Der Jahresbeginn 2026 hielt im Bereich der europäischen Wassergesetzgebung zwei relevante Entwicklungen bereit. Während der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Weg für die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe freimachte, verabschiedeten die EU-Gesetzgeber neue Regelungen zur integrierten Wasserbewirtschaftung inklusive aktualisierter Schadstofflisten für Oberflächengewässer und Grundwasser. Außerdem startete die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie.
Kommunalabwasserrichtlinie - Europäischer Gerichtshof weist Klage ab
Der Europäische Gerichtshof wies am 18. Februar 2026 eine Klage von Verbänden und Unternehmen aus der Pharma- und Kosmetikindustrie gegen zentrale Bestimmungen der neuen Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) ab. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand Artikel 9 der Richtlinie, die eine Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vorsieht. Diese Regelung verpflichtet Hersteller von Kosmetik- und Pharmazieprodukten dazu, 80 % der Investitions- und Betriebskosten der vierten Reinigungsstufe in Abwasserbehandlungsanlagen zu tragen.
Die klagenden Unternehmen argumentierten, dass die Auswahl der betroffenen Branchen diskriminierend sei und die vorgesehenen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Verursachung von Gewässerverschmutzung stünden. Zudem wurde vorgebracht, dass die Regelung potenziell negative Auswirkungen auf die Versorgung mit Arzneimitteln haben könne und insgesamt nur begrenzt zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie beitrage. Der Europäische Gerichtshof erklärte die Klagen jedoch für unzulässig und bestätigte damit sowohl die inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie als auch den vorgesehenen Zeitplan für ihre Umsetzung. Eine separate Klage Polens gegen einzelne Teile der Richtlinie ist weiterhin anhängig.
Der BDE begrüßt die Entscheidung des obersten europäischen Gerichts, dass die Finanzierung der Entfernung von Mikroschadstoffen künftig dem Verursacherprinzip entsprechend nicht mehr ausschließlich über Gebühren der Abwasserentsorger erfolgen soll, sondern die Hersteller bestimmter Produkte verpflichtend an den entstehenden Kosten beteiligt werden. Für Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen schafft das Urteil Planungssicherheit, da der regulatorische Rahmen für den Ausbau der vierten Reinigungsstufe nun als stabil gelten kann. Investitionen in weitergehende Reinigungsverfahren zur Entfernung von pharmazeutischen Rückständen und anderen Spurenstoffen lassen sich damit verlässlicher vorbereiten und in langfristige Infrastrukturstrategien integrieren.
Kompromiss zur integrierten Wasserbewirtschaftung angenommen
Der Rat und das Europäische Parlament haben den Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik angenommen. Der formale Ratsbeschluss erging am 17. Februar 2026, das Europäische Parlament stimmte dem Text im Plenum am 26. März zu. Die politische Einigung im Trilog war bereits am 23. September 2025 erzielt worden.
Ziel des Vorschlags ist es, die bestehenden wasserpolitischen Richtlinien – insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie sowie ihre beiden Tochterrichtlinien, die Grundwasserrichtlinie und die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen – an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Regulierung von Schadstoffen in Oberflächen- und Grundwasser anzupassen.
Durch die Revision wird erstmals eine gesetzliche Definition für die „Verschlechterung" des Wasserzustands eingeführt – entsprechend der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung und des sogenannten „one-out-all-out"-Prinzips. Damit wird ein zentraler Maßstab für die Bewertung nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) konkretisiert.
Die Listen der prioritären Stoffe für Oberflächengewässer und Grundwasser werden erheblich erweitert. Bei Oberflächengewässern werden 24 per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Trifluoressigsäure (TFA) sowie weitere Einzelsubstanzen neu aufgenommen. Für das Grundwasser kommen ebenfalls 24 PFAS sowie drei Pharmazeutika hinzu. Künftig können die Schadstofflisten außerdem durch delegierte Rechtsakte angepasst werden, ohne dass ein vollständiges Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden muss. Als Basis für diese Anpassungen soll die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Listen alle sechs Jahre überprüfen.
Die aktualisierten Schadstofflisten konkretisieren die Kriterien zur Bewertung des chemischen Zustands von Gewässern und bilden zugleich den stofflichen Referenzrahmen für die Risikobewertung nach Artikel 8 KARL zur 4. Reinigungsstufe. Die genaue Methodik für diese Risikobewertung soll noch in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten haben bis 2039 Zeit, um die Einhaltung der neuen Normen sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser zu erreichen, wobei eine strikt an bestimmte Bedingungen gebundene Verlängerung bis 2045 möglich ist. Die Richtlinie selbst muss 18 Monate nach Inkrafttreten, also bis Dezember 2027, in nationales Recht umgesetzt werden.
Am 17. März 2026 startete die Europäische Kommission eine vierwöchige öffentliche Beteiligung (Konsultation) zur Folgenabschätzung für eine gezielte Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie; die Konsultation lief bis zum 14. April 2026. Der Legislativvorschlag der Kommission wird für das zweite Quartal 2026 erwartet. Die Initiative geht auf den im Dezember 2025 verabschiedeten RESourceEU-Aktionsplan zurück, mit dem die Kommission die Versorgung der EU mit kritischen Rohstoffen (CRM) sichern und Lieferkettenrisiken verringern will. Konkret sollen regulatorische Engpässe beseitigt werden, die CRM-Vorhaben, einschließlich Recyclingprojekten im Sinne des Critical Raw Materials Act, bei der Genehmigung behindern. Im Mittelpunkt steht Artikel 4 WRRL, der das Verschlechterungsverbot normiert: Verschlechtert sich ein einzelnes Qualitätsmerkmal eines Gewässers, gilt dessen Gesamtzustand bereits als verschlechtert, und eine Genehmigung kann grundsätzlich nicht erteilt werden. Diese strenge Auslegung, die der Europäische Gerichtshof in der Weser-Entscheidung (C-461/13) entwickelt hat, wurde durch die im selben Monat angenommene Revision zur integrierten Wasserbewirtschaftung erstmals gesetzlich verankert.
Der BDE steht den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie und ihren Anforderungen an den Gewässerschutz grundsätzlich positiv gegenüber; eine weitreichende Deregulierung wäre der falsche Weg. In der Anpassung des Verschlechterungsverbotes muss deshalb sorgfältig abgewogen werden. Eine punktuelle Anpassung kann dazu beitragen, Genehmigungen für Recyclinganlagen, die potenziell in Gewässer einleiten, zu erleichtern und einen positiven Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten. In Betracht gezogen werden muss allerdings genauso, dass eine Aufweichung der Qualitätsstandards für Einleitungen aus Industrie oder Landwirtschaft die Rohwasserqualität in Gewässern senken und somit Kosten für Abwasserbehandler durch erhöhte Investitionen entstehen können, die zur Einhaltung der Trinkwasserstandards notwendig sind. Ein sachgerechter Ansatz könnte aus Sicht des BDE die bessere Verzahnung mit der Industrieemissionsrichtlinie (IED) sein. Die dort bereits etablierten Besten Verfügbaren Techniken (BVTs) bieten einen wissenschaftlich fundierten Maßstab, der bei der Genehmigungsprüfung stärker herangezogen werden sollte. Anstatt eine Genehmigung allein deshalb zu versagen, weil ein einzelnes Qualitätsmerkmal eines Gewässers eine rechnerische Verschlechterung anzeigt, könnte der Nachweis des BVT-konformen Betriebs als hinreichende Grundlage für die Zulassung gelten.