Vergaberecht

„Leak“ der kommenden Verordnung zur Revision der bestehenden Richtlinien veröffentlicht

Die Revision des Europäischen Vergaberechts war ursprünglich für den Juli 2026 vorgesehen, wurde dann aber auf den September verschoben. Im Juli erschien jedoch ein “Leak” des Gesetzesentwurfs. Dieser lässt erkennen, dass die Kommission eine radikale Revision beabsichtigt – anstelle der aktuell geltenden drei Richtlinien soll das Vergaberecht in einer einzigen Verordnung gebündelt werden. Damit entfällt auch der Spielraum, den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien hatten. 

Hintergrund 

Nach dem Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2026 aus Oktober letzten Jahres sollte im Juli ein Gesetzesvorschlag zur Simplifizierung des Europäischen Vergaberechts veröffentlicht werden. Dessen Ziel sollte es sein, die bestehenden Richtlinien (die „zentrale“ Vergaberichtlinie 2014/24/EU; die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU und die Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU) durch eine einzige Verordnung abzulösen, um so einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Mitgliedsstaaten zu etablieren. 

Eine Auswertung der Kommission aus dem November 2025 (Siehe hierzu auch: Europaspiegel Dezember 2025) kam zu dem Ergebnis, dass es gerade die unterschiedliche Umsetzung Europäischer Vorgaben in den Mitgliedsstaaten sei, welche Unternehmen und Investoren vor Unsicherheiten stelle und grenzüberschreitende Aktivitäten bremse.

So bestünden bereits unterschiedliche Definitionen zentraler Rechtsbegriffe des Vergaberechts, wie etwa derjenige einer “zentralen Regierungsbehörde” oder einer “Einrichtung des öffentlichen Rechts”. 

Hinzu kommt der Effekt des ‘Gold Platings’, also der Tatsache, dass Mitgliedsstaaten in der Umsetzung Europäischer Vorgaben noch zusätzliche Kriterien hinzufügen. Letztlich ist es auch eine zentrale Erkenntnis, dass durch die ‘freie’ Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Verfahrensarten, welche die Europäische Richtlinie vorsieht, es nicht zu mehr Flexibilisierung der Prozesse gekommen ist. 

Tatsächlich stieg sogar die Nutzung des ‘offenen’ Verfahrens von 73 % (2006–2010) auf 82 % (2017–2024). Von der Möglichkeit des ‘Verhandlungs­verfahrens’, in dem über individuelle Aushand­lungen mit Bietern bessere Angebote erzielt werden sollen, werde nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht.  

Zudem schrieben etwa nur 25 % aller Mitglieds­staaten nach verbindlichen Nachhaltig­keitskri­terien aus („Green Public Procurement“). Dabei sei es gerade die öffentliche Auftragsvergabe, die mit einem Anteil von immerhin 15 % am europäischen BIP als ein wichtiger Hebel zur Förderung der Nachfrage und Investitionsbereitschaft in nachhaltige und „strategische“ Sektoren genutzt werden kann und sollte.

Green Public Procurement sollte demzufolge zum Standard des Europäischen Vergaberechts werden und zudem sollte die grundsätzliche Struktur der Ausschreibungsverfahren überarbeitet werden. Der vorliegende „Leak“ zum Verordnungsvorschlag enthält insoweit zwar wesentliche Neuerungen, bleibt aus Sicht des Verbandes aber an den entscheidenden Stellen zu ungenau. 

Wesentliche Inhalte 

Neustruktur öffentlicher Ausschreibungen

Die bestehende Vergaberichtlinie kennt grundsätzlich fünf verschiedene Verfahrensarten, das offene- und nichtoffeneVerfahren, den sog. (vorgelagerten) Teilnahmewettbewerb, den wettbewerblichen Dialog sowie die Innovations­partnerschaft (Art. 26 ff. der RL 2014/24/EU). Zwischen offenem- und nicht offenem Verfahren besteht ein Wahlrecht der Ausschreibungs­behörden. 

Die anderen Verfahrensarten sind dann zulässig, wenn qualitativ besonders komplexe oder innovative Lösungen zu besorgen sind. Bei der Zuschlagserteilung haben Mitgliedsstaaten bzw. Vergabestellen grundsätzlich die freie Wahl, ob sie Zuschläge über den niedrigsten Preis vergeben oder weitere Qualitätsaspekte wie Umwelt- und Nachhaltigkeitskriterien oder soziale Anfor­derungen zum Ausschreibungskriterium machen (sogenannte ‘strategische’ Auftragsvergabe), solange die Mindestanforderungen zur Leistungsbeschreibung erfüllt sind (Art. 67 der RL 2014/24/EU). 

Nach der neuen, im „Leak“ dargestellten, Struktur soll gewährleistet werden, dass sich in öffentlichen Ausschreibungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis durchsetzt; das bedeutet, dass bestimmte Qualitätsaspekte zwingend in die Leistungsbewertung miteinfließen müssen. 

Gemäß den Art. 31 ff. stellen sich jedem Vergabeprozess einige ‚vorgelagerte‘ Verfahrensschritte voran. So muss die Behörde vor jeder Haushaltsperiode einen ‚Bedarfsplan‘ veröffentlichen, der die beabsichtigten Beschaffungen indikativ ausweist. Je nach Verfahrensart können bzw. müssen sie dabei eine vorherige Marktkonsultation durchführen. Eine solche Pflicht besteht etwa bei dem neuen Verfahren des „Innovationswettbewerbs“. 

Statt der bisherigen fünf Verfahrensarten soll die kommende Verordnung nur noch drei kennen: Das offene Verhandlungsverfahren (Open-Negotiated Procedure, Art. 36 ff.), das dynamische vereinfachte Verfahren (Dynamic simplified Procedure, Art. 39 ff.) sowie den erwähnten Innovationswettbewerb (Innovation Challenge Procedure, Art. 44 ff.). 

Das vereinfachte Verfahren ist anzuwenden für standardisierte, wiederkehrende Bedarfe, der Innovationswettbewerb für Bedarfe, zu denen noch keine verfügbare Marktlösung existiert. In Ausnahmefällen, etwa wenn nur ein Angebot vorhanden ist oder in Krisenfällen ist auch ein ‚Sonderverfahren‘ (Special Procedure, Art. 49 ff.) möglich. 

Der Großteil von Ausschreibungen würde somit im offenen Verhandlungsverfahren stattfinden. Es handelt sich dabei um eine Kombination des offenen- und des Verhandlungsverfahrens gemäß der bestehenden Richtlinie, bei dem jeder Marktteilnehmer innerhalb von 30 Tagen ein Angebot einreichen kann, sich die Vergabestelle anschließende Verhandlungen über die weitere Ausgestaltung der Angebote aber flexibel offenhalten darf. 

Liegen also bereits hochwertige Erstangebote vor, darf die Behörde den Zuschlag sofort erteilen, ohne in eine zeitaufwendige Verhandlungsrunde einzusteigen. Um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Verfahren zu erleichtern, darf die Behörde als Mindestumsatz (zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit) maximal 50 % des Auftragswertes verlangen; Die Tatsache, dass und ob ein Unternehmen bereits in der Vergangenheit Aufträge von der Vergabestelle bezogen hat, darf nicht zum Leistungskriterium gemacht werden.

Zuschlagskriterien

Zentrale Regelung ist Art. 93, der die einzelnen Zuschlagskriterien regelt. Auftraggeber sollen den Zuschlag an denjenigen Bieter erteilen, welcher das beste Preis-Leistungs-Verhältnis vorweisen kann. Die Leistung ist an folgenden (nicht abschließenden) Qualitätskriterien zu messen: Technischer Wert der Leistung (Produktdesign), Nachhaltigkeit und Innovation, Personalqualität (Qualifikation) und Servicequalität. 

Diese Qualitätskriterien müssen zwingend mit mindestens 30 % in die Gesamtbewertung einfließen, bei ‚arbeitsintensiven Vorhaben‘ (z.B. komplexe Bauleistungen) mit 50 %. Eine Vergabe (nur) nach dem niedrigsten Preis bleibt nur noch in engen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die geforderte Qualität bereits durch technische Spezifikationen oder Vertragsausführungsklauseln sichergestellt wird. 

Grundsätzlich sind Behörden auch gehalten, die gesamten Lebenszykluskosten eines Produkts in die Bewertung einzubeziehen (‚life-cycle costing‘, Art. 94). Dies umfasst neben dem Energie- und Ressourcenverbrauch und der Umweltbelastung, die mit der Herstellung des Produkts verbunden sind, auch die Kosten für Entsorgung und Recycling. 

Letztlich endet die Kontrolle der dargestellten Qualitätskriterien nicht bereits mit der Erteilung des Zuschlags. Die Behörde kann dem Auftragnehmer gemäß Art. 99 Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags machen, soweit sie mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen und in den Beschaffungsunterlagen angegeben sind. 

Solche Qualitätsaspekte umfassen insbesondere die Kriterien, die im – nunmehr definierten – Begriff des „Green Public Procurement“ angelegt sind (dazu unten genaueres), also auch und insbesondere den Umgang mit Abfällen oder anderen ‚Anforderungen einer Kreislaufwirtschaft‘. Auch Arbeitsschutz und soziale Aspekte sind in dem Zusammenhang relevant. 

Letztlich ist auch zu erwähnen, dass die Vergabebehörde gehalten ist, Aufträge möglichst in mehrere Lose aufzuteilen und der Begründungspflicht unterliegt, wenn sie einen Auftrag ‚als Ganzes‘ vergibt, Art. 95. Dadurch soll KMU ein besserer Zugang zu Ausschreibungen ermöglicht werden. 

Elektronisches Vergabesystem

Neben einer grundsätzlichen Änderung der Struktur des Vergabeverfahrens enthält der Entwurf auch zentrale Regelungen über die Transparenz- und Dokumentationspflichten. Nach Art. 104 müssen Vergabestellen sämtliche Entscheidungen im Vergabeverfahren – einschließlich der Kommunikation mit Wirtschafts­teilnehmern, etwaiger Verhandlungen sowie der Auswahl- und Zuschlagsentscheidung – in einem elektronischen Vergabesystem dokumentieren und diese Dokumentation mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung aufbewahren. Zudem sind erkannte Interessenskonflikte, Integritätsverstöße und erhebliche Sicherheitsrisiken zu erfassen und der zuständigen Aufsichtsstelle nach Art. 133 zu melden. 

Art. 105 führt darüber hinaus ein gestuftes System von acht Informationskategorien ein, die jeweils über eine zentrale Informationsplattform zu veröffentlichen sind (Konsultations-, Planungs-, Wettbewerbs-, Ergebnis-, Vertrags-, Änderungs- und Abschlussinformationen sowie Informationen zur Registrierung zentraler Beschaffungsstellen).

Insbesondere die ‚Ergebnisinformationen‘ müssen künftig auch bei Verfahren nach Art. 11 (In-House), Art. 12 (Joint Ventures) und Art. 49 (Sonderverfahren) eine ausdrückliche Begründung der Vergabeentscheidung enthalten. Nach Art. 106 sind die Ergebnisinformationen spätestens 20 Tage nach Abschluss einer Konsultation bzw. der Zuschlagsentscheidung zu veröffentlichen. 

Die Kommission stellt mit diesen Vorgaben auf eine ex-post-Kontrolle von Vergabeverfahren ab, eine ex-ante-Kontrolle soll nicht mehr greifen.

‚In-House‘ Vergabe und öffentlich-öffentliche Kooperationen

Die Ausnahmeregelungen von der Ausschreibungspflicht bzw. die ‚Direktvergabe‘ an Einheiten des öffentlichen Rechts wurden weitestgehend aus Art. 12 der bestehenden Vergaberichtlinie (EU) 24/2014 übernommen (nunmehr Art. 11 der Vergabeverordnung). Demgemäß können Aufträge an juristische Personen des privaten oder öffentlichen ohne wettbewerbliche Ausschreibung vergeben werden, wenn der Auftraggeber eine wesentliche Kontrolle über die beauftragte juristische Person ausübt und die Person 80 % ihrer Tätigkeit bereits im Aufgabenkreis des Auftraggebers ausführt. 

Dies gilt auch für mehrere Auftraggeber, wenn diese gemeinsam mehr als 80 % der Anteile an einer juristischen Person halten. Der relevante Schwellenwert orientiert sich insoweit am Gesamtumsatz des Unternehmens. Eingefügt wurde lediglich eine Klarstellung, dass für Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, der Gesamtumsatz dieser Gruppe im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU entscheidend ist. Damit reagiert die Kommission auf eine Entscheidung (C-692/23) des Europäischen Gerichtshofes vom Januar dieses Jahres, die klarstellt, dass eine getrennte Beurteilung anhand des Einzelumsatzes bei mehreren Unternehmenstöchtern unzulässig ist. 

Diese Privilegien werden gemäß Art. 12 im Sektorenbereich auch auf verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen ausgeweitet. Demnach entfällt die Ausschreibungspflicht für Sektorenauftraggeber auch bei der Direktvergabe an eine Konzerntochter, sofern diese mindestens 80 % ihres dreijährigen Gesamtumsatzes mit dem Auftraggeber bzw. der Unternehmensgruppe erzielt. 

In den Sektorenbereich fallen nach dem Verordnungsentwurf die Energieerzeugung- und Versorgung, Wasser, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen, Postdienste und die Gewinnung fossiler Brennstoffe.  

Ebenso ausgenommen sind Kooperationen über Joint Ventures, also dem Zusammenschluss mehrerer Auftraggeber zur Durchführung einer gemeinsamen Sektorentätigkeit. Aufträge dürfen sich insoweit ‚gegenseitig‘ vergeben werden, vorausgesetzt, das Joint Venture ist auf mindestens drei Jahre angelegt und die Partner bleiben vertraglich über diesen Zeitraum gebunden. 

Wie dargestellt, müssen sämtliche entscheidungsrelevante Informationen über In-House Vergaben und Joint Ventures auf der Informationsplattform nach Art. 105 veröffentlicht werden. 

‚Green Public Procurement‘ und Kreislaufwirtschaft 

Zur „grünen“ öffentlichen Beschaffung regelt der Entwurf, dass öffentliche Auftraggeber Umweltaspekte zum Gegenstand öffentlicher Ausschreibungen machen können, um negative Umwelt- und Klimaauswirkungen zu verringern (Art. 52). Der Artikel schafft hierzu eine Legaldefinition des Begriffes „Green Public Procurement“. 

Dabei sollen die „strategischen Ziele“ gemäß Art. 5, also Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Erreichung der Klima- und Umweltziele und die strategische Unabhängigkeit der Europäischen Wirtschaft verfolgt werden. Dies erfasst speziell neben dem Schutze der Biodiversität und des Ökosystems auch die Transformation zur Kreislaufwirtschaft. 

In Art. 53 sind Regelungen zur Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz erhalten. Öffentliche Auftraggeber sollen bei ihrer Bedarfsplanung nach Art. 31 “gegebenenfalls prüfen”, inwiefern ihre geplante Beschaffung zur Ressourceneffizienz und zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen kann. 

Konkret “sollten” sie Möglichkeiten prüfen, die Verwendung von Recyclingprodukten und -materialien, einschließlich des Recyclinganteils, zu steigern, und die Rückgewinnung und Nutzung von Sekundärrohstoffen, einschließlich kritischer Rohstoffe, fördern.  

Zum Zwecke des Green Public Procurements können öffentliche Auftraggeber technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien festlegen. Diese müssen sich aber an verbindlichen Europäischen Regelungen bzw. Leistungsklassen, wie dem Energieeffizienzlabel orientieren, Art 55. Allerdings wird der Kommission auch die Befugnis eingeräumt, hierzu einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch unterschiedliche behördliche Spezifikationen zu große Differenzen in der Umsetzung entstehen. 

Präferenz Europäischer Produkte und Dienstleistungen

Art. 69 ff. enthalten Regelungen zur Europäischen Präferenz. Grundsätzlich können sich gemäß Art. 72 öffentliche Auftraggeber auf in-der-EU-ansässige Unternehmen bzw. sonstige von der Verordnung ‚abgedeckte‘ Unternehmen beschränken. Auch der Ausschluss nicht ansässiger Unternehmen während eines bereits laufenden Verfahrens ist möglich. 

Zudem ist die höhere Gewichtung von EU-Produkten bzw. die Ansässigkeit in der EU als ausdrückliches Kriterium der Leistungsbewertung möglich. Grundsätzlich kann die Kommission solche Präferenzregelungen für Europäische Produkte auch in sektorspezifischen Gesetzen für verbindlich erklären (Art. 75). 

Unternehmen aus Drittstaaten sind von diesen Regelungen zur Europäischen Präferenz ebenfalls erfasst, wenn das entsprechende Drittland Vertragspartei des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist oder ein multilaterales Handelsabkommen besteht, das die Beschaffung europäischer Produkte und Dienstleistungen in dem Drittland regelt (Art. 69). 

Einzelne Drittstaaten, die hiervon erfasst sind, können wiederum per delegierten Rechtsakt ausgeschlossen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der betreffende Drittstaat entgegen den entsprechenden Vereinbarungen europäische Bieter faktisch ausschließt oder um Abhängigkeiten zu vermeiden, die die Versorgungssicherheit der EU in Bezug auf bestimmte Waren gefährden könnte (Art. 71). 

Bewertung

In dem aktuellen „Leak“ spiegeln sich Aspekte wider, die auch in der politischen Diskussion aktuell von hoher Relevanz sind und die Zukunft des Europäischen Binnenmarktes prägen werden: Wie konsequent soll eine Bevorzugung Europäischer Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden? Soll Green Public Procurement ein verbindlicher Standard des Vergaberecht werden oder nur für ‚strategische Sektoren‘?

Der BDE ist der Überzeugung, dass gerade das Vergaberecht ein wesentlicher Hebel ist, um die notwendige Nachfrage und damit Innovationsanreize in nachhaltige Europäische Produkte und Technologien zu fördern. Der aktuelle “Leak” der Kommission zur kommenden Vergabeverordnung ist vor diesem Hintergrund nach einer ersten Bewertung nicht verbindlich genug. 

So ist es zwar im Ansatz zu begrüßen, dass Abstand genommen wird vom Preis als alleiniges Ausschreibungskriterium und ‚Qualitätsaspekte‘ in die Gesamtbewertung von Angeboten miteinbezogen werden. Die Vergabe von Leistungen anhand fester Nachhaltigkeitskriterien steht aber weiterhin im Ermessen der Behörde, obwohl die unterschiedliche Praxis in den Mitgliedsstaaten als einer der Kernprobleme in der Evaluation der Vergaberichtlinie erkannt wurde. 

Besonders bedauerlich und im Gesetzgebungsverfahren unbedingt zu korrigieren ist aus Sicht des Verbandes, dass es an einer verbindlichen Vorgabe zur Verwendung von Recyclingmaterialien und recyclingfähigen Produkten fehlt. Zwar ist zu begrüßen, dass es mit Art. 53 eine dezidiert der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz gewidmete Vorschrift im Vergaberecht geben soll. Inhaltlich ist die Regelung jedoch leider enttäuschend: Art. 53 enthält lediglich eine Aufforderung an die öffentlichen Auftrag­geber, zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, die Verwendung von Recyclingprodukten und -materialien, einschließlich des Recyclinganteils, zu steigern. 

Das stellt keine wirkliche Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage dar; nach den Vorschriften der Richtlinie (EU) 24/2014 können die öffentlichen Auftraggeber weitere Aspekte neben dem Preis, wie etwa soziale Aspekte und Nachhaltigkeits­aspekte bei der Auftragsvergabe berücksichtigen – sie müssen es aber nicht. 

Diese fakultative ausgestaltete Regelung hat nicht dazu beigetragen, die strategische Auftragsvergabe, d.h. die Berücksichtigung von sozialen oder Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten, zu stärken, im Gegenteil: Der Europäische Rechnungshof hat in einem Sonderbericht zum öffentlichen Auftragswesen 2023[1] festgestellt, dass die Berücksichtigung ökologischer, sozialer und innovativer Aspekte bei der öffentlichen Auftragsvergabe zwischen 2011 und 2021 in den meisten EU-Mitgliedstaaten abgenommen hat und stattdessen der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium gewählt wurde (Randnummer 59 ff. des Berichts). Die seit 2014 bestehenden freiwilligen Vorgaben zur strategischen Beschaffung haben folglich nicht gewirkt. 

Daher sind unbedingt verbindliche Vorgaben für die öffentliche Hand, bei der Beschaffung recycelte Stoffe, Produkte, die aus recycelten Stoffen hergestellt wurden und Produkte, die recycelt werden können zu bevorzugen, zu machen. 

Das von der Kommission selbst gesetzte Ziel einer Verdopplung der Kreislaufführungsquote bis 2030 auf 24 % kann nur erreicht werden, wenn durch rechtliche Vorgaben Anreize für die Hersteller von Produkten geschaffen werden, mehr recycelte Stoffe in den Produkten einzusetzen. Die verbindliche Bevorzugung von recycelten Stoffen und Produkten bei der Beschaffung kann solche Anreize schaffen. 

Denn die öffentliche Beschaffung hat einen Umfang von jährlich ca. 2,5 Billionen Euro, was einem Anteil von 16% am BIP der EU entspricht – die öffentlichen Auftraggeber haben daher eine ganz erhebliche Nachfragemacht und können das Verhalten der Anbieter von Produkten beeinflussen. 

Eine regulatorische Stärkung der Nachfrageseite in Bezug auf recycelte Stoffe und aus recycelten Stoffen hergestellte Produkte ist auch nur (sach)gerecht, denn auch die Angebotsseite ist durch Regulatorik bestimmt: Abfallerzeuger und –Besitzer sind verpflichtet, die Abfälle zuvorderst dem Recycling zuzuführen und die Entsorgungs­unternehmen haben bei der Behandlung der ihnen überlassenen Abfälle bestimmte Recyclingquoten zu erfüllen. Recyclingquoten ergeben indes nur dann Sinn, wenn es für die recycelten Stoffe auch eine Nachfrage und einen Markt gibt und das Recycling dadurch wirtschaftlich tragfähig ist. Fehlt es an dieser Nachfrage, muss sie durch Regulatorik – etwa im Vergaberecht – geschaffen werden.

Den Einbezug in den Anwendungsbereich von ‚European Preference‘ von sämtlichen GPA-Staaten bzw. Drittstaaten, mit denen Beschaffungs­vereinbarungen im Rahmen von Freihandels­abkommen vorliegen, ist ein Ansatz, der aus Sicht des BDE nicht unterstützt werden kann, da dadurch der Grundgedanke einer „Europäischen Beschaffung“ obsolet würde. Denn durch diese Ausweitung würden voraussichtlich mehrere dutzend Drittstaaten in den Anwendungsbereich mit einbezogen. 

Mindestens genauso wichtig, wie die Möglichkeit, Europäischen Produkten den Zugang zu ausländischen Märkten offenzuhalten ist die Gewährleistung, dass Produkte aus Drittstaaten, mit denen auf Europäische Aufträge geboten wird, europäischen Umwelt- und Nachhaltigkeits­standards entsprechen. 

Gerade die Recyclingindustrie hat mit „Billigimporten“ von Sekundärrohstoffen aus Drittstaaten zu kämpfen, die aufgrund günstigerer Produktionsbedingungen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil genießen. Aus Verbandssicht wäre daher der ‚umgekehrte‘ Ansatz zum Kommissionsvorschlag der sinnvollere: „European Preference“ beschränkt sich zunächst tatsächlich auf Europäische Produkte und Dienstleistungen. Drittstaaten können per delegiertem Rechtsakt einbezogen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die ökologischen Vorgaben an die Produktion europäischen Standards entsprechen. 

Die Regelungen zur sog. „mirror clause“ nach Art. 7 der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und des Durchführungsbeschlusses vom 30. Juni 2026 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/904 hinsichtlich der Berechnung, Überprüfung und Meldung von Daten über den Anteil an recyceltem Kunststoff in Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff können dabei als Vorbild dienen. 

Soweit sich die Kommission aufgrund handelsrechtlicher Bedenken nicht zu einem solchen konsequenten Ansatz entschließen kann, müssen jedenfalls für Sekundärrohstoffe entsprechende Besonderheiten festgelegt werden, was ebenfalls im Circular Economy Act zu regeln wäre. Schließlich sind laut vorliegendem „Leak“ entsprechende sektorspezifische Regelungen möglich. 

Aus Sicht des BDE negativ zu bewerten ist schließlich auch, dass die Kommission in ihrem geleakten Entwurf keine wesentlichen Einschränkungen für die Möglichkeit der Direktvergabe an öffentliche Unternehmen bzw. der in-House Regelungen gegenüber der bestehenden Vergaberichtlinie vorgenommen hat. Dass für eine Direktvergabe 80 % der Umsätze im Pflichtenkreis des Auftraggebers generiert werden müssen, bedeutet umgekehrt, dass 20 % weiterhin ohne wettbewerblichen Druck auf dem freien Markt erwirtschaftet werden dürfen. 

Bei kommunalen Unternehmen mancher Großstädte macht dies ein größeres Umsatzvolumen als bei manchem privaten Mittelständler aus. Praxisgerecht wäre es, den Anwendungsbereich von in-House Vergaben auf solche Bereiche festzulegen, in denen das beauftragte Unternehmen „ausschließlich“ im Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig ist. 

Vor allem aber wird durch die Aufrechterhaltung dieser Ausnahmeregelungen gerade im Bereich der kommunalen Abfallsammlung dem Trend der Rekommunalisierung Vorschub geleistet. Während der Anteil kommunaler Unternehmen in diesem Bereich 2006 noch bei ca. 39 % lag, ist dieser bis 2024 auf 50 % gestiegen. Wenn Aufträge nicht im wettbewerblichen Verfahren um das beste Angebot ermittelt werden, sondern direkt vergeben werden, liegt die Sorge nahe, dass sich gerade nicht die nachhaltigsten bzw. qualitativen und wirtschaftlichsten Lösungen durchsetzen. 

Gestützt wird diese Befürchtung durch eine Studie des dänischen Beratungsunternehmens Ramboll aus dem Jahre 2025 zur Ausschreibung von Abfallentsorgungsdienstleistungen in Dänemark (Udbud i affaldssektoren, Analysebericht Februar 2025 (Ausschreibungen im Abfallsektor, Analysebericht Februar 2025)). Die Studie ergab, dass die durchschnittlichen Standardgebühren in Gemeinden, die die Abfallsammlung inhouse erbringen (lassen), höher sind als in solchen, die die Abfallsammlung ausgeschrieben haben. Die Unterschiede lagen im Durchschnitt zwischen 47 Euro pro Jahr in städtischen Gemeinden und bis zu 142 Euro in ländlichen Gemeinden.  

Bei aller berechtigten Kritik muss aber auch honoriert werden, dass der Leak einen deutlichen Schritt zu mehr Transparenz vornimmt. Dass sämtliche entscheidungsrelevanten Erwägungen, auch im Hinblick auf die in-House Vergabe auf der digitalen Informationsplattform zu veröffentlichen sind, zwingt die Behörden zu mehr Reflektion und Begründungstiefe. 

Es bleibt abschließend festzuhalten, dass es verbindlichere Standards für die „grüne“ Beschaffung bedarf, auch und gerade im Hinblick auf die Kreislaufführung und Kreislauffähigkeit zu beschaffende Produkte sowie einer konsequenten Umsetzung der Präferenz Europäischer Produkte und Dienstleistungen. Wenn die kommende Verordnung über die Europäische Auftragsvergabe hier nicht klare Standards setzt, ist dies eine vertane Chance, um die so dringend benötigten Anreize zur Nachfrage nach nachhaltigen und zirkulären Lösungen zu setzen. 

Zeitplan 

Der Gesetzesvorschlag wird nach aktuellem Stand für den September 2026 erwartet. Anschließend folgt das Gesetzgebungsverfahren im Trilog, sodass mit einer Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes im Amtsblatt der Mitte des Jahres 2027 gerechnet werden kann. 

 Download BDE/VOEB Europaspiegel Juli 2026

 

[1] Special report 28/2023: Public procurement in the EU – Less competition for contracts awarded for works, goods and services in the 10 years up to 2021, https://www.eca.europa.eu/en/publications?ref=sr-2023-28.

Yannick Müller

Legal Advisor, Europareferent für Binnenmarkt, Abfall- & Umweltrecht