Im Gesetzgebungsverfahren zum Umwelt-Omnibus zeichnen sich erste Positionen der EU-Gesetzgeber ab. Während der Rat insbesondere bei der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) wichtige Anliegen der Kreislaufwirtschaft aufgreift, enthält der Berichtsentwurf des federführenden Umweltausschusses des Europäischen Parlaments aus Sicht des BDE sowohl Verbesserungen als auch kritische Punkte.
HintergrundMit dem Umwelt-Omnibus verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, bestehende Umweltvorschriften zu vereinfachen und bürokratische Belastungen für Unternehmen zu reduzieren. Betroffen sind unter anderem die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (u.a. für Verpackungen, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und Textilien), Regelungen der Industrieemissionsrichtlinie (IED) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der BDE hat sich frühzeitig mit konkreten Änderungsvorschlägen gegenüber der Europäischen Kommission, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und dem Bundesministerium für Umwelt, Klima und Naturschutz (BMUKN) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dabei stand stets das Ziel im Mittelpunkt, Vereinfachungen zu ermöglichen, ohne die Funktionsfähigkeit der Kreislaufwirtschaft und bestehender Vollzugsstrukturen zu gefährden. Im entsprechenden Artikel des letzten Europaspiegels sind die Kommissionsvorschläge sowie die Bewertung des BDE ausführlich dargestellt. AktuellesIm Juni 2026 veröffentlichten die Berichterstatter des federführenden Umweltausschusses (ENVI) im Europäischen Parlament ihre Berichtsentwürfe, anschließend brachten die Abgeordneten zahlreiche Änderungsanträge ein. Parallel verabschiedete der Rat am 25. Juni 2026 seine Verhandlungsposition. Wesentliche InhalteErweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Autorisierte VertreterDie Kommission schlägt vor, die Pflicht zur Benennung autorisierter Vertreter für in der EU ansässige Hersteller bis 2035 auszusetzen. Diese Vertreter stellen bei grenzüberschreitendem Inverkehrbringen von Produkten sicher, dass Hersteller registriert sind, ihre Pflichten erfüllen und ihren Beitrag zur Finanzierung der Entsorgung leisten. Aus Sicht des BDE würde eine Aussetzung der Vertreterpflicht den Vollzug der erweiterten Herstellerverantwortung erheblich erschweren. Daraus resultierende Finanzierungslücken würden die Finanzierung der EPR-Systeme und damit die Finanzierung der Kreislaufwirtschaft gefährden. Der Berichtsentwurf des Umweltausschusses begrenzt die vorgeschlagene Aussetzung der Verpflichtung zur Benennung eines autorisierten Vertreters auf Klein- und Kleinstunternehmen und trägt damit den Bedenken der Entsorgungswirtschaft zumindest teilweise Rechnung. Der zyprische Ratsvorsitz hat jedoch angekündigt, die Arbeiten an dem Dossier vorerst einzustellen. Es ist zwar möglich, dass die Beratungen unter dem nachfolgenden irischen Ratsvorsitz wieder aufgenommen werden. Ebenso denkbar ist jedoch, dass der Rat zum Kommissionsvorschlag zur Aussetzung der Verpflichtung zur Benennung eines autorisierten Vertreters keine Position einnimmt und folglich keine Abstimmung im Rat erfolgt. In diesem Fall würde das weitere Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich faktisch zum Erliegen kommen. Laut Kommissionsvorschlag soll für Hersteller aus Drittstaaten die Pflicht zur Benennung eines autorisierten Vertreters pro EU-Mitgliedstaat, in dem Produkte in Verkehr gebracht werden, im Grundsatz bestehen bleiben, wobei die Mitgliedstaaten jedoch alternative Nachverfolgungsinstrumente wählen können. Diesbezüglich stellen sich Parlament und Rat – der BDE-Position entsprechend – gemeinsam gegen den Kommissionsvorschlag und unterstützen ihn nicht. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): MengenmeldungenDer Kommissionsvorschlag sieht außerdem vor, Mengenmeldungen künftig auf höchstens eine jährliche Meldung zu begrenzen. Der Vorschlag, unterjährige Mengenmeldungen abzuschaffen, schwächt die Steuerungs- und Kontrollfunktion wettbewerblicher EPR-Systeme erheblich. Er führt zu Wettbewerbsverzerrungen, erhöht die Risiken für Marktstabilität und Zielerreichung im Recycling und entlastet Hersteller kaum. Er ist daher nicht verhältnismäßig und für wettbewerbliche Systeme nicht geeignet. Der Berichtsentwurf des Umweltausschusses unterstützt den Kommissionsvorschlag. Der Rat folgt dem hingegen nicht und streicht diese Änderung in seiner Verhandlungsposition. Industrieemissionsrichtlinie (IED)Das Omnibuspaket sieht zudem verschiedene Anpassungen im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU vor. Die weitestgehende Änderung ist dabei die Verschiebung der Pflicht zur Erstellung eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach Art. 14a Abs. 1 IED vom 01. Juli 2027 auf den 01. Juli 2030. Außerdem soll ein solches System in Zukunft nicht mehr für jede individuelle Anlage erstellt werden müssen, sondern nur noch auf ‘Unternehmensebene’. Über ein solches UMS müssen Betreiber von IED-relevanten Anlagen umweltpolitische Ziele zur Ressourcen- und Energieeffizienz festlegen und Maßnahmen darstellen, wie sie diese Ziele erreichen sollen. Ganz gestrichen werden sollen nach dem Omnibus die Pflicht zur Erstellung eines Chemikalienmanagementsystems (Art. 14a Abs. 2 IED) und eines Klimatransformationsplans (Art. 27d IED). Der Bundesgesetzgeber hat die entsprechenden Anpassungen bereits (vorsorglich) in die aktuellen Vorschläge zum Artikelgesetz bzw. zur Mantelverordnung zur Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) und der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) aufgenommen. So ist vor allem ein Inkrafttreten der 45. BImschV, welche das UMS regelt, für Juli 2030 vorgesehen. Die (finale) Abstimmung im Bundesrat findet voraussichtlich im Herbst statt. Obwohl die vorgesehene Verschiebung bzgl. der UMS im Kern zu begrüßen ist, sind einige bestehende Formulierungen in der IED aus Sicht des BDE weiterhin reformbedürftig. So sind bei der Erstellung der UMS die jeweils relevanten BVT-Schlussfolgerungen als festgelegte Vergleichswerte heranzuziehen. Da diese aber bereits auf Ebene der Anlagengenehmigung selbst geprüft werden, würde eine zusätzliche Relevanz bei der Erstellung und Genehmigung der UMS zu einer ‘Doppelprüfung’ führen und jedenfalls einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten. Zudem sollte auch die Möglichkeit vorgesehen sein, bereits nach ISO 14001 oder EMAS-Standards zertifizierte Anlagen ohne zusätzliches Verfahren als UMS-konform anzuerkennen, da auch dies zu ‘Doppelprüfungen’ führen würde. Letztlich ist es auch wichtig, die Formulierung des bestehenden Art. 15 Abs. 3 IED anzupassen, wenn die IED im Rahmen des Umweltomnibus nun revidiert wird. Dieser regelt aktuell, dass die ‘strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte’ bestehender BVT-Spannen der relevante Maßstab zur Anlagengenehmigung sein sollen. Diese Formulierung bringt nicht nur praktisch erhebliche Schwierigkeiten – und steht daher sektorübergreifend in der Kritik – sondern widerspricht auch dem Sinn und Zweck solcher BVT-Kriterien. Diese geben nämlich zulässige ‘Spannweiten’ vor, innerhalb derer sich einzelne Emissionspunkte einer Anlage bewegen dürfen. Erst aus einer Gesamtschau der verschiedenen Werte einzelner Emissionspunkte soll die zuständige Behörde nach Ermessen entscheiden, ob sie eine Anlage zulässt oder im Einzelfall Auflagen zur Emissionsminderung anordnen möchte. Jeden einzelnen Emissionspunkt auf das zulässige Optimum zu beschränken ist dabei schlichtweg unrealistisch. Von diesen Forderungen ausgehend, liest sich der Berichtsentwurf des Umweltausschusses tatsächlich positiv. So ist eine Streichung des Verweises auf die bestehenden BVT-Schlussfolgerungen vorgesehen, wie auch eine Vermutungsregelung, dass bereits ISO 14001 und EMAS-zertifizierte Anlagen die Anforderungen an ein UMS erfüllen. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 IED soll dahingehend angepasst werden, dass anstatt der ‘strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte bestehender BVT-Spannen’ nur noch solche Grenzwerte, die ‘technisch und wirtschaftlich’ umsetzbar sind, den zur Anlagengenehmigung relevanten Grenzwert vorgeben sollen. Im Übrigen sieht der Entwurf eine Verschiebung der Pflicht zur IED-Umsetzung vom 01. Juli 2026 auf den 01. Juli 2027 vor (Wobei die Umsetzungsfrist nunmehr überschritten ist. Diese Anpassung würde der Kommission aber die Möglichkeit nehmen, Vertragsverletzungsverfahren gegen solche Mitgliedsstaaten einzuleiten, die sich bereits mit der IED-Umsetzung verspäten). Der Verhandlungsentwurf des Rates ist dagegen kritischer zu werten. Die Regelungen des aktuellen Gesetzesvorschlags werden weitestgehend übernommen, inklusive der jeweiligen Verweise auf die BVT-Referenzen. Zudem sieht der Entwurf anstatt einer bürokratischen Erleichterung noch einen Mehraufwand gegenüber den bestehenden Regelungen vor: Anstatt die Pflicht zur Errichtung eines Chemikalienmanagementsystems zu streichen, soll dieses in einen neuen Absatz 14b IED aufgenommen werden und keine selbstständige Betreiberpflicht sein, sondern Teil des Verfahrens zur Anlagengenehmigung sein. Dies würde die entsprechenden Genehmigungsverfahren erheblich in die Länge ziehen. Beschleunigung von UmweltverträglichkeitsprüfungenAußerdem enthält das Paket zum Umwelt-Omnibus den Vorschlag einer Verordnung zur allgemeinen Beschleunigung von Umweltgenehmigungsverfahren. Ziel ist es, Verfahren besser zu koordinieren, die unter mehrere Vorschriften zur Anlagengenehmigung mit Umweltbezug fallen, wie etwa der Richtlinie 2011/91/EU zur Umweltverträglichkeitsprüfung, der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG oder der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG bzw. entsprechender nationaler Umsetzungen. Kernregelung ist dabei die Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Errichtung eines ‘single point of contact’ (Art. 3 des Vorschlags), der für Vorhabenträger als zentraler Ansprechpartner fungieren und Verfahren koordinieren soll. Zudem sieht der Gesetzesvorschlag in Art. 7 verbindliche Bearbeitungsfristen für die Behörde vor – so sind etwa für die Öffentlichkeitsbeteiligung max. 90 Tage vorgesehen; zur Bestätigung, dass Antragsunterlagen vollständig sind, hat die Behörde 30 Tage Zeit. Außerdem sind für ‘strategische Sektoren’ besondere Verfahrensbeschleunigungen bzw. ‘Toolboxen’ vorgesehen (Art. 14). So soll für Anlagen aus den entsprechenden Sektoren die Vermutung gelten, dass diese in einem ‘überragenden öffentlichen Interesse’ stehen. Das legt der Genehmigungsbehörde besondere Begründungspflichten auf, wenn sie eine Anlagengenehmigung aus Umweltaspekten versagen möchte. Eine zentrale Definition des Begriffes ‘strategischer’ Sektoren ist nicht enthalten. Der Gesetzesvorschlag verweist insoweit auf (kommende) Einzelgesetzgebung wie den Vorschlag zum Industrial Accelerator Act (IAA) oder den Circular Economy Act (CEA). Der Ansatz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ist zu begrüßen. Aus Sicht des BDE sollte der ‘single point of contact’, wenn er als zentrale Kommunikationsstelle fungiert, aber nicht bloß eine koordinierende Funktion haben, sondern dann tatsächlich auch die zentrale Genehmigungsbehörde sein. Welche verfahrensbeschleunigende Wirkung eine reine Kommunikationsfunktion effektiv hätte, ist fraglich. Dass im Kontext des Begriffes ‘strategischer Sektoren’ auf den Circular Economy Act verwiesen wird, ist zu begrüßen. Es sei an der Stelle aber darauf hingewiesen, dass Kreislaufwirtschaft bzw. ‘Recycling’ auch in die Liste der strategischen Sektoren nach dem IAA aufgenommen werden sollte, welcher nicht zuletzt Maßnahmen zur Resilienz des Europäischen Binnenmarktes regelt. Indem die Verwendung von Sekundärrohstoffen in der industriellen Produktion Abhängigkeiten von (Primär-) Importen aus Drittstaaten verringert, kommt der Kreislauwirtschaft auch in diesem Kontext eine tragende Bedeutung zu. Der Berichtsentwurf des Umweltausschusses zu diesem Gesetzesentwurf sieht zunächst eine weitere Verkürzung der Verfahrensfristen für Behörden vor. Anstatt einer Frist von 60 Tagen für das ‘Screening’ (= Die Prüfung, ob ein Vorhaben überhaupt in den Anwendungsbereich einer Vorschrift fällt), sollen etwa nur 45 Tage vorgesehen sein. Dem ‘single point of contact’ soll zusätzlich zu einer ‘Koordinierungsfunktion’ auch eine ‘Beratungsfunktion’ zukommen. Die Regelungen zur besonderen Verfahrensbeschleunigung für strategische Sektoren werden im Entwurf dagegen gestrichen. Der Ausschuss verweist darauf, dass der Begriff nicht zentral definiert sei und dass Sektoren, die ggf. nicht hierunter zu fassen wären, diskriminiert würden. Eine Verhandlungsposition des Rates zu dem Gesetzesvorschlag besteht noch nicht – allerdings eine Vorlage (‘Steering Note’) der zyprischen Ratspräsidentschaft vom 26. Mai. Darin wird angeregt, die Errichtung eines ‘single point of contacts’ auf freiwilliger Basis in den finalen Gesetzestext aufzunehmen oder die einzelnen Verfahrensfristen für die Behörden zu verlängern. Nächste SchritteAm 1. Oktober 2026 stimmt zunächst der federführende Umweltausschuss über seinen Bericht ab. Anschließend legt das Plenum des Europäischen Parlaments die endgültige Verhandlungsposition des Parlaments fest. Erst danach beginnen die Trilogverhandlungen mit Rat und Europäischer Kommission. Aus Sicht des BDE bestehen im weiteren parlamentarischen Verfahren noch wichtige Möglichkeiten, die Vorschläge im Sinne einer leistungsfähigen Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln. Insbesondere die Position des Rates zu den unterjährigen Mengenmeldungen zeigt, dass Vereinfachungen und ein funktionierendes EPR-System miteinander vereinbar sind. |