Umwelt-Omnibus

Rat stärkt Kreislaufwirtschaft – Berichtsentwurf des Umweltausschusses setzt gemischte Signale

Im Gesetzgebungsverfahren zum Umwelt-Omnibus zeichnen sich erste Positionen der EU-Gesetzgeber ab. Während der Rat insbesondere bei der erweiterten Hersteller­verantwor­tung (EPR) wichtige Anliegen der Kreislaufwirtschaft aufgreift, enthält der Berichtsentwurf des feder­führen­den Umweltausschusses des Europä­ischen Parlaments aus Sicht des BDE sowohl Verbesserungen als auch kriti­sche Punkte.

 

Hintergrund 

Mit dem Umwelt-Omnibus verfolgt die Europäi­sche Kommission das Ziel, bestehende Umwelt­vorschriften zu vereinfachen und bürokratische Belastungen für Unternehmen zu reduzieren. 

Betroffen sind unter anderem die erweiterte Her­stellerverantwortung (EPR) (u.a. für Verpackungen, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und Texti­lien), Regelungen der Industrieemissionsrichtlinie (IED) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). 

Der BDE hat sich frühzeitig mit konkreten Ände­rungsvorschlägen gegenüber der Europäischen Kommission, Mitgliedern des Europäischen Parla­ments und dem Bundesministerium für Umwelt, Klima und Naturschutz (BMUKN) in das Gesetz­gebungsverfahren eingebracht. 

Dabei stand stets das Ziel im Mittelpunkt, Vereinfa­chungen zu ermöglichen, ohne die Funktionsfähig­keit der Kreislaufwirtschaft und bestehender Voll­zugsstrukturen zu gefährden. Im entsprechenden Artikel des letzten Europaspiegels sind die Kommis­sionsvorschläge sowie die Bewertung des BDE ausführlich dargestellt. 

Aktuelles

Im Juni 2026 veröffentlichten die Berichterstatter des federführenden Umweltausschusses (ENVI) im Europäischen Parlament ihre Berichtsentwürfe, an­schließend brachten die Abgeordneten zahlreiche Änderungsanträge ein. Parallel verabschiedete der Rat am 25. Juni 2026 seine Verhandlungsposition.

Wesentliche Inhalte

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Au­torisierte Vertreter

Die Kommission schlägt vor, die Pflicht zur Benen­nung autorisierter Vertreter für in der EU ansässige Hersteller bis 2035 auszusetzen. Diese Vertreter stellen bei grenzüberschreitendem Inverkehrbrin­gen von Produkten sicher, dass Hersteller regis­triert sind, ihre Pflichten erfüllen und ihren Beitrag zur Finanzierung der Entsorgung leisten.

Aus Sicht des BDE würde eine Aussetzung der Ver­treterpflicht den Vollzug der erweiterten Herstel­lerverantwortung erheblich erschweren. Daraus resultierende Finanzierungslücken würden die Fi­nanzierung der EPR-Systeme und damit die Finan­zierung der Kreislaufwirtschaft gefährden. 

Der Berichtsentwurf des Umweltausschusses be­grenzt die vorgeschlagene Aussetzung der Ver­pflichtung zur Benennung eines autorisierten Ver­treters auf Klein- und Kleinstunternehmen und trägt damit den Bedenken der Entsorgungswirt­schaft zumindest teilweise Rechnung. Der zypri­sche Ratsvorsitz hat jedoch angekündigt, die Ar­beiten an dem Dossier vorerst einzustellen. 

Es ist zwar möglich, dass die Beratungen unter dem nachfolgenden irischen Ratsvorsitz wieder aufge­nommen werden. Ebenso denkbar ist jedoch, dass der Rat zum Kommissionsvorschlag zur Ausset­zung der Verpflichtung zur Benennung eines auto­risierten Vertreters keine Position einnimmt und folglich keine Abstimmung im Rat erfolgt. In diesem Fall würde das weitere Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich faktisch zum Erliegen kommen.

Laut Kommissionsvorschlag soll für Hersteller aus Drittstaaten die Pflicht zur Benennung ei­nes autorisierten Vertreters pro EU-Mitglied­staat, in dem Produkte in Verkehr gebracht werden, im Grundsatz bestehen bleiben, wobei die Mitgliedstaaten jedoch alternative Nach­verfolgungsinstrumente wählen können. Dies­bezüglich stellen sich Parlament und Rat – der BDE-Position entsprechend – gemeinsam ge­gen den Kommissionsvorschlag und unter­stützen ihn nicht. 

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Men­genmeldungen

Der Kommissionsvorschlag sieht außerdem vor, Mengenmeldungen künftig auf höchstens eine jährliche Meldung zu begrenzen. Der Vorschlag, un­terjährige Mengenmeldungen abzuschaffen, schwächt die Steuerungs- und Kontrollfunktion wettbewerblicher EPR-Systeme erheblich. 

Er führt zu Wettbewerbsverzerrungen, erhöht die Risiken für Marktstabilität und Zielerreichung im Recycling und entlastet Hersteller kaum. Er ist da­her nicht verhältnismäßig und für wettbewerbliche Systeme nicht geeignet. Der Berichtsentwurf des Umweltausschusses unterstützt den Kommissi­onsvorschlag. Der Rat folgt dem hingegen nicht und streicht diese Änderung in seiner Verhand­lungsposition.

Industrieemissionsrichtlinie (IED)

Das Omnibuspaket sieht zudem verschiedene Anpassungen im Rahmen der Industrieemissions­richtlinie 2010/75/EU vor. Die weitestgehende Än­derung ist dabei die Verschiebung der Pflicht zur Erstellung eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach Art. 14a Abs. 1 IED vom 01. Juli 2027 auf den 01. Juli 2030. Außerdem soll ein solches System in Zukunft nicht mehr für jede individuelle Anlage erstellt werden müssen, sondern nur noch auf ‘Unternehmensebene’.

Über ein solches UMS müssen Betreiber von IED-relevanten Anlagen umweltpolitische Ziele zur Ressourcen- und Energieeffizienz festlegen und Maßnahmen darstellen, wie sie diese Ziele errei­chen sollen. Ganz gestrichen werden sollen nach dem Omnibus die Pflicht zur Erstellung eines Che­mikalienmanagementsystems (Art. 14a Abs. 2 IED) und eines Klimatransformationsplans (Art. 27d IED). 

Der Bundesgesetzgeber hat die entsprechenden Anpassungen bereits (vorsorglich) in die aktuellen Vorschläge zum Artikelgesetz bzw. zur Mantel­verordnung zur Anpassung des Bundes-Immissi­onsschutzgesetzes (BImschG) und der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) aufge­nommen. So ist vor allem ein Inkrafttreten der 45. BImschV, welche das UMS regelt, für Juli 2030 vor­gesehen. Die (finale) Abstimmung im Bundesrat findet voraussichtlich im Herbst statt. 

Obwohl die vorgesehene Verschiebung bzgl. der UMS im Kern zu begrüßen ist, sind einige beste­hende Formulierungen in der IED aus Sicht des BDE weiterhin reformbedürftig. So sind bei der Erstel­lung der UMS die jeweils relevanten BVT-Schluss­folgerungen als festgelegte Vergleichswerte her­anzuziehen. Da diese aber bereits auf Ebene der Anlagengenehmigung selbst geprüft werden, würde eine zusätzliche Relevanz bei der Erstellung und Genehmigung der UMS zu einer ‘Doppelprü­fung’ führen und jedenfalls einen erheblichen büro­kratischen Mehraufwand bedeuten. 

Zudem sollte auch die Möglichkeit vorgesehen sein, bereits nach ISO 14001 oder EMAS-Standards zertifizierte Anlagen ohne zusätzliches Verfahren als UMS-konform anzuerkennen, da auch dies zu ‘Doppelprüfungen’ führen würde. Letztlich ist es auch wichtig, die Formulierung des bestehenden Art. 15 Abs. 3 IED anzupassen, wenn die IED im Rahmen des Umweltomnibus nun revidiert wird. Dieser regelt aktuell, dass die ‘strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte’ bestehender BVT-Spannen der relevante Maßstab zur Anlagengenehmigung sein sollen. 

Diese Formulierung bringt nicht nur praktisch er­hebliche Schwierigkeiten – und steht daher sekto­rübergreifend in der Kritik – sondern widerspricht auch dem Sinn und Zweck solcher BVT-Kriterien. Diese geben nämlich zulässige ‘Spannweiten’ vor, innerhalb derer sich einzelne Emissionspunkte ei­ner Anlage bewegen dürfen. 

Erst aus einer Gesamtschau der verschiedenen Werte einzelner Emissionspunkte soll die zustän­dige Behörde nach Ermessen entscheiden, ob sie eine Anlage zulässt oder im Einzelfall Auflagen zur Emissionsminderung anordnen möchte. Jeden ein­zelnen Emissionspunkt auf das zulässige Optimum zu beschränken ist dabei schlichtweg unrealistisch. 

Von diesen Forderungen ausgehend, liest sich der Berichtsentwurf des Umweltausschusses tatsäch­lich positiv. So ist eine Streichung des Verweises auf die bestehenden BVT-Schlussfolgerungen vor­gesehen, wie auch eine Vermutungsregelung, dass bereits ISO 14001 und EMAS-zertifizierte Anlagen die Anforderungen an ein UMS erfüllen. 

Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 IED soll dahinge­hend angepasst werden, dass anstatt der ‘strengst­möglichen Emissionsgrenzwerte bestehender BVT-Spannen’ nur noch solche Grenzwerte, die ‘tech­nisch und wirtschaftlich’ umsetzbar sind, den zur Anlagengenehmigung relevanten Grenzwert vor­geben sollen. 

Im Übrigen sieht der Entwurf eine Verschiebung der Pflicht zur IED-Umsetzung vom 01. Juli 2026 auf den 01. Juli 2027 vor (Wobei die Umsetzungsfrist nunmehr überschritten ist. Diese Anpassung würde der Kommission aber die Möglichkeit nehmen, Ver­tragsverletzungsverfahren gegen solche Mitglieds­staaten einzuleiten, die sich bereits mit der IED-Um­setzung verspäten).  

Der Verhandlungsentwurf des Rates ist dagegen kritischer zu werten. Die Regelungen des aktuellen Gesetzesvorschlags werden weitestgehend über­nommen, inklusive der jeweiligen Verweise auf die BVT-Referenzen. 

Zudem sieht der Entwurf anstatt einer bürokrati­schen Erleichterung noch einen Mehraufwand ge­genüber den bestehenden Regelungen vor: Anstatt die Pflicht zur Errichtung eines Chemikalienmana­gementsystems zu streichen, soll dieses in einen neuen Absatz 14b IED aufgenommen werden und keine selbstständige Betreiberpflicht sein, sondern Teil des Verfahrens zur Anlagengenehmigung sein. Dies würde die entsprechenden Genehmigungs­verfahren erheblich in die Länge ziehen. 

Beschleunigung von Umweltverträglichkeits­prüfungen

Außerdem enthält das Paket zum Umwelt-Omni­bus den Vorschlag einer Verordnung zur allgemei­nen Beschleunigung von Umweltgenehmigungs­verfahren. Ziel ist es, Verfahren besser zu koordi­nieren, die unter mehrere Vorschriften zur Anla­gengenehmigung mit Umweltbezug fallen, wie etwa der Richtlinie 2011/91/EU zur Umweltver­träglichkeitsprüfung, der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG oder der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG bzw. entsprechender nationaler Um­setzungen. 

Kernregelung ist dabei die Pflicht der Mitglieds­staaten zur Errichtung eines ‘single point of contact’ (Art. 3 des Vorschlags), der für Vorhabenträger als zentraler Ansprechpartner fungieren und Verfah­ren koordinieren soll. Zudem sieht der Gesetzes­vorschlag in Art. 7 verbindliche Bearbeitungsfristen für die Behörde vor – so sind etwa für die Öffent­lichkeitsbeteiligung max. 90 Tage vorgesehen; zur Bestätigung, dass Antragsunterlagen vollständig sind, hat die Behörde 30 Tage Zeit. Außerdem sind für ‘strategische Sektoren’ besondere Verfahrens­beschleunigungen bzw. ‘Toolboxen’ vorgesehen (Art. 14). 

So soll für Anlagen aus den entsprechenden Sekto­ren die Vermutung gelten, dass diese in einem ‘überragenden öffentlichen Interesse’ stehen. Das legt der Genehmigungsbehörde besondere Be­gründungspflichten auf, wenn sie eine Anlagen­genehmigung aus Umweltaspekten versagen möchte. Eine zentrale Definition des Begriffes ‘strategischer’ Sektoren ist nicht enthalten. Der Gesetzesvorschlag verweist insoweit auf (kom­mende) Einzelgesetzgebung wie den Vorschlag zum Industrial Accelerator Act (IAA) oder den Cir­cular Economy Act (CEA). 

Der Ansatz zur Beschleunigung von Genehmi­gungsverfahren ist zu begrüßen. Aus Sicht des BDE sollte der ‘single point of contact’, wenn er als zent­rale Kommunikationsstelle fungiert, aber nicht bloß eine koordinierende Funktion haben, sondern dann tatsächlich auch die zentrale Genehmigungsbe­hörde sein. Welche verfahrensbeschleunigende Wirkung eine reine Kommunikationsfunktion effek­tiv hätte, ist fraglich. Dass im Kontext des Begriffes ‘strategischer Sektoren’ auf den Circular Economy Act verwiesen wird, ist zu begrüßen. 

Es sei an der Stelle aber darauf hingewiesen, dass Kreislaufwirtschaft bzw. ‘Recycling’ auch in die Liste der strategischen Sektoren nach dem IAA aufge­nommen werden sollte, welcher nicht zuletzt Maß­nahmen zur Resilienz des Europäischen Binnen­marktes regelt. Indem die Verwendung von Sekun­därrohstoffen in der industriellen Produktion Ab­hängigkeiten von (Primär-) Importen aus Drittstaa­ten verringert, kommt der Kreislauwirtschaft auch in diesem Kontext eine tragende Bedeutung zu. 

Der Berichtsentwurf des Umweltausschusses zu diesem Gesetzesentwurf sieht zunächst eine wei­tere Verkürzung der Verfahrensfristen für Behör­den vor. Anstatt einer Frist von 60 Tagen für das ‘Screening’ (= Die Prüfung, ob ein Vorhaben über­haupt in den Anwendungsbereich einer Vorschrift fällt), sollen etwa nur 45 Tage vorgesehen sein. Dem ‘single point of contact’ soll zusätzlich zu einer ‘Koordinierungsfunktion’ auch eine ‘Beratungs­funktion’ zukommen. 

Die Regelungen zur besonderen Verfahrens­beschleunigung für strategische Sektoren werden im Entwurf dagegen gestrichen. Der Ausschuss verweist darauf, dass der Begriff nicht zentral defi­niert sei und dass Sektoren, die ggf. nicht hierunter zu fassen wären, diskriminiert würden. 

Eine Verhandlungsposition des Rates zu dem Ge­setzesvorschlag besteht noch nicht – allerdings eine Vorlage (‘Steering Note’) der zyprischen Rats­präsidentschaft vom 26. Mai. Darin wird angeregt, die Errichtung eines ‘single point of contacts’ auf freiwilliger Basis in den finalen Gesetzestext aufzu­nehmen oder die einzelnen Verfahrensfristen für die Behörden zu verlängern. 

Nächste Schritte

Am 1. Oktober 2026 stimmt zunächst der feder­führende Umweltausschuss über seinen Bericht ab. Anschließend legt das Plenum des Europäischen Parlaments die endgültige Verhandlungsposition des Parlaments fest. Erst danach beginnen die Tri­logverhandlungen mit Rat und Europäischer Kom­mission.

Aus Sicht des BDE bestehen im weiteren parla­mentarischen Verfahren noch wichtige Möglichkei­ten, die Vorschläge im Sinne einer leistungsfähigen Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln. 

Insbeson­dere die Position des Rates zu den unterjährigen Mengenmeldungen zeigt, dass Vereinfachungen und ein funktionierendes EPR-System miteinander vereinbar sind.

Download BDE/VOEB Europaspiegel Juli 2026

Yannick Müller

Legal Advisor, Europareferent für Binnenmarkt, Abfall- & Umweltrecht

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht