Kurznachricht REACH

Fortschritte bei PFAS-Restriktionen

Die geplante PFAS-Beschränkung der Europäischen Chemikalienagentur nimmt Form an – mit möglichen Ausnahmen für Rezyklate.

Anfang 2023 war der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Vorschlag für ein vollständiges Verbot von PFAS durch Behörden aus Deutschland, Dänemark, Schweden, den Nieder­landen und Norwegen vorgelegt worden. Die ECHA hat daraufhin zwei Stellungnahmen zur vorgeschla­genen EU-weiten Beschränkung von PFAS veröf­fentlicht, die teilweise Gegenstand von öffentli­chen Konsultationen sind. Diese Dokumente sollen bis Ende 2026 der Kommission vorgelegt werden, damit diese eine allgemeine PFAS-Beschränkung im Rahmen der REACH-Verordnung vorschlagen kann.

Die erste Stellungnahme der ECHA, herausge­geben vom Ausschuss für Risiko­beurteilung (RAC), kommt zu dem Schluss, dass angesichts der gut dokumentierten Risiken von PFAS für die menschliche Gesundheit, ihrer Persistenz in der Umwelt sowie ihrer Kontamination von Böden und Grundwasser eine EU-weite Beschränkung von PFAS erforderlich ist.  

Der RAC empfiehlt außerdem mehrere Risikomanagementmaßnahmen entlang der Wertschöpfungskette, darunter standort­spezifische PFAS-Managementpläne (einschließ­lich verpflichtender Kennzeichnung von PFAS-Abfällen und sicherer Entsorgung), Emissions­überwachung, verpflichtende Berichterstattung sowie Kommunikation entlang der Lieferkette oder Kennzeichnung für PFAS-haltige Produkte bei von einem Verbot ausgenommenen Verwendungen.

Die zweite Stellungnahme, herausgegeben vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC), befindet sich derzeit in einer 60-tägigen öffentlichen Konsultation. Während der SEAC die Beschränkung grundsätzlich unterstützt, erkennt er die Notwendigkeit gezielter Ausnahmen an, wenn PFAS noch nicht ersetzt werden können und ein sofortiges Verbot unverhältnismäßig negative Auswirkungen hätte. 

Bezüglich des Abfallmanagements unterstützt der SEAC die Notwendigkeit zeitlich begrenzter Ausnahmen für recycelte Kunststoffe (außer Lebensmittelkontakt-Materialien und Spielzeug), wobei die Ausnahmen für Verpackungen kürzer und für z.B. Elektro- und Elektronikaltgeräte länger gelten sollen, sowie für recyceltes Papier und Karton (ausgenommen Lebensmittelkontakt-Materialen) und für recycelte Textilien (außer in Spielzeugen).

Der BDE begrüßt die Beschränkung von PFAS in der Herstellung neuer Produkte ausdrücklich, befür­wortet jedoch einen risikobasierten Ansatz bei Verboten und setzt sich für Übergangsfristen für recycelte Stoffe (Rezyklate) im Hinblick auf strenge Grenzwerte ein: in Produkten, die kein Risiko bergen, dass die enthaltenen PFAS in die Umwelt gelangen und/oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen, sollte die Verwendung von PFAS weiter möglich sein, soweit notwendig. In Produkten hingegen, die ein Expositionsrisiko beinhalten, sollte die Verwendung von PFAS verboten oder strenger begrenzt werden. Bei strengeren Grenzwerten sollten für Rezyklate Übergangsfristen gelten. 

Hintergrund dieser Forderungen ist die Überlegung, dass   ein generelles Verbot von PFAS in Produkten und strengere Grenzwerte die Nutzung von Rezyklaten, insbesondere von Kunststoffrezyklaten, erheblich einschränken und dazu führen könnte, dass Materialien vernichtet werden müssten, statt im Stoffkreislauf gehalten werden zu können. 

PFAS treten häufig zeitverzögert im Abfallstrom auf und lassen sich nicht entfernen. Sobald Verbote bzw. strengere Grenzwerte gelten, besteht daher die Gefahr, dass bestimmte Rezyklate nicht mehr in der Produktion eingesetzt werden können. Da die Förderung der Kreislaufwirtschaft indes ein zentraler Baustein zur Erreichung der Klimaziele und zur Stärkung der Rohstoffversorgung und der Resilienz der europäischen Wirtschaft ist, darf die Schadstoffpolitik die Kreislaufwirtschaft nicht über Gebühren beeinträchtigen. 

Daher sind ein risikobasierter Ansatz bei Verboten und Übergangsfristen für Rezyklate bei strengeren Grenzwerten notwendig, um PFAS schrittweise auszuschleusen und zugleich möglichst viele Materialien im Stoffkreislauf halten zu können.

Zudem ist der Nachweis sehr geringer Konzen­trationen gefährlicher Stoffe in Rezyklaten bzw. recycelten Rohstoffen mit erheblichem techni­schem Aufwand verbunden. Grenzwerte sollten daher so festgelegt werden, dass sie mit vertret­barem Aufwand überprüfbar sind. 

Ergänzend sollten zunächst Prüfmethoden zum Einsatz kommen, die Indikatorsubstanzen erfassen, anstatt direkt einzelne spezifische Chemikalien nachzuweisen. Auf dieser Grundlage können bei Bedarf gezielte weiterführende Analysen durchgeführt werden.

Download BDE/VOEB Europaspiegel Mai 2026

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht