Kurznachricht - Berechnung von Recyclingquoten

Regeln für die Anwendung durchschnittlicher Verlustquoten durch die Mitgliedstaaten

Die durchschnittliche Verlustquote („Average Loss Rate“- ALR) spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Höhe der realisierten Recyclingquoten in der EU. Einheitliche Regeln tragen dazu bei, Vergleichbarkeit und Transparenz in der Bewertung zu schaffen.

Hintergrund

Sowohl die Abfallrahmenrichtlinie als auch die Verpackungsverordnung legen Recyclingziele für Siedlungsabfälle bzw. Verpackungsabfälle fest, die von den EU-Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Die Vorschriften zur Berechnung der Zielerreichung sind in Artikel 11a Abfallrahmenrichtlinie festgelegt. Dieselbe Berechnungsmethode wurde auch für die Recyclingziele der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Artikel 53 beibehalten.

Grundsätzlich wird das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle zu dem Zeitpunkt gemessen, zu dem die Abfälle in den Recyclingprozess eintreten. Abweichend davon kann das Gewicht ausnahmsweise auch auf Basis von sortierten Abfällen vor dem Recyclingpunkt ermittelt werden, wenn keine verlässlichen Daten aus Recyclinganlagen verfügbar sind. 

In diesem Fall ist die durchschnittliche Verlustrate (“Average Loss Rate” – ALR) anzuwenden, die die in vorgelagerten Behandlungsschritten entfernten und letztlich nicht recycelten Materialien abbildet. Reale Daten haben jedoch Vorrang; die ALR stellt eine Ersatzlösung dar.

Die Methode zur Bestimmung dieser durchschnittlichen Verlustrate sollte ursprünglich mit den Mitgliedstaaten durch einen delegierten Rechtsakt konkretisiert werden, der gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen ist. Entsprechende Verhandlungen zu einem Kommissionsentwurf scheiterten jedoch im Jahr 2021.

Am 16. Februar 2026 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zu einem neuen Entwurf eines delegierten Rechtsakts eingeleitet, der die Vorschriften zur Berechnung und Überprüfung durchschnittlicher Verlustraten bei sortierten Abfällen festlegen soll. 

Die vierwöchige öffentliche Konsultation zum Kommissionsentwurf des delegierten Rechtsakts wurde am 17. März 2026 abgeschlossen. Es wird erwartet, dass die von den Interessenträgern eingereichten Stellungnahmen von der Kommission bei der Finalisierung der Maßnahme berücksichtigt werden.

Wesentliche Inhalte

Hintergrund und Anwendungsfall der ALR

Bei der ALR handelt es sich um einen statistischen Korrekturfaktor auf Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Art. 11a Absatz 3 der Abfallrahmenrichtlinie und Art. 53 der Verpackungsverordnung, nicht um einen betriebsbezogenen Parameter. Eine unmittelbare Benachteiligung einzelner Anlagen, die reale und ggf. höhere Verluste ausweisen, ist daher systematisch nicht zu erwarten.

Die Abfallrahmenrichtlinie und Verpackungsverordnung geben vor, dass durchschnittliche Verlustquoten nur dann herangezogen werden dürfen, wenn keine anderweitig verlässlichen Daten verfügbar sind. Auch der Kommissionsentwurf unterstreicht, dass die Anwendung der ALR an das Fehlen belastbarer Daten aus Recyclinganlagen am Berech­nungspunkt geknüpft ist. Die AVLR können den Erläuterungen zum delegierten Beschluss zur Folge nur angewendet werden, wenn die Daten zu den Verlusten der Recyclingunternehmen in der Nähe des Berechnungspunkts nicht zuverlässig sind. 

In Fällen, in denen keine zuverlässigen Daten von den Recyclingbetrieben, in deren Anlagen die Abfälle den Berechnungspunkt erreicht haben, eingeholt werden können, sind die Daten über Verluste pro Abfallstrom aus einer repräsentativen Stichprobe von Sortieranlagen zu erheben.

