem ‚Omnibus‘ nicht mehr unter die (verpflichtende) Berichterstattung fallen.
Die Richtlinie (EU) 2026/470, welche auch als ‚Omnibus I‘ bezeichnet wird, ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Wesentliche Inhalte sind eine Anpassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der Lieferketten sowie der Richtlinie 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Dabei wurde im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Kreis berichtspflichtiger Unternehmen auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. EUR Jahresumsatz verringert. Die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten gelten erst ab 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 1,5 Mrd. EUR.
Zudem wurden auch Anpassungen der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU aufgenommen. Dabei wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die sog. ‚Lageberichte‘ an die genannten Schwellenwerte angepasst (1.000 Mitarbeiter, 450 Mio. Jahresumsatz) und die Pflicht zur Anpassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772(European Sustainability Reporting Standards, ESRS) aufgenommen, welche die konkreten Einzelheiten der Berichterstattung regelt.
Der Entwurf C(2026)5010 einer entsprechenden Änderungsverordnung sieht insoweit vor, die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte, über die zu berichten ist, um 60 % zu verringern. So werden die ca. 1.100 bestehenden Einzelfragen in großen Teilen zusammengefasst.
Beispielsweise werden detaillierte Fragen zum Tier- und Pflanzenschutz gestrichen; anstatt Angaben über die gesamte Lieferkette darzulegen, reicht künftig der direkte Zulieferer. Anstelle des sogenannten ‚Bottom-Up‘ Ansatzes, d.h. eine Beantwortung sämtlicher Einzelfragen ab der ‚untersten‘ Ebene, können Unternehmen jetzt auch einen ‚Top-Down‘-Ansatz wählen: Sie können bereits auf der Ebene des ‚Themas‘ bewerten, ob ein Aspekt für die eigene Berichterstattung relevant ist. Lässt sich dies verneinen, entfällt eine Pflicht zur Einzelbewertung.
Als Beispiel sei der Berichtsstandard über das Thema ‚Wasser- und Meeressressourcen‘ gewählt (ESRS E3). Dieser teilt sich letztlich in die Unter-Unterthemen ‚Wasserverbrauch‘, ‚Wasserentnahme‘, ‚Wasserableitung‘, ‚Ableitung von Wasser in die Ozeane‘ und ‚Gewinnung und Nutzung von Meeresressourcen‘ auf. Nach geänderter Fassung der ESRS genügt nunmehr eine Bewertung auf Themen-Ebene, wenn sich eine Wasser-Relevanz der eigenen Tätigkeiten ausschließen lässt.
Das Thema ‚Kreislaufwirtschaft‘ teilt sich i.Ü. in die Unterthemen ‚Ressourcenflüsse, einschließlich Ressourcennutzung‘, ‚Ressourcenflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen‘ sowie ‚Abfälle‘.
Der zweite Entwurf C(2026)5011 ergänzt die Bilanzrichtlinie um einen freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, also solche, die weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Für Unternehmen oberhalb der sog. ‚Value Chain Cap‘, also des relevanten Schwellenwertes zur Berichterstattung, gilt künftig ein Verbot, nicht-berichtspflichtige Unternehmen der nachgelagerten Lieferketten mit entsprechenden Informationspflichten zu belasten (sof. „Trickle-down-Effekt“).
Die betroffenen Unternehmen haben demzufolge auch das Recht, entsprechende Anfragen abzulehnen. Unternehmen unterhalb der ‚Value Chain Cap‘ können aber auf freiwilliger Basis berichten, etwa um besseren Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten. Soweit sich Unternehmen hierzu entscheiden, müssen sie eines der ‚Module‘ im Anhang der delegierten Verordnung verwenden.
Dieser teilt sich in ein sog. ‚Basis-Modul‘, welches die entsprechenden Mindestanforderungen enthält und ein ‚Umfassendes Modul‘. Für das Kriterium ‚Umwelt‘ müssen z.B. innerhalb des Basismoduls etwa nur der Strom- und Energieverbrauch oder die Ressourcennutzung und das Abfallaufkommen dargelegt werden, während innerhalb des umfassenderen Moduls auch detaillierte Angaben über CO2-Reduktionspläne gemacht werden müssen.
Die beiden delegierten Rechtsakte unterliegen noch der Kontrolle durch Rat und Parlament. Erheben diese innerhalb von zwei Monaten keine Einwände, werden die Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Der jeweilige Stichtag der verpflichtenden Anwendbarkeit beider Rechtsakte ist der 01. Januar 2027 für das kommende Geschäftsjahr, wobei im Falle der ESRS Unternehmen für das Restjahr 2026 die Wahl haben, ob sie die delegierte Verordnung in alter oder neuer Fassung anwenden.