Der entsprechende Rechtsakt – der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 der Kommission vom 30. Juni 2026 – wurde am 3. Juli im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist ab dem 23. Juli 2026 verpflichtend anzuwenden.
Nach Vorgabe der Einwegkunststoffrichtlinie sollen ab 2025 25 % und ab 2030 30 % aller PET-Einweggetränkeflaschen aus recycelten Kunststoffen (Rezyklat) bestehen. Die Berechnungsmethode zur Bestimmung und Überprüfung des Rezyklatgehalts wird anhand eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Der Durchführungsrechtsakt (EU) 2023/2683 für die Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Rezyklatanteils aus mechanischem Recycling wurde bereits Ende 2023 erlassen.
Der entsprechende Rechtsakt für Rezyklate auch aus chemischem Recycling war bislang noch in Arbeit. Er ersetzt den bisherigen Rechtsakt (EU) 2023/2683. Der neue Beschluss (EU) 2026/1425 enthält die verbindlichen Regeln zur Berechnung, Verifizierung und Berichterstattung des Rezyklatanteils in PET-Einweggetränkeflaschen auch hinsichtlich Rezyklatimporten.
Die Regelung zu Rezyklaten aus Drittstaaten, die sogenannte “Spiegelklausel”, welche die Äquivalenz der importierten Rezyklate sicherstellen soll, sowie die Berechnungsmethode zur Massebilanzierung des Rezyklates wurde bereits im letzten Europaspiegelartikel vom Mai 2026 eingehend dargestellt und bewertet.
Die neuen Regeln sind nunmehr ab dem 23. Juli 2026 verbindlich anzuwenden.
Es wird derzeit diskutiert, ob die Spiegelklausel und die Regelungen zur Berechnung des Rezyklateinsatzes auf den verpflichtenden Rezyklateinsatz in anderen Stoffströmen – wie Verpackungen und Altfahrzeuge – übertragen wird.
Nach Angaben der Europäischen Kommission soll im Juli eine öffentliche Konsultation zu den bevorstehenden Durchführungsrechtsakten über den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gestartet werden. Gegenstand der Befragung sollen insbesondere die Berechnungsmethode, die Spiegelklausel sowie die Nachhaltigkeitskriterien sein. Die Annahme des Kommissionsvorschlags ist für Q4 2026 geplant.