Der Rat der EU hat am 12. Juni 2026 seine Verhandlungsposition zum Vorschlag über eine Ausweitung des CO2-Grenzausgleichmechanismus CBAM angenommen. Im federführenden Umweltausschuss im Parlament wurde ein Berichtsentwurf am 06. Juli 2026 beschlossen, wobei die Annahme im Plenum noch aussteht. Beide Dokumente sehen eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber dem Kommissionsvorschlag vor. HintergrundDie Europäische Kommission hat im Dezember 2025 einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht zur Erweiterung des bestehenden CO2-Grenzausgleichmechanismusses ‚CBAM‘ nach der Verordnung (EU) 2023/956. Grundprinzip des CBAM ist es, einen Ausgleichspreis für die CO2-Emissionen importierter Güter festzulegen, die unter weniger strengen Klimaschutzauflagen als Vergleichsprodukte in der EU hergestellt wurden. Der Ausgleichspreis gilt aktuell für CO2-intensive Grund- bzw. Rohstoffe, also Stahl, Aluminium, Zement aber auch Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff. Die bestehende Sorge ist, dass durch die höhere Bepreisung auf Rohstoffbasis Importe zunehmend in die nachgelagerte Wertschöpfungsstufe bzw. die Produktebene verlagert werden. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag der Kommission vor, den CBAM-Mechanismus ab 2028 auf die ‚Downstream‘ – Ebene von insgesamt 180 stahl- und aluminiumintensiven Produkten, wie industrielle Maschinen, Fahrzeugteile aber auch bestimmte Haushaltsgeräte vor. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Materialanteil in Produkten, der aus der Verwertung von Schrotten besteht, zu. Die Emissionen, die mit der Aufbereitung von pre-consumer-Schrotten (also Industrieresten) verbunden sind, sollen voll in die CO2-Bilanz miteinbezogen werden, während post-consumer Anteile als ‚Netto-Null‘-Emission gewertet werden. Über den Kommissionsvorschlag haben wir im Europaspiegel aus letztem Dezember berichtet. Berichtsentwurf im UmweltausschussDer Umweltausschuss im Parlament unter Berichterstatter Mohammed Chahim (S&D, Niederlande) hat auf Basis zahlreicher Änderungsanträge seinen Berichtsentwurf am 06. Juli 2026 angenommen. Dieser sieht eine zusätzliche Ausweitung der Liste CBAM-pflichtiger Güter über den Kommissionsvorschlag hinaus vor, etwa auf diverse Haushaltsgeräte oder Möbel mit höherem metallischem Anteil. Zusätzlich eingeführt werden sollen Maßnahmen gegen das sog. ‚Resource Shuffling‘. Dieses definiert der Berichtsentwurf als eine gezielte Umstrukturierung von Produktions- und Lieferketten, bei denen emissionsarme Waren in die EU umgeleitet werden und emissionsintensivere Ware anderweitig abgesetzt wird, ohne dass es tatsächlich zu einer Emissionsminderung beim Hersteller kommt. Hiergegen soll die Kommission eine Liste von Produkten und Herkunftsländern mit einem hohen Risiko für eine solche ‚Umleitung‘ erstellen. Stehen Waren aus einem Drittstaat auf dieser Liste, so müssen Importeure nachweisen, dass sie tatsächlich Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen vorgenommen haben. Fehlen entsprechende Nachweise, werden bestimmte Standardwerte für die CO2-Berechnung angewendet. Bzgl. der Anrechnung von Emissionen, die auf den Schrottanteil in Produkten zurückgehen, differenziert der Entwurf zwischen Stahl und Aluminium: Während im Aluminiumbereich der CO2 Anteil von pre-consumer Schrotten weiterhin auf den CO2-Aufpreis angerechnet werden soll, sollen für Stahl sämtliche Anteile (sowohl aus dem pre- als auch post-consumer Bereich) als Netto-Null-Emission behandelt werden. Importeure sind aber weiterhin verpflichtet, genau über den Anteil aus jeweils beiden Kategorien zu berichten. Zur Begründung wird angeführt, dass die Kommission noch genauer prüfen solle (‚Review Clause‘), inwieweit sich eine Erhöhung der Importpreise für Stahlschrott auf den Europäischen Markt auswirken würde. Die künftige Möglichkeit der Bepreisung von pre-consumer Anteilen wird noch offengehalten. Als zusätzliche Maßnahmen gegen Falschdeklarationen sollen CBAM-Anmelder auch Angaben zu der genauen Anlage machen, in der das Einschmelzen (‚Melt and Pour‘) von Metallen stattgefunden hat. So soll verhindert werden, dass Produkte über einen weiteren Drittstaat als ’Zwischenstation‘ in die EU importiert werden, in dem weniger CO2-intensive Anlagen als im Ursprungsland liegen. Für post-consumer Aluminium Schrott sollen zusätzlich ein vor-Ort-Prüfbericht vorgelegt werden, der dessen Eigenschaft als post-consumer Material bestätigen. Eine wesentliche Änderung zum Kommissionsvorschlag liegt außerdem im Umgang mit Preisschocks. Während der Kommissionsvorschlag vorsieht, Einzelgüter bei einem zu radikalen Kostenanstieg aus dem Anwendungsbereich des CBAM herauszunehmen, lehnt der Berichtsentwurf dies ab und schlägt vor, stattdessen die Einnahmen aus den Ausgleichszertifikaten in die entsprechenden Industriezweige ‚umzuleiten‘. RatspositionDer Rat nahm eine Allgemeine Ausrichtung am 12. Juni 2026 im Rat für Wirtschaft und Finanzen (‚ECOFIN‘) an. Auch dieser weitet den Anwendungsbereich der Liste CBAM-pflichtiger Produkte deutlich aus, insgesamt um 200 weitere stahl- und aluminiumintensive Industrie-, Bau und Elektrogüter. Bei der Behandlung von Schrotten als Vorprodukt hält der Rat – anders als der Umweltausschuss – am Grundsatz des Kommissionsvorschlags fest: pre-consumer Schrott wird sowohl im Stahl- als auch im Aluminiumbereich bei der Berechnung der eingebetteten Emissionen berücksichtigt und unterliegt damit der CBAM-Zertifikatpflicht. Post-consumer Anteile sind dagegen ausgenommen. Die Beweispflicht über den konkreten Anteil im Produkt liegt insoweit beim Importeur: Ohne einen nachprüfbaren Herkunftsnachweis ist das Material als pre-consumer-Schrott zu behandeln und damit zertifikatpflichtig. Beim Sicherheitsmechanismus für plötzliche Preisschocks folgt der Rat im Kern dem Kommissionsvorschlag: Ein neuer Art. 27a ermächtigt die Kommission, betroffene Güter bei schwerwiegenden Marktstörungen per delegierten Rechtsakt befristet aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Der Rat fügt aber insoweit eine Höchstdauer von zwei Jahren ein. BewertungDie Ausweitung des CBAM auf energieintensive „Downstream“-Güter bzw. auf die Produktebene ist zum Schutz der Europäischen Industrie definitiv zu begrüßen. Dass für Importeure in den Nachweispflichten für Vorprodukte deutlich zwischen pre- und post-consumer Anteilen unterschieden wird ist ebenso positiv hervorzuheben, da eine solche Unterscheidung auch im innereuropäischen Markt bereits Praxis ist und im Rahmen künftiger Regulatorik (etwa für die Nachweispflichten für Rezyklateinsatzquoten) von zunehmender Relevanz ist. Dass der Umweltausschuss allerdings vorsieht, auch pre-consumer-Anteile aus Stahlschrott als Netto-Null-Emissionen anzurechnen, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Solche fallen während des industriellen Herstellungsprozesses (Produktionsabfälle) an und weisen damit dieselbe Emissionsbilanz auf wie das hergestellte Produkt selbst. Die Ambition, eine Verwertung „echter“ Schrotte, also post-consumer Materialien, zu fördern, muss auch von Importeuren aus Drittstaaten verlangt werden. Ansonsten besteht hier ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Europäischen Unternehmen, wenn der Einsatz von CO2-intensiven Industrieabfällen durch eine Ausnahme vom Emissionsaufpreis faktisch belohnt wird. Insgesamt sind aber die Ansätze, die sowohl Kommission, ENVI als auch Rat in ihren Vorschlägen darstellen, um die Vorprodukte CBAM-pflichtiger Güter effektiv nachzuverfolgen, richtig und wichtig. Dass das sog. ‚Resource Shuffling‘ und eine Umgehung der Zertifikatspflicht durch den Import CBAM-pflichtiger Güter über CO2-ärmere ‚Zwischenstaaten‘ verhindert werden soll, ist von hoher Relevanz. Die Ambitionen der Institutionen sind insoweit zu unterstützen. Nächste SchritteDie Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlamentes über den Berichtsentwurf des Umweltausschusses soll voraussichtlich am 14. oder 17. September 2026 stattfinden. Bis dahin haben auch die Abgeordneten anderer Ausschüsse die Möglichkeit, noch Änderungsanträge einzubringen.
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