Abfallverbringung

Neue Regelungen gelten ab 21. Mai 2026

Am 25. März 2024 wurde die neue EU-Abfallverbringungsverordnung verabschiedet. Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen ist seit Mai 2024 in Kraft und ersetzt ab dem 21. Mai 2026 in weiten Teilen die alte Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Wesentliche Inhalte

Abfallverbringung innerhalb der EU

Die Verbringung gelb gelisteter Abfälle (Anhang IV), nicht in Anhang IIIA enthaltener Gemische, nicht gelisteter Abfälle und kontaminierter grün gelisteter Abfälle innerhalb der EU bedarf der Notifizierung nach Kapitel 1. Hierfür sind alle Angaben und Dokumente aus Artikel 5 sowie insbesondere ein Vertrag nach Art. 6 zwischen Versender und Empfänger sowie eine finanzielle Garantie nach Art. 7 erforderlich.

Die angegebene Notifizierungsfrist liegt wie bislang bei 30 Tagen (Art. 9 Abs. 1). Der neuen Regelung zu Folge beginnt die Frist mit Eingang der durch die Bestimmungsortbehörde ausgestellten Antragsempfangsbestätigung beim Notifizierenden (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 12). Zudem wurden auch Fristen vorgesehen, welche die einzelnen Behörden und auch der Notifizierer bei der Nachforderung von Informationen und Unterlagen zur Notifizierung einzuhalten haben (Art. 8). 

Entscheidet eine Behörde nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen, hat der Notifizierer Anspruch auf eine begründete Erklärung für die Verzögerung durch die Behörde (Art. 8 Abs. 13).

Es gelten im Einzelnen folgende Fristen zur Informationsnachforderung im Notifizierungsverfahren.

Die Versandortbehörde hat 10 Arbeitstage zur Nachforderung nach Eingang des Notifizierugsantrags (Art. 8 Abs. Abs. 2). Daraufhin muss der Notifizierer wiederum innerhalb von 10 Arbeitstagen antworten. 

Danach darf die Versandortbehörde noch innerhalb von 7 Arbeitstagen zwei weitere Nachforderungen stellen (Art. 8 Abs. 4), woraufhin dem Notifizierer wiederum 10 Arbeitstage zustehen (Art. 8 Abs. 3 und 4).

Nach ordnungsgemäß durchgeführter Notifizierung hat die Versandortbehörde 7 bzw. 10 Arbeitstage Zeit zur Bestätigung des vollständigen Antrags an den Notifizierer sowie die anderen zuständigen Behörden (Art. 8 Abs. 6).

► Dies entspricht insgesamt 17 Arbeitstagen zur möglichen Nachforderung und 10 Arbeitstagen zur Empfangsbestätigung, wenn man von einer sofortigen Antwort des Notifizierers ausgeht.

Die Bestimmungsortbehörde und Behörde im Durchfuhrstaat haben daraufhin auch 10 Arbeitstage Zeit, weitere Informationen anzufordern (Art. 8 Abs. 7) und der Notifizierer wiederum 10 Arbeitstage zur Antwort (Art. 8 Abs. 8). Innerhalb von weiteren 7 Arbeitstagen dürfen die Behörden zwei weitere Nachforderungen stellen (Art. 8 Abs. 9), woraufhin der Notifizierer erneut 10 Arbeitstage hat (Art. 8 Abs. 8 und 9).

Hierauf haben die Behörden weitere 3 Arbeitstage zur Empfangsbestätigung des vollständigen Antrags an den Notifizierer sowie die Versandortbehörde (Art. 8 Abs. 11).

► Dies entspricht insgesamt ebenfalls 17 Arbeitstagen zur möglichen Nachforderung und weiteren 3 Arbeitstagen zur Empfangsbestätigung.

Im Anschluss hieran beginnt eine 30-tägige Bearbeitungsfrist (Notifizierungsfrist) für alle zuständigen Behörden (Art. 9 Abs. 1, 2). 

Ergeht kein Bescheid innerhalb dieser Frist, hat der Notifizierer erneut Anspruch auf eine begründete Erklärung für die Fristüberschreitung. Für die Durchfuhrbehörde gilt nach Ablauf der 30 Tage die Zustimmung als stillschweigend erteilt (Art. 9 Abs. 1).

Vorabzustimmungsverfahren

Eine Vorabzustimmung zur Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle zur Verwertung innerhalb der EU soll künftig grundsätzlich für 10 Jahre erteilt werden (Art. 14 Abs. 9). Die Genehmigung einer Vorabzustimmung darf 55 Tage nicht überschreiten (Art. 14 Abs. 5). 

Der Antrag darf abgelehnt werden, wenn die empfangende Abfallverwertungsanlage gegen die Abfallhierarchie oder Industrieemissionsrichtlinie verstößt (Art. 14 Abs. 7). Ein Widerruf der Vorabzustimmung ist dann möglich, wenn Angaben nicht richtig sind oder sich Tatsachen geändert haben (Art. 14 Abs. 10). 

Für Anlagen mit Vorbzustimmung gilt eine Notifizierungsfrist von 7 Arbeitstagen nach Antragsempfangsbestätigung (Art. 14 Abs. 14). Behördliche Informationsnachforderungen müssen innerhalb von 5 bzw. 3 Arbeitstagen gestellt werden (Art. 14 Abs. 15).

Abfallverbringung zur Beseitigung

Die Verbringung zur Beseitigung wurde verboten (Art. 4 Abs. 1), es sei denn, der Abfallverbringung wird durch Notifizierung (Art. 11) zugestimmt. Hierfür bedarf es insbesondere des Nachweises, dass der Abfall nicht verwertet werden kann und darüber hinaus eine Beseitigung im Land des Versandortes nicht möglich ist. 

Es ist zu beachten, dass u.a. die Verbringung von Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) zur Beseiti­gung vollständig verboten wurde und deshalb auch unter einer Notifizierung nicht mehr möglich ist. 

Abfallverbringung außerhalb der EU (Drittstaaten)

Ausfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU zur Verwertung in Nicht-OECD-Drittstaaten

Wie bislang ist die Ausfuhr zur Beseitigung außer­halb der EU mit Ausnahme der Staaten der Europä­ischen Freihandelsassoziation (EFTA) verboten (Art. 37; Art. 38). Gefährliche Abfälle dürfen auch nicht zur Verwertung in Nicht-OECD-Drittstaaten verbracht werden (Art. 39).

Bei der Ausfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU zur Verwertung in Nicht-OECD-Drittstaaten sind ab dem 21. Mai 2027neue Regeln anzuwenden (Art. 40 folgende).

Für eine entsprechende Verbringung bedarf es der Aufnahme des Staates, in dem der Abfall verwertet werden soll, in eine Länderliste, in die Ausfuhren zugelassen sind (Art. 41). Aufnahmevoraussetzung ist die landesweite umweltgerechte Abfallbewirt­schaftung durch den Nachweis einer umfassenden Abfallbewirtschaftungsstrategie. 

Der Nachweis beinhaltet Angaben über die Menge des jährlichen Abfallanfalls des Staates, seine Ab­fallbehandlungskapazität, den Anteil getrennt ge­sammelter Abfälle, den Deponierungs- und Recyc­linganteil, die Menge der unzulässig entsorgten Ab­fälle, seine Strategie zur Durchsetzung der Rechts­vorschriften etc. (Art. 42).

Darüber hinaus gilt für jede Art von Kunststoff ab dem 21. November 2026 ein ausdrückliches Ex­portverbot in Nicht-OECD-Drittstaaten (Art. 39 Abs. 1 d). Es besteht aber ab dem 21. Mai 2029 die Möglichkeit für betreffende Staaten, sich in die Liste der Länder, in die Exporte erlaubt sind, auf­nehmen zu lassen (Art. 42 Abs. 4).

Abfallverbringer außerhalb der EU haben gemäß Art. 46 Abs. 1 die Pflicht, nachzuweisen, dass die Empfängeranlagen im Drittstaat den Abfall in um­weltverträglicher Weise gemäß Artikel 59 verwer­ten. Dies geschieht durch unabhängige akkredi­tierte Dritte (Art. 46 Abs. 3).

Ausfuhr von Abfällen außerhalb der EU in OECD-Drittstaaten

Wie bislang ist die Ausfuhr zur Beseitigung außer­halb der EU mit Ausnahme der EFTA-Staaten ver­boten (Art. 37; Art. 38). Für die Verbringung von Abfällen in OECD-Staaten gelten grundsätzlich die Regeln der innereuropäischen Verbringung mit An­passungen. Neu ist die Notifizierungspflicht beim Export auch von sortenreinem grün gelistetem Kunststoff (B3011) ab dem 21. Mai 2026 der Abfall­verbringungsverordnung.

Bislang galten hier Regeln ähnlich dem vereinfach­ten Verfahren mit Informationspflichten (Art. 18). Die Kommission überwacht potentielle Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen von Abfall in emp­fangenden OECD-Drittsaaten (Art. 45).

Auch bei der Abfallverbringung in OECD-Drittstaa­ten müssen Abfallverbringer gem. Art. 46 Abs. 1, 2 durch akkreditierte Dritte nachweisen, dass die An­lagen, welche die Abfälle im Empfängerstaat ent­gegennehmen, diese in umweltverträglicher Weise gemäß Art. 59 behandeln. 

Die aktuelle Fassung der neuen EU-Abfallverbrin­gungsverordnung verbietet die Verbringung von gemischtem Siedlungsabfall (auch zur Verwertung) in OECD-Drittstaaten ab 21. Mai 2026 (Art. 44 Abs. 2 f). Allerdings legte die Kommission am 29. April 2026 einen gezielten Vorschlag zur Änderung dieser Vorschrift vor, um die Schweiz vom Verbot der Ausfuhr von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung auszunehmen. 

Das Ausfuhrverbot soll weiterhin uneingeschränkt für alle anderen (OECD-)Drittstaaten gelten. Der Kommissionsvorschlag unterliegt dem ordentli­chen Gesetzgebungsverfahren. Er wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat als Ko-Gesetzgeber geprüft.

Download BDE/VOEB Europaspiegel Mai 2026

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht