Am 6. Februar 2026 haben die Vertreter der Mitgliedstaaten in dem für Abfallregelungen zuständigen Ausschuss dem überarbeiteten Entwurf der EU-Kommission für einen Durchführungsbeschluss zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 hinsichtlich der Berechnung, Überprüfung und Meldung von Daten über den Anteil an recyceltem Kunststoff in Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff zugestimmt. Dem war eine Reihe von Vorschlägen und Diskussionen seit 2024 vorausgegangen. Der nun angenommene Entwurf sieht, wie die Vorgängerentwürfe, die sogenannte “fuel excluded”-Methode für die Massenbilanzierung zur Bestimmung des Anteils chemisch recycelter Kunststoffe vor; er enthält aber auch Regelungen zur Beschränkung von Kunststoffrezyklatimporten aus Drittstaaten.
Hintergrund
Nach Vorgabe der Einwegkunststoffrichtlinie sollen ab 2025 25 % und ab 2030 30 % alle PET-Einweggetränkeflaschen aus Sekundärrohstoffen bestehen. Die Berechnungsmethode zur Bestimmung und Überprüfung des Rezyklatgehalts muss von der EU-Kommission anhand eines Durchführungsbeschlusses festgelegt werden.
Diesen kann die Kommission ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren erlassen, sie bespricht den Vorschlag lediglich mit Vertretern der Mitgliedstaaten in dem für abfallrechtliche Regelungen zuständigen Technical Adaptation Committee (TAC); widersprechen die Mitgliedstaaten einem förmlich vorgelegten Entwurf der Kommission nicht innerhalb einer bestimmten Frist, nimmt die Kommission den Entwurf an. Das Parlament spielt in diesem fahren keine Rolle.
Der Durchführungsrechtsbeschluss für die Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Rezyklatanteils aus mechanischem Recycling wurde bereits Ende 2023 erlassen (Durchführungsbeschluss 2023/2684 der EU-Kommission vom 30.11.2023 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff).
Da dieser Durchführungsbeschluss jedoch keine Rezyklate aus chemischem Recycling berücksichtigt, hat die Kommission seit 2024 verschiedene Entwürfe für einen alle Recyclingverfahren umfassenden Durchführungsbeschluss vorgelegt.
Im Februar 2026 schließlich haben die Mitgliedstaaten einen Entwurf der Kommission gebilligt, der in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden sollte und dann am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt und den Ende 2023 erlassenen Durchführungsbeschluss 2023/2684 ersetzt.
Die Berechnung des Rezyklatanteils aus chemischem Recycling ist Teil des Circular Economy Winter Pakets, in dessen Mitteilung die Kommission die Förderung des chemischen Kunststoffrecyclings durch Massebilanzierung thematisiert.
Der Kommissionsentwurf in seiner endgültigen Fassung enthält detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Einfuhr von Kunstoffrezyklaten in die EU, die künftig auch auf die Berechnung der in der Verpackungsverordnung (PPWR) festgeschriebenen Rezyklateinsatzquoten angewendet werden könnten.
Möglicherweise stellen die hier gesetzten Regeln mithin eine Blaupause für die in der Verpackungsverordnung festgesetzte aber noch zu konkretisierende Spiegelklausel dar.
Außerdem erwog die Kommission Anfang des Jahres mittels öffentlicher Konsultation eine Überarbeitung der Einwegkunststoffrichlinie selbst.
Wesentliche Inhalte
Die Kommission sieht in ihrem finalen Entwurf des Durchführungsbeschlusses vor, die sogenannte „fuel excluded“-Methode zur Massebilanzierung (für Prozesse, bei denen Rezyklate mit Primärrohstoffen als Input gemischt werden) anzuwenden. Diese erlaubt es, alle recycelten Inputmengen, die nicht zur Kraftstoffproduktion genutzt werden, auf die Kunststoffproduktion anzurechnen – auch dann, wenn sie tatsächlich in andere chemische Produkte oder Dual-Use-Substanzen, d.h. Stoffe, die sowohl zu Kunststoffen als auch zu anderen chemischen Stoffen und Produkten weiterverarbeitet werden können, eingehen.
Die Einzelheiten der Berechnung sind bereits im entsprechenden Europaspiegelartikel von Februar 2025 beschrieben.
Der maximale Zeitraum, für den eine Massenbilanzierung durchgeführt werden darf, ist auf drei Monate beschränkt, wobei ein positiver Saldo der zugerechneten Mengen in den nächsten Zeitraum übertragen werden kann. Ein negativer Saldo der zugerechneten Mengen ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.
Die Massenbilanzierung ist zudem für jede Anlage anzuwenden, zugerechnete Mengen dürfen nicht zwischen verschiedenen Anlagen eines Unternehmens oder zwischen verschiedenen Unternehmen übertragen werden.
Die Kommission ist verpflichtet, den Durchführungsbeschluss bis spätestens zum ersten Januar 2030 zu überprüfen. Diese Revisionsklausel eröffnet die Möglichkeit, die gewählte Methodik zu überprüfen und bei Bedarf nachzuschärfen.
Neu – und von entscheidender Bedeutung – ist im finalen Entwurf des Durchführungsbeschlusses die Definition für Verbraucherabfall; sie stellt die entscheidende Stellschraube für die Beschränkung von Kunststoffrezyklatimporten in die EU zur Erreichung der Rezyklateinsatzquote von derzeit 25 Prozent dar. Während ein vorangegangener Entwurf des Durchführungsbeschlusses zwischenzeitlich vorsah, die Definition unbeschränkt auch auf Nicht-EU-Rezyklate auszuweiten, konnten die Branchenverbände in der endgültigen von Anfang diesen Jahres datierenden Fassung eine wichtige Schutzklausel durchsetzen.
Diese sieht vor:
Bis zum 21. November 2027 dürfen ausschließlich in der EU hergestellte Rezyklate aus Verbraucherabfällen auf die Rezyklateinsatzquoten angerechnet werden. Die Quoten müssen also ausschließlich durch in der EU hergestellte Rezyklate erreicht werden.
Nach dem 21. November 2027 soll eine an die Regeln der Abfallverbringung für Nicht-EU-Rezyklate angelehnte konkretisierte “Spiegelklausel” gelten: Rezyklate aus OECD-Ländern sollen angerechnet werden können, sofern die gemäß Art. 45 Absätze 5 und 6 der Abfallverbringungsverordnung durchgeführte Bewertung hinsichtlich der umweltgerechten Bewirtschaftung nicht zu dem Schluss kommt, dass das betreffende Land die Anforderungen an eine umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen nicht erfüllt.
Rezyklate aus Drittstaaten außerhalb der OECD sollen nur dann angerechnet werden können, wenn zwischen der EU und dem betreffenden Staat ein Abkommen geschlossen wurde, das sicherstellt, dass der in dem Staat recycelte Kunststoff aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen stammt, die unter Bedingungen behandelt wurden, die den EU-Standards für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gleichwertig sind, und dass der betreffende Staat über einen umfassenden Abfallbewirtschaftungsrahmen verfügt (einschließlich Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung, Rezyklatquoten und Recyclingzielen).
Die Verpackungsverordnung (PPWR) sieht in Art. 7 Absatz 9 und 10 bis Ende 2026 ebenfalls den Erlass eines Durchführungsrechtsakts vor, der Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandarts für Rezyklatimporte (Spiegelklausel) aus dem Nicht-EU-Ausland sichern soll.
Es ist anzunehmen, dass die Kommission die im Rahmen der Einwegkunststoffrichtlinie festgelegten Einfuhrbeschränkungen zur Konkretisierung der Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandarts in der Verpackungsverordnung nutzen könnte.
Die sogenannte „fuel-excluded“-Methode zur Massebilanzierung bei der Rezyklatberechung birgt das Risiko, dass Kunststoffmengen bilanziell als recycelt ausgewiesen werden, obwohl sie stofflich nicht aus Verbraucherabfällen stammen. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten des mechanischen Recyclings führen und das Vertrauen der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Bewertung des "fuel excluded”-Massebilanzverfahren siehe Artikel zur Einwegkunststoffrichtlinie im Europaspiegel Februar 2025.
Die Revisionsklausel, wonach der Durchführungsbeschluss - und damit die Vorgaben zur Massebilanzierung – bis Anfang Januar 2030 von der Kommission zu überprüfen ist, stellt einen zentralen Mechanismus dar, um mittelfristig eine technologieübergreifend faire und transparente Massenbilanzierung zu etablieren.
Spätestens ab 2030 sollte sie genutzt werden, um eine Abkehr von der “fuel excluded”-Methode zu vollziehen und sicherzustellen, dass ausschließlich tatsächlich in Kunststoffe zurückgeführte Stoffe angerechnet werden. Nur so lässt sich ein „level playing field“ zwischen mechanischem und chemischem Recycling gewährleisten.
Angesichts der aktuellen Kunststoffrecyclingkrise in Europa ist jedoch fraglich, ob die bestehenden Mindestrezyklateinsatzquoten ausreichen, um die Recyclingindustrie angemessen zu unterstützen und bis 2030 ausreichende europäische Kapazitäten aufzubauen.
Vor diesem Hintergrund haben die europäischen Kreislaufwirtschaftsverbände FEAD und Recycling Europe im Rahmen der öffentlichen Konsultation im ersten Quartal 2026 zur Überarbeitung der Einwegkunststoffrichtlinie empfohlen, eine Anhebung der Ziele für 2030 sowie die Einführung von Zwischenzielen vor 2030 zu prüfen. Dies würde stärkere und verlässlichere Nachfragesignale für recycelte Kunststoffe setzen und Investitionen in die Recyclinginfrastruktur stabilisieren.
Es besteht eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zulasten des Recyclings in der EU durch Importe günstiger Rezyklate aus Drittstaaten, insbesondere aus Asien. Diese sind häufig deutlich billiger, da sie entweder unter weniger strengen Umweltauflagen und geringeren Energiekosten produziert werden oder es sich teilweise um falsch deklarierte Neuware handelt.
Der BDE spricht sich daher grundsätzlich dafür aus, ausschließlich in der EU hergestellte Rezyklate auf die Rezyklatquoten anzurechnen. Mindestens sollte jedoch ein zweistufiges System zur Beschränkung von Rezyklatimporten eingeführt werden, analog zu den Regelungen der Abfallverbringungsverordnung für Exporte in Nicht-OECD-Drittstaaten:
Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Regelungen zur Importbeschränkung stellen hierfür ein hilfreiches Instrument dar, könnten jedoch noch ambitionierter ausgestaltet werden. In jedem Fall sollten derartige Regelungen nicht nur für Einwegkunststoffgetränkflaschen gelten, sondern auf sämtliche Produkte ausgeweitet werden, für die Mindestrezyklateinsatzquoten für Kunststoffe gelten.