Dem Erwägungsgrund (2) des Entwurfs für den delegierten Beschluss zu Folge kann diese Situation eintreten, wenn sortierte Abfälle in mehreren Abfallbehandlungsanlagen einer Reihe weiterer Sortier- oder anderer Vorbehandlungsmaßnahmen unterzogen werden, bei denen Fraktionen der sortierten Abfälle getrennt oder mit anderen Abfallarten, mit Abfällen aus anderen Quellen oder mit Abfällen aus anderen Ländern vermischt werden, bevor sie den Berechnungspunkt erreichen.

Die durchschnittliche Verlustrate gibt an, wie viel Material zwischen Sortierung und tatsächlichem Recycling verloren geht. Grundlage ihrer Berechnung ist das Verhältnis zwischen dem Material am Recyclingpunkt und dem eingesetzten sortierten Abfall. Die zur Erstellung der ALR genutzten Daten stammen aus repräsentativen Stichproben von Sortieranlagen pro Materialstrom. Sortieranlagen umfassen alle Prozesse, in denen Abfälle vor dem eigentlichen Recycling in Fraktionen getrennt werden. Der maßgebliche Bezugspunkt ist der Übergang in den eigentlichen Recyclingprozess. Die ALR wird folglich zwischen dem Ende des Sortiervorgangs und diesem Berechnungspunkt angewendet. 

ALR müssen für sortierte Abfälle mindestens für die Materialfraktionen berechnet werden, die in Anhang I des Beschlusses aufgeführt sind (z. B. Papier, Glas, Metalle, Kunststoffe). Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die von der oben beschriebenen Ausnahmeregelung der Abfallrahmenrichtlinie Gebrauch machen, sind berechtigt und verpflichtet, ALR zu berechnen. Im Jahr 2022 haben zehn Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Einzelne Betriebe, die nachweislich geringere Verluste aufweisen als der Durchschnitt der beprobten Anlagen, können ihre eigenen, niedrigeren Verlustraten anwenden.

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung nutzen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2027 eine Kontaktstelle benennen und der Kommission mitteilen. Über diese Kontaktstelle werden die berechneten ALR an die Kommission gemeldet. Jede Änderung der Kontaktstelle ist unverzüglich mitzuteilen. Der Beschluss richtet sich formell an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Berechnung der ALR

Die Berechnung basiert auf einer repräsentativen Stichprobe von Sortierbetrieben, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat tätig sind. Die in die Stichprobe aufzunehmenden Anlagen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen technischen Spezifikationen genügen, die die Art und Zusammensetzung des sortierten Abfalls regeln (insbesondere Höchstwerte für unerwünschte Materialanteile), seit mindestens zwei Jahren im Vollbetrieb laufen und insgesamt eine repräsentative Abdeckung der Sortiertätigkeiten im Mitgliedstaat gewährleisten. Die Stichprobe muss dabei groß genug sein, um einen statistischen Fehler von maximal 5 % sicherzustellen. Außerdem dürfen nur Anlagen einbezogen werden, die Abfälle behandeln, die in den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie fallen.

Als rechnerische Methode zur Ermittlung von Verlusten dient die Massenbilanz: Sie beruht auf dem Grundsatz, dass beim gleichmäßigen Materialfluss durch eine Anlage die Summe aller eingehenden Materialien der Summe aller ausgehenden Materialien entspricht – unter Berücksichtigung von Verlusten, Feuchtigkeitsverlusten und Änderungen in den Lagerbeständen. 

Die Verlustmengen werden als die Menge an Ziel- und Nicht-Zielmaterialien definiert, die aus dem gesammelten Abfall entfernt werden und am Berechnungspunkt nicht effektiv recycelt werden. Kommen auf verschiedene Fraktionen des sortierten Abfalls unterschiedliche Sortierprozesse zur Anwendung, werden die Verluste als gewichteter Durchschnitt berechnet – gewichtet nach dem jeweiligen Anteil jeder Fraktion am sortierten Gesamtoutput. Ebenso wird bei einer Gruppe von Sortierbetrieben der gewichtete Durchschnitt auf Basis der von jeder Anlage behandelten Abfallmengen gebildet.

Für Kunststoffverpackungsabfälle gilt eine Besonderheit: Hier müssen die Verluste ausdrücklich mit den vorgelagerten Behandlungsschritten innerhalb der Recyclinganlage verknüpft werden, die vor dem Berechnungspunkt stattfinden.

Die Datenbasis für die ALR wird durch Massenbilanzen der beprobten Sortierbetriebe erhoben und durch Zusammensetzungsanalysen an Ballen von sortiertem Abfall ergänzt. 

Ergänzend können auch Daten aus Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung oder anderen Datenbanken herangezogen werden. Die Betreiber der beprobten Anlagen sind verpflichtet, durch repräsentative Beprobung einzelner Chargen sicherzustellen, dass die erhobenen Daten sowohl Ziel- als auch Nicht-Zielmaterialien angemessen abbilden. 

Bei der Zusammenstellung der ALR müssen die Mitgliedstaaten die Vielfalt der Sortierqualitäten, Recyclingtechnologien, Outputklassen und saisonaler Schwankungen berücksichtigen. Die Stichproben sollen sowohl innerhalb der EU verbrachte als auch in Drittländer exportierte und dort als recycelt bestätigte Chargen umfassen.

Die berechneten ALR müssen regelmäßig aktualisiert werden – verpflichtend für das Jahr 2030 und danach alle fünf Jahre. Darüber hinaus sind außerplanmäßige Aktualisierungen erforderlich, wenn wesentliche Veränderungen zu erwarten sind, etwa durch geänderte Vorbehandlungspraktiken oder eine veränderte Zusammensetzung des betreffenden Abfalls. 

Bewertung

Die Anwendung der ALR sollte präzise gefasst und restriktiv gehandhabt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sollte auf europäischer Ebene klar definiert werden, wann Daten als „zuverlässig“ bzw. „nicht zuverlässig“ gelten. Denkbar wäre etwa eine Festlegung von Mindestabdeckungsgraden der Datenerhebung über zugelassene Anlagen je Abfallstrom. 

Die Praxis in Deutschland zeigt, dass eine umfassende Datenerhebung grundsätzlich möglich ist: Auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes werden detaillierte Input- und Outputdaten aller relevanten Abfallbehandlungsanlagen erhoben. Die Recyclingstatistik basiert damit überwiegend auf realen Mengenmeldungen und nicht auf pauschalen Durchschnittswerten.

In Bezug auf die Abgrenzung von Sortieranlagen und die Systemgrenzen für die Berechnung der ALR erscheint der vorgeschlagene Rechtsrahmen grundsätzlich nachvollziehbar. Die regelmäßige Aktualisierung der ALR, besser im Abstand von drei – und nicht fünf – Jahren, wird ausdrücklich unterstützt. Nur so können technologische Fortschritte sowie Veränderungen in Abfallströmen angemessen berücksichtigt werden.

Zudem ist eine konsequente Überwachung insbesondere dort erforderlich, wo niedrige ALR zu überproportional hohen Recyclingquoten führen können. Es muss verhindert werden, dass Mitgliedstaaten statistisch bessere Ergebnisse erzielen, ohne dass diese die tatsächliche Recyclingqualität widerspiegeln. Die Zielerreichung darf nicht zulasten der Datenqualität oder der tatsächlichen Verwertungsleistung gehen. Nur durch transparente, vergleichbare und belastbare Datengrundlagen kann die Glaubwürdigkeit des Systems langfristig gewährleistet werden.

Download BDE/VOEB Europaspiegel Mai 2026

Kontakt

Sinéad Thielen

Europareferentin für Klima , Energie, Wasser und Ökodesign