Abfallende von Kunststoff

EU-Kommission legt zweite Version des Entwurfs einer Durchführungsverordnung vor

Mit der auf der Abfallrahmenricht­linie basierenden Durchfüh­rungsverordnung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, erstmals unionsweit einheitliche Kriterien für das Erreichen des Ab­fallendes von Kunststoffrezyklaten festzulegen.

 

Hintergrund 

Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Stakeholderkonsultation hat die Europäische Kommission ihren ursprünglichen Entwurf, den sie Ende 2025 vorgelegt hatte, überarbeitet und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Komitologieverfahrens eine zweite Entwurfsfassung und Anhang zur Prüfung vorgelegt. Der BDE hatte sich im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum ersten Entwurf umfassend positioniert und einige Änderungen angeregt. 

Aktuelles

Im Juni 2026 hat die Kommission den EU-Mitgliedsstaaten eine neue Entwurfsversion gesendet. Der überarbeitete Entwurf greift verschiedene Anmerkungen der Recyclingwirtschaft auf und enthält gegenüber der ersten Fassung mehrere Anpassungen. 

Der BDE hat zum zweiten Entwurf gegenüber dem deutschen und dem österreichischen Umweltministerium Stellung genommen. Parallel dazu erfolgte eine enge Abstimmung mit FEAD und Recycling Europe, um der Europäischen Kommission eine gemeinsame Position der Branche zum neuen Entwurf zu übermitteln.

Wesentliche Inhalte

Die grundlegenden Inhalte sowie die wesentlichen Kritikpunkte des ersten Entwurfs wurden bereits ausführlich im letzten Europaspiegel dargestellt.

Zur besseren Übersicht werden nachfolgend sämtliche wesentlichen Regelungen des zweiten Entwurfs zusammengefasst. Dies gilt auch für Bestimmungen, die gegenüber der ersten Fassung unverändert geblieben sind. 

Nach dem vorliegenden Entwurf tritt das Ende der Abfalleigenschaft für Kunststoffrezyklate weiterhin nur dann ein, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 3 der Durchführungsverordnung gleichzeitig erfüllt sind. Das bedeutet:

  • die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1;
  • die Erfüllung der technischen Anforderungen an das Recyclingverfahren nach Anhang I Abschnitt 2;
  • die Eignung des erzeugten Outputs für die Herstellung neuer Kunststoffprodukte;
  • das Vorliegen einer Konformitätserklärung nach Art. 4 in Verbindung mit Anhang II sowie
  • ein nach Art. 5 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem.

Im Einzelnen: 

  1. Anwendungsbereich

Die geplante Durchführungsverordnung soll thermoplastische Polymere erfassen, die durch mechanische oder lösemittelbasierte Recyclingverfahren verarbeitet werden, sofern dabei die Polymerketten unverändert bleiben (Art. 1 und 2). Damit konzentriert sich der Anwendungsbereich auf etablierte stoffliche Recyclingverfahren. Chemisches Recycling ist weiterhin nicht erfasst.

  1. Anforderungen an das Behandlungsverfahren

Der Entwurf definiert Anforderungen an die Durchführung des Recyclingprozesses. Hierzu gehören insbesondere die Getrenntsammlung des Recyclinginputs sowie die Vorgabe, dass das eingesetzte Material nicht als gefährlicher Abfall eingestuft sein darf (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Anhang I Abschnitt 2).

Mechanisches Recycling wird als Verarbeitung von Kunststoffabfällen mittels Verfahren wie Vorsortierung, Sortierung, Zerkleinerung, Waschen, Trocknen, Regranulieren und Compoundieren beschrieben. Voraussetzung ist, dass die Polymerketten während des gesamten Prozesses erhalten bleiben (Art. 2 Abs. 3).

  1. Anforderungen an Inputmaterial

Für Kunststoffabfälle, die gefährliche Stoffe im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie oder der REACH-Verordnung enthalten oder die Grenzwerte der POP-Verordnung überschreiten, schreibt der Entwurf einen verpflichtenden Vorbehandlungsschritt vor. Dieser muss entweder die Einstufung als gefährlicher Abfall aufheben oder die Belastung mit persistenten organischen Schadstoffen entsprechend den Vorgaben der POP-Verordnung reduzieren (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang I Abschnitt 1).

Grundsätzlich kann Kunststoff aus sämtlichen Abfallströmen eingesetzt werden, die Kunststoffe enthalten. Ausgeschlossen bleibt jedoch die Verwendung gefährlicher medizinischer Abfälle sowie gebrauchter absorbierender Hygieneprodukte (Anhang I Abschnitt 1.2).

  1. Anforderungen an Outputmaterial

Der Entwurf sieht für Fremdstoffe im Output weiterhin einen Grenzwert von 1,9 % vor (Anhang I Abschnitt 3). Als Fremdstoffe gelten sowohl nicht-thermoplastische Polymere als auch thermoplastische Polymere, die nicht Gegenstand des jeweiligen Recyclingverfahrens sind, sowie sonstige nicht-kunststoffliche Materialien (Art. 2 Abs. 18).

Kunststoffrezyklate mit End-of-Waste-Status dürfen ausschließlich zur Herstellung von Kunststoffprodukten oder Produkten mit Kunststoffbestandteilen eingesetzt werden (Art. 2 Abs. 7).

  1. Anforderungen an Export und Import

Für Exporte außerhalb der Europäischen Union verschärft der zweite Entwurf die Anforderungen an das Abfallende. Danach müssen Kunststoffrezyklate aus einem einzigen thermoplastischen Polymer bestehen. Die im ersten Entwurf noch vorgesehene Ausnahme für Polymermischungen aus PE, PP und PET entfällt (Anhang I Abschnitt 3.3).

Für den Import von Kunststoffrezyklaten aus Drittstaaten wird verlangt, dass Recyclinganlagen außerhalb der EU ein Qualitätsmanagementsystem anwenden, das den Anforderungen der Verordnung entspricht und durch eine unabhängige, zertifizierte Stelle überprüft wurde (Art. 5 Abs. 5 bis 8). 

Darüber hinaus müssen Hersteller den zuständigen Behörden auf Verlangen Zugang zu ihrem Qualitätsmanagementsystem gewähren (Art. 5 Abs. 9).

Werden diese Anforderungen beim Export bzw. beim Import nicht erfüllt, gilt das auszuführende bzw. eingeführte Material weiterhin als Abfall und unterliegt den Vorschriften der EU-Abfallverbringungsverordnung.

Bewertung

In Bezug auf die folgenden Regelungen des zweiten Entwurfs besteht aus Sicht des BDE weiterhin Änderungsbedarf:

  1. Fremdstoffgrenze für den Output (Anhang I, Abschnitt 3.4; Art. 2 Abs. 18 und 19)

Grundsätzlich sollte die Qualität des erzeugten Rezyklats sowie dessen tatsächliche Akzeptanz am Markt das entscheidende Kriterium für das Erreichen des Abfallendes sein. 

Vor diesem Hintergrund setzt sich der BDE für flexible, anwendungsbezogene Reinheitsanforderungen ein. Pauschale Fremdstoffgrenzwerte werden den unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten von Kunststoffrezyklaten nicht gerecht.

Der jeweils erforderliche Reinheitsgrad hängt von den technischen Anforderungen der konkreten Anwendung ab. Entsprechend besteht auch für Rezyklate mit einem Verunreinigungsanteil oberhalb des vorgeschlagenen Grenzwerts von > 1,9 % eine Marktnachfrage, sofern sie die Anforderungen des jeweiligen Einsatzbereichs erfüllen.

Zudem besteht Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Definition von Fremdstoffen. Funktionale Additive, insbesondere polymere Additive, dürfen nicht als Fremdstoffe im Sinne des Art. 2 Abs. 18 bzw. als „Non-Plastic Material“ nach Art. 2 Abs. 19 eingestuft werden. Diese Stoffe werden gezielt zugesetzt, um die Eigenschaften des Rezyklats für den vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen. Das daraus entstehende Rezyklat verfügt über einen Markt und erfüllt sämtliche Voraussetzungen für den erneuten Einsatz in der jeweiligen Anwendung.

Der BDE fordert daher, auf einen starren Grenzwert von 1,9 % für Fremd- bzw. Störstoffe zu verzichten und stattdessen die anwendungsspezifische Marktakzeptanz als maßgebliches Kriterium heranzuziehen. 

Darüber hinaus sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche Additive – einschließlich polymerer Additive – nicht als Fremdstoffe gelten.

Positiv bewertet der BDE hingegen, dass die Europäische Kommission die bisher vorgesehene Festlegung des Messzeitpunkts gestrichen hat. 

Die ursprünglich vorgesehene Messung der Fremdstoffe vor der Pelletierung wurde damit entsprechend der Kritik der Branche aus dem Entwurf entfernt.

  1. Zu eng gefasste Definition zulässiger Verwendungen (Art. 2 Abs. 7)

Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass Kunststoffrezyklate nur dann den End-of-Waste-Status erreichen, wenn sie zur Herstellung von Kunststoffprodukten oder Erzeugnissen mit Kunststoffbestandteilen verwendet werden. Jede davon abweichende Verwendung hätte zur Folge, dass der End-of-Waste-Status entfällt und das Material weiter als Abfall einzustufen wäre.

Der BDE hält diese Einschränkung für zu eng gefasst und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Recyclingmarktesvereinbar. Es besteht die Gefahr, dass sinnvolle stoffliche Anwendungen recycelter Kunststoffe ausgeschlossen werden. Damit würde ausgerechnet der Markt für Kunststoffrezyklate, dessen Stärkung eines der zentralen Ziele der Abfallenderegelung ist, unnötig eingeschränkt.

Vom End-of-Waste-Status sollten deshalb auch Anwendungen erfasst werden, bei denen recycelte Kunststoffe beispielsweise als Zusatzstoff in Asphalt, Bitumenbahnen oder vergleichbaren Bauprodukten eingesetzt werden. 

Gleiches gilt für weitere stoffliche Verwendungen, bei denen Kunststoffe Bestandteil eines Materials oder Produkts werden, ohne dass daraus zwangsläufig ein eigenständiges Kunststoffprodukt entsteht.

Der BDE unterstützt jedoch ausdrücklich die vorgesehene Abgrenzung gegenüber der energetischen Verwertung, der Herstellung von Brennstoffen sowie Verfüllungsmaßnahmen entsprechend der Recyclingdefinition des Art. 3 Nr. 17 der Abfallrahmenrichtlinie. 

Diese Ausschlüsse dürfen aber nicht dazu führen, dass stoffliche Recyclinganwendungen mit nachweislichem Beitrag zur Kreislaufwirtschaft vom End-of-Waste-Status ausgenommen werden.

  1. Zu strenge Anforderungen bei Exporten außerhalb der EU (Anhang I, Abschnitt 3.3)

Der zweite Entwurf verschärft die Anforderungen an Kunststoffrezyklate, die in Drittstaaten exportiert werden sollen. Anders als im ersten Entwurf ist eine Ausnahme für Mischungen aus PE, PP und PET nicht mehr vorgesehen. Künftig sollen ausschließlich Rezyklate aus einem einzelnen thermoplastischen Polymer als Produkt in Drittstaaten exportiert werden dürfen.

Aus Sicht des BDE besteht für diese zusätzliche Vorgabe keine Notwendigkeit. Harmonisierte Regelungen zum Abfallende können nur innerhalb der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfalten. Bei der Ausfuhr in Drittstaaten gilt recycelter Kunststoff grundsätzlich als Abfall, sofern das jeweilige Drittland die europäischen End-of-Waste-Kriterien nicht anerkennt.

Gerade für den Fall einer solchen Anerkennung erschwert die zusätzliche Forderung nach sortenreinen Kunststoffrezyklaten jedoch die praktische Anwendung der europäischen Regelungen. 

Bereits heute unterliegen EU-zertifizierte Recyclinganlagen umfangreichen Anforderungen an Qualitätsmanagement, Prozessüberwachung, Dokumentation, Stichprobenkontrollen und unabhängige Audits. Diese Mechanismen gewährleisten bereits, dass die End-of-Waste-Kriterien vor dem Verlassen der Anlage eingehalten werden.

Vor diesem Hintergrund schaffen zusätzliche Exportvorgaben keinen erkennbaren Mehrwert für den Umwelt- oder Gesundheitsschutz, sondern führen lediglich zu weiteren bürokratischen Anforderungen. 

Stattdessen sollte auf die bereits etablierten und zertifizierten Qualitätsmanagementsysteme vertraut werden. Dies würde die rechtssichere Exportfähigkeit von End-of-Waste-Materialien erleichtern und gleichzeitig die Ziele der Kreislaufwirtschaft unterstützen.

Zeitplan

Die Durchführungsverordnung wird im Komitologieverfahren beschlossen. Gegenwärtig befassen sich die Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss mit dem zweiten Entwurf. Die Abstimmung über den Rechtsakt soll nach derzeitiger Planung im Herbst stattfinden.

Download BDE/VOEB Europaspiegel Juli 2026

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht